Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 24.04.2008, Az.: 7 A 7/08
Haftung für Zurückschiebungskosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 24.04.2008
- Aktenzeichen
- 7 A 7/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0424.7A7.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 66 IV 2 AufenthG
- § 96 AufenthG
- § 82 IV 2 AuslG
- § 92a AuslG
Amtlicher Leitsatz
Kostenschuldner im Sinne von § 82 IV 2 AuslG (jetzt § 66 IV 2 AufenthG) kann nur eine natürliche Person sein
Tenor:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit mit übereinstimmenden Erklärungen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid der Bezirksregierung H. vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 3. Februar 2004 und der schriftsätzlichen Erklärung der Beklagten vom 14. Februar 2008 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Ausweislich des Grundbuches ist die X KG, die nunmehr als X GmbH & Co. KG firmiert, Eigentümerin des Grundstücks S-Straße in H., auf dem ein Bordell betrieben wird. Komplementärin der Eigentümerin ist die Klägerin (Y GmbH), deren allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer Herr A ist. Gegenstand der Klägerin ist die Geschäftsführung der Grundstückseigentümerin und die Immobilienverwaltung. Das Bordell in der S-Straße wird nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft durch verschiedene Firmen und deren Vertreter betrieben, in denen die Klägerin und insbesondere deren Geschäftsführer vertreten sind.U.a. wird die am 30. Juni 2006 im Handelsregister gelöschte Z KG genannt. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wird der Geschäftsführer der Klägerin als Bordellbetreiber ("Chef") angesehen, wobei Herr B jedenfalls 2003 Wirtschafter und faktischer Geschäftsführer des Bordellbetriebs gewesen ist. In dem Bordell werden Zimmer an Prostituierte vermietet. Wegen der Objektbeschreibung des Bordells wird auf den Bericht der Kriminalpolizeiinspektion vom 21. Januar 2003 verwiesen.
Am 8. März 2001 wurde die kolumbianische Staatsangehörige C in F. in einem Bordell bei der Ausübung der Prostitution festgenommen. Sie ist in Spanien verheiratet und befand sich im Besitz einer spanischen Aufenthaltserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis besaß sie nicht. Mit einem Bescheid der Stadt F. vom 9. März 2001 wurde Frau C unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für dauernd aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Abschiebung nach Kolumbien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, angeordnet. Frau C wurde am gleichen Tag nach Spanien abgeschoben. Der von Frau C gegen den Bescheid vom 9. März 2001 erhobene Widerspruch wurde mit einem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D. vom 2. Juli 2001 zurückgewiesen.
Am 25. April 2002 wurde Frau C in H. im Bordell der Klägerin bei der Ausübung der Prostitution erneut festgenommen und in Polizeigewahrsam genommen. Frau C war im Besitz einer spanischen Identitätskarte und eines spanischen Stammbuches. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung durch die Polizeidirektion - Zentraler Kriminaldienst - am 25. April 2002 erklärte Frau C:
"Ich bin im Februar diesen Jahres in das Bordell in der S-Straße gekommen. Dort arbeiten drei Männer, ...., die sich aber abwechseln. Als ich dort das erste mal angekommen bin, habe ich einem dieser drei meine Papiere gezeigt und er hat mir ein Zimmer gegeben und mir gesagt, dass meine Papiere in Ordnung sind und ich dort arbeiten dürfte. Welcher dieser Männer das war, kann ich nicht sagen. Ende Februar war schon einmal eine Polizeikontrolle. Eine Polizistin in Zivil hat meine Ausweisdokumente kontrolliert und gesagt, dass alles in Ordnung wäre."
Mit Beschluss des AG vom 26. April 2002 wurde Frau C in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen - 44 XIV 241/02-. Am gleichen Tag wurde Frau C in die JVA aufgenommen. Durch Urteil des AG vom 26. April 2002 wurde Frau C wegen unerlaubter Einreise und unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet nach vorangegangener Abschiebung in Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes - AuslG a.F. - zu einer Geldstrafe verurteilt - 284-40/02 AG... 284 Ds 2534 Js 31227/02 StA... -. Am 27. Mai 2002 wurde Frau C noch einmal von der Polizei vernommen. Sie verweigerte jedoch die Unterschrift unter das Vernehmungsprotokoll. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Mai 2002 beantragte Frau C ihre Abschiebung nach Spanien. Nachdem die spanischen Behörden das Original der spanischen Aufenthaltserlaubnis an die Stadt H. übermittelt hatten (Eingang dort am 3. Juni 2002), wurde Frau C am 17. Juni 2002 zum Flughafen transportiert und auf dem Luftweg nach Spanien zurückgeschoben.
