Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 21.04.2008, Az.: 11 A 3458/06

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
21.04.2008
Aktenzeichen
11 A 3458/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45497
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0421.11A3458.06.0A

Tenor:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

  2. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf der Grundlage des Anbaus von weiteren 5,6757 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 4,59 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und ihren Bescheid vom 07.04.2006 in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom 01.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

  3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 36 % und der Kläger 64 %.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  5. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus dem Antragsverfahren zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen 2005.

2

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in D.. Er baute ausweislich des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises zum Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 und Agrar-Umweltmaßnahmen vom 27.03.2003 auf einer Fläche von insgesamt 58,3962 Hektar Kartoffeln (Kultur-Code 619) und auf einer Fläche von insgesamt 12,5572 Hektar Stärkekartoffeln (Kultur-Code 618) an. Ausweislich der Anmerkung der Beklagten vom 08.03.2005 ist dabei unter lfd. Nr. 141 im dort aufgeführten Schlag 750 von einer Anbaufläche von 2,3902 Hektar mit Stärkekartoffeln (Kultur-Code 618) eine Fläche zu einer Größe von 1,8190 Hektar mit dem Kultur-Code 619 umcodiert worden.

3

Am 17.01.2005 legte der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine ergänzende Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004 mit dem als Anlage 1 anliegenden Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis für die umcodierten Flächen im Jahr 2003 vor. Danach gab der Kläger für ursprünglich mit dem Kultur-Code 618 angegebene Flächen zu einer Größenordnung von insgesamt 8.0092 Hektar nunmehr mit dem Kultur-Code 619 an. Nach dem ebenfalls vorgelegten Anbauvertrag Ernte 2003 mit der Firma E.b.a. vom 26.05.2003 verpflichtete sich der Kläger, auf einer Anbaufläche von 13,18 ha 529 914 kg Stärkekartoffeln anzubauen und zu liefern. Nach dem Anbauvertrag Ernte 2004 vom 26.05.2004 betrug die Liefermenge für Stärkekartoffeln 290 439 kg im Jahr 2003. Ferner legte der Kläger die Schreiben der Firma F. Kartoffeln vom 25.06.2003 über die Reklamation der Pflanzkartoffellieferung Frühjahr 2003 über 24 560 kg Goya und den Anbau-, Liefer- und Abnahmevertrag mit der G. vom 18.03.2003 über den Anbau von 65 ha Kartoffeln im Jahr 2003 vor.

4

Am 13.05.2005 stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Im Teil II. des Antragsformulars "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen in 2005" beantragte der Kläger unter Ziff. 4.1. die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge. Er beantragte unter Ziff. 6 außerdem die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Unter Ziffer 5 des Antragsformulars beantragte er, wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände oder höherer Gewalt bei der OGS-Produktion im Jahr 2003 bzw. 2004 gemäß Art. 40 Abs. 1 der VO 1782/2003 bei der Berechnung seiner OGS-Genehmigungen das Anbaujahr vor Eintritt des Härtefalls zu berücksichtigen. In der Anlage zum Antrag - Vordruck N - gab er an, dass seine Produktion im Bezugszeitraum durch länger andauernde Berufsunfähigkeit seiner Person als Betriebsinhaber beeinträchtigt war.

5

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 07.04.2006, dessen Zugang nicht bekannt ist, die Zahlungsansprüche des Klägers auf 165,86 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 260,12 Euro/ha, 48,69 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zum Wert von 260,12 Euro/ha, 2,74 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 105,49 Euro/ha sowie 17,03 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro/ha fest. Aus Anlage 5 zum Bescheid ergibt sich, dass bei einer OGS-Anbaufläche im Antragsjahr 2003 von 58,40 ha und einem Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds von 0,8338 die zuzuweisende Anzahl OGS-Genehmigungen 48,69 beträgt.

6

Der Kläger hat am 24.05.2006 Klage erhoben.

7

Er macht im Wesentlichen geltend, er habe einen Anspruch auf Zuteilung von weiteren Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auf der Grundlage des Anbaus von weiteren 8,0092 Hektar mit Speisekartoffeln im Jahr 2003. Anstatt ihm auf der Grundlage des Anbaus von 58,40 ha mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 48,69 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen, hätte die Beklagte ihm auf der Grundlage des Anbaus von 66,36 ha mit Speisekartoffeln Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuteilen müssen. Die frühere Stärkekartoffelfläche von 8,0092 ha sei wegen eines Saatgutschadens der Sorte Goya mit OGS-fähigen Kartoffeln bestellt worden. Die Kartoffeln seien insgesamt im Vertragsanbau für die Firma G.-Geest-Kartoffeln Erzeugergemeinschaft mbH in Wildeshausen erzeugt worden. Die Differenz zwischen den Erträgen aus dem vereinbarten Anbau auf 65 ha und dem tatsächlichen Speisekartoffelnanbau von insgesamt 66,36 ha sei im Wege der Direktvermarktung veräußert worden. Auch aus der Rechnung der Firma G.-Geest-Kartoffeln Erzeugergemeinschaft mbH vom 30.04.2003 ergebe sich, dass ihm Pflanzgut "Mittelfrühe M.F./HA 22" für 64,8 ha geliefert worden sei.

