Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.04.2008, Az.: 11 A 3266/06

Festsetzung von Zahlungsansprüchen: Berechnung des betriebsindividuellen Betrages; Besatzdichte; Betrag, betriebsindividueller; betriebsindividuelle Beträge; Bezugszeitraum; GVE; Rindersonderprämie; Zahlungsanspruch; Zahlungsansprüche

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.04.2008
Aktenzeichen
11 A 3266/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0404.11A3266.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Rindersonderprämien für im Jahr 2002 geschlachtete männliche Rinder, die erst im Jahr 2003 beantragt wurden, sind bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages nach Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG nicht zu berücksichtigen (Anschluss an VG Lüneburg, Urt.v. 26.02.2008 - 4 A 129/06 -).

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuteilung weiterer betriebsindividueller Beträge auf Grundlage der Rindersonderprämie im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung.

2

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung in der D.. Unter dem 26.02.2003 beantragte er die Gewährung einer Schlachtprämie für Rinder und/oder Sonderprämie für männliche Rinder für insgesamt 36 Tiere. Durch Ankreuzen entsprechender Felder im Antragsformular und in der Spalte 3 der Anlage 1 zum Antragsformular gab der Kläger an, er habe alle im Antrag bezeichneten Tiere im Jahr 2002 vermarktet und geschlachtet. Für diese Tiere bewilligte das damalige Amt für Agrarstruktur E. mit "Bewilligungsbescheid über die Vorschusszahlung der Mutterkuhprämie, der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie 2003" vom 15.12.2003 einen Vorschuss auf die Rindersonderprämie und Extensivierungsprämie und mit weiterem "Bewilligungsbescheid über die Abschlusszahlung der Mutterkuhprämie, der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie 2003" vom 30.06.2004 die Abschlusszahlung der Rindersonderprämie und Extensivierungsprämie.

3

Der Kläger stellte unter dem 03.05.2005 den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005.

4

Mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers auf 107,20 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 331,61 Euro/ha, 19,72 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 176,24 Euro/ha und 8,51 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro/ha fest. Bei der Bestimmung des betriebsindividuellen Betrags (BIB) berücksichtigte die Beklagte ausweislich Anlage 2 zum Bescheid vom 07.04.2006 für das Referenzjahr 2000 57 Einheiten männlicher Rinder und die in dem Jahr erhaltene Rindersonderprämie in Höhe von 11 970,00 Euro, für das Jahr 2001 50 Einheiten und die Rindersonderprämie in Höhe von 10 500,00 Euro sowie für das Jahr 2002 33,1 Einheiten und die Rindersonderprämie in Höhe von 6 951,00 Euro. Hieraus errechnete sie einen Dreijahresdurchschnitt in Höhe von 9 807,00 Euro.

5

Der Kläger hat am 22.05.2006 Klage erhoben.

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Danach hat die Beklagte die im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antrag vom 03.05.2005 ausgewiesenen Schläge 39, 40 und 41, die als Grünland ausgewiesen waren, als Ackerland anerkannt und den Bescheid vom 07.04.2006 durch Bescheid vom 31.07.2006 aufgehoben, der wiederum durch Bescheid vom 12.09.2006 aufgehoben worden ist, und die Zahlungsansprüche des Klägers jeweils neu festgesetzt. Zuletzt hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2007 den Bescheid vom 12.09.2006 aufgehoben und die Zahlungsansprüche des Klägers erneut festgesetzt, und zwar auf 116,17 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 332,09 Euro/ha, 9,96 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 176,72 Euro/ha und 9,22 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro/ha. Sowohl in den Bescheid vom 31.07.2006 als auch in den Bescheid vom 12.09.2006 und vom 02.05.2007 hat die Beklagte die im Bescheid vom 07.04.2006 angestellte Berechnung des betriebsindividuellen Betrages auf Grundlage der vom Kläger in den Jahren 2000 bis 2002 vereinnahmten Rindersonderprämien übernommen.

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Der Kläger hat die Bescheide vom 31.07.2006 und 12.09.2006 mit Erklärung vom 12.10.2006 und den Bescheid vom 02.05.2007 mit Erklärung vom 04.06.2007 zum Gegenstand seiner Klage gemacht.

8

Er macht geltend, die Beklagte habe fälschlicherweise die weiteren im Jahr 2002 vermarkteten 36 Rinder, für die er erst im Jahr 2003 die Rindersonderprämie beantragt und erhalten habe, nicht bei der Festsetzung der betriebsindividuellen Beträge berücksichtigt. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschrift des Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ergebe, dass es bei der Berechnung der Direktzahlungen im Bezugszeitraum auf das Jahr der Entstehung der entsprechenden Ansprüche und nicht auf das Jahr der Antragstellung für die Direktzahlungen ankomme. Nach dem Wortlaut von Anhang VII, lit. C, auf den Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 verweise, komme es auf die "Gewährung" an. Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2432/1999 eröffne den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Sonderprämie für männliche Rinder zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren; von dieser Option habe Deutschland mit § 17 der Rinder- und Schafprämienverordnung Gebrauch gemacht. Daraus ergebe sich, dass für die Gewährung der Zahlung der Tag der Schlachtung maßgeblich sei. Die VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 1974/2004 stelle