Mit Leistungsbescheid vom 3. November 2003 setzte die Bezirksregierung H. als Funktionsvorgängerin der Beklagten gegen "Herrn A, verantwortlich als Gesellschafter der Eigentumsgesellschaft X GmbH & Co. KG, Gesellschafter der Komplementärin Y GmbH und Geschäftsführer der Z KG" Abschiebungskosten in Höhe von 5 383,87 € fest und forderte zur Leistung bis 30. November 2003 auf. Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
Zur Begründung wird ausgeführt, dass Herr A als Betreiber des Bordells gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AuslG a.F. für die Kosten der Zurückschiebung der Frau C hafte, weil er eine strafbare Handlung im Sinne von § 92a AuslG a.F. begangen habe, indem er Beihilfe zu dem ausländerrechtlichen Verstoß der Frau C nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. geleistet habe. Diese Beihilfehandlung habe in der Zimmervermietung an Frau C bestanden und den illegalen Aufenthalt der Frau C erleichtert. Die Zahlung der Zimmermiete müsse als Vermögensvorteil im Sinne von § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. gewertet werden.
Hiergegen erhob Herr A unter dem 5. November 2003 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 damit begründete, dass er weder Eigentümer noch Vermieter sei. Die Geschäftsleitung obliege Herrn B. Selbst wenn er - Herr A - als Vermieter anzusehen wäre, hätte er sich nicht strafbar gemacht, weil die bloße Vermietung eines Zimmers an eine sich illegal im Bundesgebiet aufhaltende Ausländerin eine solche Strafbarkeit nicht begründe. Die Mieteinnahme begründe zudem keinen Vermögensvorteil im Sinne des § 92a AuslG a.F. Hilfsweise sei die Höhe der Kosten für die Abschiebungshaftdauer unverhältnismäßig. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Abschiebungshaft 52 Tage dauern musste.
Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung H. mit einem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2004 zurück und konkretisierte den Tenor des Leistungsbescheides vom 3. November 2003 dahingehend, dass die Klägerin (Y GmbH) die streitbefangenen Zurückschiebungskosten zu erstatten habe. Diese habe der Frau C ein Zimmer zur selbständigen Prostitutionsausübung vermietet. Deshalb hafte sie nach §§ 82 Abs. 4 Satz 2, 92a Abs. 1 Nr. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. Die Zahlung der Zimmermiete müsse als Vermögensvorteil gewertet werden, zumal diese 100,00-150,00 €/täglich betrage. Frau C habe bei ihrer weiteren Vernehmung ausgeführt, dass der von der Klägerin beauftragte B genau gewusst habe, dass sie sich illegal in Deutschland aufhalte. Außerdem habe Frau C gesehen, dass eine andere Frau in dem Bordell von "..." und zwei weiteren Männern geschlagen worden sei. Die Dauer der Abschiebehaft ergebe sich daraus, dass erst ein Reisepass für Frau C beschafft werden musste.
Mit einem am 6. Februar 2004 beim Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Schriftsatz erhob der Geschäftsführer der Klägerin Klage. Mit prozessleitender Verfügung der früheren Berichterstatterin vom 9. August 2007 wurde das Rubrum auf die Klägerin (Y GmbH) umgestellt. Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass die Klägerin nicht Vermieterin sei. Das operative Geschäft habe der am 30. Juni 2006 im Handelsregister gelöschten Z KG oblegen. Diese habe Frau C auch nicht beschäftigt. Die Zimmervermietung begründe auch keine Strafbarkeit. Frau C habe bei Einmietung ihre spanischen Ausweisdokumente dem B vorgelegt. Dieser habe Frau C in eine Liste eingetragen und diese der Kriminalpolizeiinspektion vorgelegt. Von dort seien keine Beanstandungen erfolgt.
Während des Klageverfahrens verurteilte das AG am 21.3.2007 den B wegen gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das AuslG a.F. in zwei Fällen, davon einmal in 10 zusammenhängenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er habe gewerbsmäßig handelnd einen anderen zu einer der in § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bezeichneten Handlung - Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG a.F. ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG a.F. - Hilfe geleistet, dafür einen Vermögensvorteil erhalten und mehrfach und zugunsten von mehreren Ausländern gehandelt, indem er im Jahre 2003 als Wirtschafter, Prokurist und faktischer Geschäftsführer des Bordellbetriebs in der S-Straße in H., Vorder- und Hinterhaus, ausländische Frauen in dem Bordellbetrieb einmietete, damit diese dort der Prostitution nachgehen, obwohl ihm bekannt war, dass diese Frauen sich durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit illegal in Deutschland aufhielten, wobei seine Kenntnis daraus deutlich wird, dass er sich durch Verschleierung der wahren Staatsangehörigkeit entweder gar keine Personaldokumente oder gefälschte Personaldokumente aus EU-Staaten oder andere Dokumente aus EU-Staaten, die für die jeweiligen Frauen ausgestellt waren, zur Einmietung vorlegen ließ und für seine Unterlagen kopierte, er dadurch die Zimmermiete von mindestens 110,00 € pro Tag nebst Nebenkosten in Höhe von 20,00 bis 30,00 € pro Tag von den jeweiligen Frauen kassierte, wovon er jedenfalls teilweise seinen Lebensunterhalt bestritt (angewendete Vorschriften: §§ 92a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 AuslG a.F.i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, 3, 55, 58 AuslG a.F., §§ 52, 53 StGB) - 231-2/05 AG ... 231 Ls 6413 Js 76693/02 StA ... -.
