Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 02.04.2008, Az.: 11 A 3020/06
GbR; Kreuz bei II. 4.5; OGS-Genehmigung; Zusammenschluss von Betriebsinhabern
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 02.04.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 3020/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0402.11A3020.06.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 17.01.2012 - AZ: 10 LB 88/10
- BVerwG - 18.12.2012 - AZ: BVerwG 3 B 21.12 (3 C 29.12)
- BVerwG - 14.11.2013 - AZ: BVerwG 3 C 29.12
Rechtsgrundlagen
- 14 I InVeKoSV
- VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 33 III VO (EG) Nr. 1782/2003
- VO (EG) Nr. 795/2004
- Art. 15 VO (EG) Nr. 795/2004
Amtlicher Leitsatz
Eine GbR, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Einzelbetriebe hervorgegangen ist, hat einen Anspruch auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen auch ohne Ankreuzen von Ziffer II. 4.5 des Antrags, wenn einer der Gesellschafter 2003 einen derartigen Anspruch begründet hat
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf der Grundlage des Anbaus von 5,3630 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und die Bescheide vom 15.09.2006 und 19.09.2006 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung im Rahmen der neuen Betriebsprämienregelung 2005.
Die Klägerin gründete sich aus vier Einzelbetrieben zum 01.07.2004 und betreibt Landwirtschaft. Die Gründung der Klägerin wurde der Beklagten ausweislich des Verwaltungsvorgangs im Laufe des Jahres 2004 unter Nutzung der dafür vorgesehenen Formulare mitgeteilt.
Der nunmehrige Gesellschafter und vorherige Einzelbetrieb D. baute zwischen den Beteiligten unstreitig in den Jahren 2003 und 2004 Erdbeeren und damit sog. OGS-Kulturen an, im Jahr 2003 in einem Umfang von 5,3630 ha.
Unter dem 09.05.2005, bei der Beklagten eingegangen am 13.05.2005, stellte die Klägerin einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005.
Auf Seite 1 des Antragsformulars machte die Klägerin unter 1.1 (Rechtsform des landwirtschaftlichen Betriebes) ein Kreuz bei Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und fügte die ausgefüllte Anlage 5 hinzu.
Unter II. 4.1 (Festsetzung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen (BIB)) beantragte die Klägerin durch Ankreuzen die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge als Normalfall und unter Ziffer II. 6. die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren.
Unter II. 4.5 (Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen) machte die Klägerin kein Kreuz.
Im anliegenden Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis sind für das Jahr 2005 insgesamt 5,70 ha Erdbeeranbaufläche (Kultur-Code 723) ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 07.04.2006 - dessen Zugang nicht bekannt ist - setzte die Beklagte für die Klägerin zunächst 371,71 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland, 2,26 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 99,75 Euro/ha für Dauergrünland und 29,47 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest. OGS-Genehmigungen wurden der Klägerin nicht zugewiesen. Die im Antragsjahr 2003 beantragte OGS-Anbaufläche wies die Beklagte mit 0,00 ha aus.
Hiergegen wendet sich die am 09.05.2006 von der Klägerin erhobene Klage, die zudem zunächst noch die Berücksichtigung zweier weiterer Feldblöcke betraf.
Die Beklagte half im Verlaufe des Klageverfahrens hinsichtlich der bisher unberücksichtigten Feldblöcke der Klage ab (abgetrenntes und eingestelltes Verfahren 11 A 6629/06) und nahm mit Bescheid vom 19.09.2006 den Bescheid vom 07.04.2006 zurück. Mit Bescheid vom 15.09.2006 setzte die Beklagte nach Neuberechnung für die Klägerin 386,29 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland, 2,26 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 99,75 Euro/ha für Dauergrünland und 30,62 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest. OGS-Genehmigungen wurden der Klägerin erneut nicht zugewiesen.
Die Klägerin hat durch streitigen Vortrag mit Schriftsätzen vom 19.10.2006 und vom 23.10.2006 die o.g. neuen Bescheide der Beklagten vom 15.09.und 19.09.2006 in das Klageverfahren hinsichtlich der weiterhin streitigen OGS-Genehmigungen einbezogen.