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ebenfalls auf die Anzahl der Tiere ab, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden sei oder hätte gewährt werden müssen. Auch werde auf Art. 2 lit r) und s) der VO (EG) Nr. 1974/2004 verwiesen, wonach unter dem ermittelten Tier jedes Tier zu verstehen sei, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Eine andere Auslegung von Art. 37 Abs. 1 VO (G) N. 1782/2003 und Anhang VII, lit. C, widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Käme es allein auf den Zeitraum der Auszahlung an, würde ein Betriebsinhaber nur deshalb benachteiligt, weil sich die Auszahlung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, verzögert hat, oder weil er sich an die ihm auferlegten gesetzlichen Fristen gehalten hat.

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Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm weitere betriebsindividuelle Beträge auf der Grundlage von Rindersonderprämien einschließlich der Extensivierungsprämie für 36 männliche Rinder zuzuteilen und den Bescheid vom 02.05.2007 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, es komme allein auf die im Bezugszeitraum vereinnahmten Prämien an. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, der auf die "bezogenen" Prämien abstelle, und von Anhang VII, lit. C, der auf die "gewährten" Direktzahlungen verweise. Auch nach dem Erwägungsgrund Nr. 29 der VO (EG) Nr. 1782/2003 seien die Beträge maßgeblich, die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum "erhalten" habe. Im Übrigen hätte der Kläger für die 36 im Jahr 2002 geschlachteten Tiere auch im Jahr 2002 einen Antrag auf Sonderprämie stellen können.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der weiteren 36 im Bezugszeitraum geschlachteten Rinder, für die er erst im Jahr 2003 die Rindersonderprämie beantragt und erhalten hat, sowie der Hälfte der Extensivierungsprämie bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche. Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1) mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 1) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 18). Die VO (EG) Nr. 1782/2003 wird hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie durch das Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) umgesetzt; dieses wird durch die Betriebsprämiendurchführungsverordnung (BetrPrämDurchfV) konkretisiert.

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Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gem. Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Zahl beihilfefähiger Fläche gewährt. Der Wert eines Zahlungsanspruchs bestimmt sich nach dem von der Bundesrepublik Deutschland gewählten Kombinationsmodell gem. § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (BIB).

18

Die Höhe des BIB errechnet sich gem. Art. 37 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus den Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Art. 38 - mithin in den Jahren 2000 bis 2002 - bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wird. Den Begriff der "Zahlungen im Bezugszeitraum" definiert Art. 2 lit. e VO (EG) Nr. 1782/2003 als die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen. Nach Anhang VI der VO (EG) Nr. 1782/2003 und § 5 Abs. 2 Ziff. 1 lit. a BetrPrämDurchfG zählen zu den zu berücksichtigenden Zahlungen u.a. die Sonderprämie für männliche Rinder nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 v. 26.06.1999, S. 21). Anhang VII C der VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt, dass im Fall von Tierprämien und Ergänzungszahlungen der Referenzbetrag berechnet wird, indem die Anzahl von bestimmten Tieren, für die eine solche Zahlung in den einzelnen Jahren des Bezugszeitraums gewährt wurde, mit den Beträgen je Tier multipliziert wird, die für das Kalenderjahr 2002 jeweils festgelegt sind.

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Dies zugrunde gelegt ließ die Beklagte die im Jahr 2002 geschlachteten 36 Rinder, für die der Kläger erst im Jahr 2003 die Rindersonderprämie beantragt hat, bei der Berechnung des BIB zu Recht außer Betracht.

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Allein auf den Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, von Anhang VII C und des Erwägungsgrundes 29 zur VO (EG) Nr. 1782/2003 kann hier - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht abgestellt werden. Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 und der Erwägungsgrund 29 legen nahe, dass es auf den Zeitpunkt der Auszahlung der in den BIB einzubeziehenden Prämie ankommt. Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 spricht vom Beziehen der Direktzahlungen, im Erwägungsgrund 29 heißt es: "Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen Regelung sind die Beträge zugrunde zu legen, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat." Demgegenüber stellt Anhang VII C zur VO (EG) Nr. 1782/2003 jedenfalls nach seinem Wortlaut ("gewährt") auf den Zeitpunkt des Erlasses des Beihilfebescheids ab. Die Wortlaute der Vorschriften sind damit zum einen nicht widerspruchsfrei. Zum anderen hält die VO (EG) Nr. 1782/2003 mit Art. 2 lit. e eine Definition für den hier maßgeblichen Begriff der "Zahlungen im Bezugszeitraum" bereit, die das Gericht zu berücksichtigen hat. Entscheidend für die Frage, ob eine Rindersonderprämie (mit Extensivierungsprämie) in die Berechnung des BIB einzubeziehen ist, ist damit, für welches Jahr die Prämie gewährt wurde (vgl. VG Lüneburg, Urt.v. 26.02.2008 - 4 A 129/06 - Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit; VG Oldenburg, Urt.v. 19.02.2008 - 12 A 2556/06 -, Leitsatz in Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).