Gegen den Geschäftsführer A der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang durch Beschluss des AG vom 17.1.2006 wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verletzung der Aufsichtspflicht) gemäß § 130 OWiG eine Geldbuße von 102 200,00 € festgesetzt - 231 Ls 6413 Js 76693/02 (2/05) -. Zur Begründung im Einzelnen nahm das Amtsgericht auf die Anklageschrift der StA vom 19.8.2004 Bezug, die auf ein Tätigwerden des Herrn A als Geschäftsführer der Z KG abstellt.
Während des Klageverfahrens ermäßigte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 das Leistungsgebot des angefochtenen Bescheides in Höhe von 5 383,87 € um 457,08 € und setzte die Kosten der Zurückschiebung neu auf 4 926,79 € fest. Anlass hierfür war, dass die Beklagte lediglich noch einen Tagessatz für Abschiebungshaftkosten in Höhe von 72,89 € berechnet. Das Leistungsgebot war danach um 52 Tage × (81,68 € - 72,89 € =) 8,79 € = 457,08 € zu verringern.
Hierauf erklärt die Klägerin
den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 457,08 € in der Hauptsache für erledigt
und beantragt,
den Leistungsbescheid der Bezirksregierung H. vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 3. Februar 2004 und der schriftsätzlichen Erklärung der Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben.
Die Beklagte erklärt
den Rechtsstreit hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 457,08 € in der Hauptsache ebenfalls für erledigt
und beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Klägerin der Frau C gegen Zahlung der Zimmermiete ermöglicht habe, ohne Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung die Prostitution auszuüben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung und der Stadt F. sowie die zitierten Strafurteile nebst Anklageschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
I. Die Klage der Klägerin (Y GmbH) ist zulässig.
Sie ist in dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung H. vom 3. Februar 2004 abweichend von dem vorausgegangenen Leistungsbescheid vom 3. November 2003 als Kostenschuldnerin bezeichnet und damit erstmalig im Sinne von § 79 Abs. 2 VwGO beschwert. Da mit dem Widerspruchsbescheid gleichzeitig der Tenor des Leistungsbescheides zu Lasten der Klägerin geändert wurde, ist sie auch befugt, nicht nur den Widerspruchsbescheid, sondern auch den Ausgangsbescheid anzufechten. Entsprechend haben die Beteiligten die von der früheren Berichterstatterin des Verfahrens vorgenommene Klarstellung des Rubrums im Klageverfahren hingenommen und sich im Verfahren eingelassen.
II. Die Klage der Klägerin gegen den Leistungsbescheid der Bezirksregierung H. vom 3. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung H. vom 3. Februar 2004 und der schriftsätzlichen Erklärung der Beklagten vom 14. Februar 2008 ist auch begründet. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die durch die Zurückschiebung der Frau C entstandenen Kosten zu leisten.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld, mithin der Zeitpunkt der Zurückschiebung der Frau C am 17. Juni 2002 (letztlich offen gelassen vom BVerwG, Urteil vom 14.6.2005, BVerwGE 124, S. 1 = NVwZ 2005, S. 1433 [BVerwG 14.06.2005 - 1 C 15.04]). Deshalb ist vorliegend auf die Kostenhaftungstatbestände des Ausländergesetzes vom 9.7.2000 (BGBl. I S. 1354, 1356) in der Fassung vom 9.1.2002 (BGBl. I S. 1946) - AuslG a.F. - abzustellen.
Die Widerspruchsbehörde hat die Klägerin jedoch zu Unrecht herangezogen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung der Klägerin nicht vorliegen.