Zur Begründung des verbliebenen Klagebegehrens führt sie im wesentlichen aus, das Kreuz unter II. 4.5 des Antrages sei entbehrlich gewesen, da sich die Änderung des Rechtsstatus der Klägerin aus dem Antrag im Übrigen hinreichend ergeben habe und der Beklagten auch bereits bekannt gewesen sei. Es habe keiner Übertragung von Ansprüchen auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen bedurft.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf der Grundlage des Anbaus von 5,3630 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und die Bescheide vom 15.09.2006 und 19.09.2006 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die feststehenden Antragsfristen und darauf, dass die Klägerin auch die für mögliche Änderungen vorgesehenen Fristen hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs auf Übertragung der OGS-Genehmigungen nicht eingehalten habe. Mangels Kreuzes unter II. 4.5 des Sammelantrages fehle es insoweit an der erforderlichen Antragstellung. Auch ein offensichtlicher Irrtum liege ebenso wenig vor wie höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände. Für eine ordnungsgemäße Antragstellung sei allein der Subventionsbewerber verantwortlich.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der aktuellen Plafondkürzung einen Anspruch auf Zuweisung von 4,33 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf der Grundlage des Anbaus von 5,3630 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003. Soweit die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 15.09. und 19.09.2006 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
1. Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1276/2007 vom 29. Oktober 2007 (ABl. L 284/11) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der VO (EG) Nr. 972/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216/3). Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.
Nach Art. 33 Abs. 1a) VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde.
Im Falle von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung (Art. 33 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003). Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der ursprünglichen Betriebe festgesetzt (Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004).
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.
Die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber entspricht gemäß Art. 43 Abs. 1 und 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
Der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) setzt sich nach dem in dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.
Der flächenbezogene Betrag berechnet sich nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG. Danach ergeben sich für die Region Niedersachsen und Bremen flächenbezogene Basiswerte für das Jahr 2005 für Ackerland von 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland von 99,75 Euro/ha.
Der betriebsindividuelle Betrag wird nach § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG bestimmt.
Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt und ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.
Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden.
Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet.
Daraus folgt, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebes bezogen auf die Produktion der genannten Erzeugnisse mit OGS-Genehmigungen verbunden werden, um den Umfang der durch OGS-Flächen aktivierbaren Zahlungsansprüche zu beschränken, und dass es dazu eines nicht näher beschriebenen Genehmigungsverfahrens bedarf.
Dieses Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist durch die mit der ab dem 01.01.2008 geltenden Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2007 vom 26. September 2007 (ABl. L 273/1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor eingeführten Änderungen mit Ausnahme weniger Dauerkulturen zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden.
Der Verordnungsgeber hat insofern dem Anliegen Rechnung getragen, dass die Beihilferegelungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln nicht vollständig in die VO (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind und dass dies zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen geführt hat und hat deshalb erwogen, im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung und im Interesse der Vereinfachung die bis dahin bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vollständig in die mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen (Anm. 19, 20, 22 zu VO (EG) Nr. 1182/2007).
Die Bundesrepublik Deutschland hat indes nicht von der nach Art. 51 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es jedenfalls nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich klarstellt.
Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 (Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004) bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Beihilferegelungen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln finden nach Auffassung der Kammer die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung.
Für diesen Zeitraum können auf Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut worden sind, nur Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aktiviert werden, die wiederum Grundlage für die Zahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2007 sind.
Die Klägerin hat für diesen Zeitraum weiterhin ein Interesse an der Klärung der Frage, ob es neben den Anträgen auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge und Zuweisung der für den Anbau von Erdbeeren notwendigen OGS-Genehmigungen eines gesonderten Antrages für den Fall eines Betriebszusammenschlusses im Sinne der Ziffer II. 4.5 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 bedurfte.
Die Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Grundlage des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß § 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.
Die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung liegen danach vor.
Die Klägerin hat ausdrücklich unter Ziffer II. 4.1 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie des Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung der ihr am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des als Anlage 1 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises und unter Ziffer II. 6. die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren, fristgerecht unter Beifügung geeigneter Nachweise beantragt (Art. 12 Abs. 4 VO (EG) 795/2004, Art. 34 Abs. 3 und 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 11 Abs. 1 und 14 Abs. 1 InVeKoSV).