21

Die Rindersonderprämie sowie die Extensivierungsprämie, die der Kläger für die im Jahr 2002 geschlachteten Rinder, für die er am 26.02.2003 den Antrag auf Gewährung der Sonderprämie gestellt hat, wurden für das Jahr 2003 gewährt (vgl. VG Lüneburg, a.a.O.; a.A. VG Oldenburg, a.a.O.).

22

Das VG Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 im Ergebnis richtigerweise auf die Regelungen zum Jahr der Anrechnung der Prämie abgestellt. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 v. 26.06.1999, S. 21) i.d.F. der VO (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201 v. 26.07.2001, S. 1) wurde die Prämie auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betrieb im Rahmen der regionalen Höchstgrenzen für maximal 90 Tiere jeder der in Absatz 2 festgelegten Altersklassen gewährt. Nach Art. 42 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EG) Nr. 1254/1999 (ABl. L 281 v. 04.11.1999, S. 30) war dabei der Tag der Antragstellung maßgeblich für das Jahr, auf das die unter die Sonderprämienregelung fallenden Tiere angerechnet wurden, und für die Zahl der Großvieheinheiten (GVE), die bei der Berechnung des Besatzdichtefaktors zugrunde zu legen waren. Nach dieser Vorschrift kommt es insbesondere für die Besatzdichte auf das Jahr an, in das die Antragstellung fällt. Der in GVE ausgedrückten Besatzdichte entspricht der Zahl der Tiere, für die eine Prämie unter Berücksichtigung der Futtermittelfläche des jeweiligen Betriebes gewährt werden konnte.

23

Im vorliegenden Fall hat der Kläger, für dessen Betrieb in den Jahren 2002 und 2003 ein Besatzdichtefaktor von 0,6 GVE/ha festgesetzt worden war, mit der Antragstellung für die streitgegenständlichen 36 Tiere am 26.02.2003 diese Tiere der Besatzdichte für das Jahr 2003 unterworfen; entsprechend hat das damals zuständige Amt für Agrarstruktur E. die Bewilligungsbescheide vom 15.12.2003 und 30.06.2004 als Bescheide 2003 überschrieben. Der Kläger hat damit die Möglichkeiten der Prämienplanung durch Überwachung der Besatzdichte genutzt, die die Rind/SchafPrV bot. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Rind/SchafPrV konnte der Antrag auf Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres und nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Rind/SchafPrV bis zur zeitlichen Grenze des letzten Tags des Monats Februar des der Schlachtung folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Aus Anlage 1 zum von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bewilligungsbescheid über die Abschlusszahlung der Mutterkuhprämie, der Sonderprämie für männliche Rinder, der Extensivierungsprämie und der Schlachtprämie 2002 ergibt sich, dass der Kläger unter dem 21.02.2002 die Rindersonderprämie für im Jahr 2001 geschlachtete Rinder und unter dem 18.11.2002 die Rindersonderprämie für im Jahr 2002 geschlachtete Rinder beantragt hat. Wegen Überschreitung des GVE von 0,6 wurde im Jahr 2002 für ein männliches Rind der Antrag abgelehnt. Hätte der Kläger also den Antrag auf Sonderprämie für die weiteren 36 im Jahr 2002 geschlachteten Rinder bis zum 31.12.2002 gestellt, was nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Rind/SchafPrV möglich gewesen wäre, wäre dieser Antrag ebenfalls wegen Überschreitung des Besatzdichtefaktors abgelehnt worden. Weitere Direktzahlungen, die in den BIB einzubeziehen gewesen wären, hätte der Kläger in diesem Fall demnach nicht erhalten. Allein weil er die Antragstellung in das Jahr 2003 verschoben hat, erhielt der Kläger für diese 36 Tiere eine Rindersonderprämie - allerdings für das Jahr 2003.

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Demgegenüber kommt es auf die Vorschriften über die Höhe des Prämiensatzes nicht an (a.A. VG Oldenburg, a.a.O.). Diese richtete sich in Deutschland nach dem Jahr der Schlachtung der männlichen Rinder, auch wenn der Antrag auf Gewährung der Sonderprämie nach dem 31. Dezember gestellt wurde (Art. 42 Unterabsatz 2 i.V.m. Art. 8 VO (EG) Nr. 2342/1999 i.V.m. § 17 Rind/SchafPrV). Diese Regelung sollte lediglich vermeiden, dass Übertragungen von Jahr zu Jahr mit dem Zwecke der Erzielung höherer Prämien vorgenommen wurden (Erwägungsgrund 30 zur VO (EG) Nr. 2342/1999).

25

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 (ABl.L. 345 v. 20.11.2004, S. 85) eingefügt wurde. Danach ist unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die für die Festsetzung des Referenzbetrages nach Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde. Die Vorschrift dient ausweislich des Erwägungsgrunds 5 zur VO (EG) Nr. 1974/2004 (lediglich) der Klarstellung, dass die zu berücksichtigenden Direktzahlungen ohne etwaige Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zur Berechnung des BIB herangezogen werden. Zur Frage, für welches Jahr eine Direktzahlung gewährt wurde, verhält sie sich nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.