1. Die Widerspruchsbehörde hat die Kostenhaftung der Klägerin ausdrücklich auf § 82 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AuslG a.F. gestützt und damit begründet, dass die Klägerin eine nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. strafbare Behandlung begangen hat, indem sie Beihilfe zum illegalen Aufenthalt der ausgewiesenen Frau C nach (richtig:) §§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. geleistet hatte und dafür einen Vermögensvorteil erhielt. Dabei hat die Widerspruchsbehörde übersehen, dass strafbare Handlungen nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. nur von natürlichen Personen begangen werden können. Die Klägerin als von der Widerspruchsbehörde in Anspruch genommene juristische Person kann selbst keine strafbare Handlung begehen (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 34). Für sie handeln vielmehr Vertreter und Beauftragte, die sich ihrerseits nach § 14 StGB zu verantworten haben und Kostenschuldner im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. sein können. Der Haftungstatbestand wird deshalb im Schrifttum auch als Haftung des Straftäters bezeichnet (vgl. GK-AufenthG, § 66 AufenthG Rdnr. 26). Der enge Wortlaut der Vorschrift und seine Anbindung an die in §§ 92a und 92b Abs. 2 AuslG a.F. normierten Straftaten (Einschleusen von Ausländern bzw. gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern) verbieten jedoch eine ausdehnende Auslegung dahingehend, dass § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. auch eine Kostenhaftung der juristischen Person begründet, deren Vertreter oder Beauftragter eine strafbare Handlung nach §§ 92a oder 92b Abs. 2 AuslG a.F. begehen und eine Kostenhaftung letztlich der juristischen Person begründet, für die bzw. zu deren Vorteil die strafbare Handlung begangen wird. Der Einwand der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung greift nicht, eine Kostenhaftung auch der juristischen Person nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. folge aus der Bezugnahme auf die Kostenhaftung des Arbeitgebers nach Satz 1 der Vorschrift durch den einleitenden Wortlaut "In gleicher Weise haftet...". Denn dieser Normbestandteil bezieht sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch und nicht auf den Haftungstatbestand, der in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. durch die Stellung als Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer geprägt ist, die auch von einer juristischen Person eingenommen werden kann. Deshalb kann im Gegensatz zur Haftung des Arbeitgebers nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F., der Haftung des Verpflichtungsschuldners nach § 82 Abs. 2 AuslG a.F. und der Haftung des Beförderungsunternehmers nach § 82 Abs. 3 AuslG a.F. eine Kostenhaftung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. nur von natürlichen Personen begründet werden.
Vorliegend entsteht auch keine Lücke in der Kostenhaftung. Zwar ist eine natürliche Person im Zusammenhang mit der von Frau C nach §§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. begangenen und abgeurteilten Straftat nicht nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. bestraft worden. Der auch nach Angabe der Klägerin mit der Leitung des Bordellbetriebes als Wirtschafter und faktischer Geschäftführer beauftragte B ist jedoch vom AG wegen zeitlich nachfolgender vergleichbarer Fälle in dem Bordellbetrieb u.a. nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt worden, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Die Kostenfestsetzung kann auch nicht abweichend von der Begründung sowohl des Leistungsbescheides als auch des Widerspruchsbescheides auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. gestützt werden. Denn Frau C war nicht Arbeitnehmerin der Klägerin. Die Widerspruchsbehörde selbst spricht auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides von einer selbständigen Prostitutionsausübung durch Frau C. Dessen ungeachtet fehlen tatsächliche Feststellungen zu einer abhängigen Beschäftigung der Frau C, die über deren Verpflichtung zur Leistung der Zimmermiete hinausgingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, BVerwGE 78, S. 231 = NVwZ 1988, S. 256 [BVerwG 03.11.1987 - 1 C 37.84]). Solche Merkmale einer fremdbestimmten und zudem sittenwidrigen sowie durch die Rechtsordnung nicht hinnehmbaren Abhängigkeit ließen sich zwar aus der zweiten Vernehmung von Frau C am 27. Mai 2002 entnehmen (Schläge gegen eine andere Frau im Bordell durch "..." und zwei weitere Männer). Frau C hat dieses Vernehmungsprotokoll jedoch nicht unterzeichnet. Es ist deshalb nicht verwertbar. Die Feststellungen, in dem Betrieb der Klägerin sei die Prostitution gefördert worden und der Klägerin hätten durch die Prostitution finanzielle Vorteile verschafft werden sollen, ermöglichen als solche noch nicht die rechtliche Einordnung der Tätigkeit von Frau C als Beschäftigung einer Arbeitnehmerin im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1987, ebd.).
Nach alledem fehlt es an einem Tatbestand für die Kostenhaftung der Klägerin.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beklagte das Leistungsgebot bereits vor Eintritt in die mündliche Verhandlung reduziert hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Beklagte mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Im Übrigen trägt die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens.
D.
Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Frage, ob eine juristische Person Kostenschuldnerin im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. sein kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Da diese Vorschrift wortgleich mit dem nunmehr geltenden § 66 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - ist, der das Begehen einer strafbaren Handlung nach § 96 AufenthG voraussetzt, besteht die grundsätzliche Bedeutung fort.