Der nunmehrige Gesellschafter der Klägerin D. n hatte in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 in dem beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis für dieses Jahr unstreitig OGS-Anbauflächen zur Gesamtgröße von 5,3630 ha Erdbeeren angemeldet.
Damit hat die Klägerin gemäß Art. 33 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 als Betriebsinhaberin des neuen Betriebes unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe, hier also wie D., Zugang zu dieser Regelung.
Für den in II. 4.5 des im Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen vorgesehenen gesonderten Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen in bestimmten Situationen gibt es weder im Gemeinschaftsrecht noch in den nationalen Umsetzungsnormen eine Rechtsgrundlage.
Ein grundsätzliches Antragserfordernis hinsichtlich der Festsetzung bzw. Zuweisung von Zahlungsansprüchen und betriebsindividuellen Beträgen kann aus Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 gefolgert werden. Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 beantragen die Betriebsinhaber die einheitliche Betriebsprämie bis zu einem Zeitpunkt, den die Mitgliedsstaaten festlegen, der aber nicht nach dem 15. Mai liegen darf. Gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden Betriebsinhabern grundsätzlich keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zum 15. Mai des ersten Jahres der Anwendung der Betriebsprämienregelung beantragen.
Diesem Antragserfordernis ist die Klägerin jedoch durch das Kreuz in II. 4.1 des Antragsformulars nachgekommen, mit welchem sie ausdrücklich die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge beantragt hat.
Nach Auffassung des Gerichts bedarf es auch eines gesonderten Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung und den zur deren Durchführung erlassenen Bestimmungen (Urt.d. Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 2954/06 -; a.A.: VG Braunschweig, Urt.v. 17.07.2007 - 2 A 24/07 -).
Die Bundesrepublik Deutschland hat nach § 14 Abs. 1 der zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erlassenen InVeKoSV ausdrücklich eine Antragstellung unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 für die Genehmigung nach Art. 60 Abs. 3 oder 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehen.
Diesem Antragserfordernis ist die Klägerin durch das Kreuz unter II. 6 des Antragsformulars nachgekommen.
Sie hat der Beklagten bereits in 2004 ordnungsgemäß ihre Gründung mitgeteilt und auch auf Seite 1 des Antragsformulars eindeutig kenntlich gemacht, dass es sich bei ihr um eine GbR handelt und die dazugehörige Anlage 5 beigefügt.
Die oben genannten, auch nach Auffassung der Beteiligten hier einschlägigen Art. 33 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 15 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 begründen einen Zugang des nach dem Zusammenschluss entstandenen Betriebsinhabers zu der Betriebsprämienregelung unter denselben Bedingungen wie die ursprünglichen Betriebsinhaber, ein gesonderter "Übertragungsantrag", wie unter II. 4.5 offenbar beabsichtigt, ist dabei nicht vorgesehen (vgl. für eine Familien-GbR im Falle von Art. 33 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 Urt.d. Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 3065/06 -).
Da D. als Einzelunternehmer und ehemaliger Betriebsinhaber wohl unstreitig einen Anspruch auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen gehabt hätte, steht dieses Recht nunmehr auch der Klägerin zu, die aus dem Zusammenschluss von vier vorher getrennten Betriebsinhabern hervorgegangen ist.
Dies führt dazu, dass der Klägerin 4,33 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen sind. Dieser Wert errechnet sich unter Berücksichtigung der für ganz Niedersachsen wegen der überschrittenen regionalen Obergrenze geltenden Plafondkürzung mit dem aktualisierten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 der für den Anbau von Erdbeeren beantragten und nachgewiesenen 5,3630 ha im maßgeblichen Jahr 2003 (Art. 60 Abs. 2 und 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003).
Die OGS-Genehmigungen entfallen gemäß Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 zunächst auf die werthöchsten Zahlungsansprüche, mithin auf die Zahlungsansprüche für Ackerland. Es verbleiben damit 381,96 Zahlungsansprüche für Ackerland ohne OGS-Genehmigung. Die 2,26 normalen Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Dauergrünland und die 30,62 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung bleiben unberührt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.