8

Darüber hinaus hätte die Zuteilung von weiteren Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung auch im Rahmen der Härtefallregelung erfolgen müssen. Die Beklagte hätte ihm auf der Grundlage der ohne die Arbeitseinschränkung anzusetzenden Kartoffelanbaufläche von insgesamt 74,00 ha unter Berücksichtigung der Plafondkürzung weitere Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen müssen.

9

Nachdem der Kläger zunächst begeht hatte, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Anbaus von weiteren 15,6 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung weitere 12,61 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen, hat er in der mündlichen Verhandlung die Klage zu einer Größenordnung von 1,88 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung zurückgenommen und hinsichtlich des Härtefallantrages wegen Berufsunfähigkeit fallen gelassen.

10

Der Kläger beantragt nunmehr,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihm auf der Grundlage des Anbaus von weiteren 5,6757 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Plafondkürzung 4,59 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen und den Bescheid vom 07.04.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.09.2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

11

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

12

und macht geltend, der Kläger habe von der durch den Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 12.01.2005 eingeräumten Möglichkeit, durch Vorlage einer Erklärung zum OGS-Anbau 2003 die Antragsdaten im Antrag Agrarförderung 2003 hinsichtlich des Kartoffelanbaus den tatsächlichen Anbauverhältnissen im Jahr 2003 durch entsprechende Umcodierung anzupassen, fristgerecht Gebrauch gemacht. Nach den Vorgaben des Erlasses seien im Interesse der Gleichbehandlung aller Antragsteller Korrekturen zugunsten der Speisekartoffelanbaufläche ausschließlich auf der Grundlage der Stärkekartoffelliefermenge laut Liefervertrag mit den Stärkekartoffelfabriken für das Jahr 2003 nach dem vorgegebenen Berechnungsmodus vorzunehmen. Aufgrund der Berechnung habe eine ursprünglich vom Kläger im Antrag 2003 als Stärkekartoffelfläche codierte Fläche zur Größe von 1,8190 ha in Speisekartoffelfläche umcodiert werden können. Die Umcodierung weiterer Flächen - etwa auf der Grundlage des Anbau-, Liefer- und Abnahmevertrag mit der H. - sei nach dem Erlass nicht zulässig.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

14

Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

15

Die Klage ist zu einer Größenordnung von 1,88 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung ausdrücklich und hinsichtlich des Härtefallantrages wegen Berufsunfähigkeit mit der als Klagrücknahme aufzufassenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung konkludent zurückgenommen worden. Mit der Erklärung, die Klage insoweit fallen lassen zu wollen, hat der Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass er auf die Durchsetzung der Rechte verzichtet und sich insoweit in die Rolle der unterlegenen Partei begibt.

16

Im noch anhängigen Umfang ist die zulässige Klage begründet.

17

Der Kläger hat unter Berücksichtigung der aktuellen Plafondkürzung einen Anspruch auf Zuweisung von weiteren 4,59 Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung. Soweit die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 07.04.2006 und 01.09.2006 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

18

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 v. 21.10.2003, S. 1) mit den Durchführungsverordnungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 1) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141 v. 30.04.2004, S. 18). Auf nationaler Ebene sind die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), umgesetzt und konkretisiert.

19

Nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde.

20

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.

21

Die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber entspricht gemäß Art. 43 Abs. 1 und 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

22

Der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) setzt sich nach dem in dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.

23

Der flächenbezogene Betrag berechnet sich nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG. Danach ergeben sich für die Region Niedersachsen und Bremen flächenbezogene Basiswerte für das Jahr 2005 für Ackerland von 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland von 99,75 Euro/ha.

24

Der betriebsindividuelle Betrag wird nach § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG bestimmt.

25

Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt und ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.

26

Die Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Grundlage des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß § 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.

27

Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden.

28

Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Die OGS-Genehmigungen werden mit Zahlungsansprüchen eines Betriebes derart verbunden, dass ein Zahlungsanspruch nur mit einer OGS-Genehmigung aktiviert werden kann und bei der Übertragung von Zahlungsansprüchen die mit dem Zahlungsanspruch verbundene OGS-Genehmigung mit übertragen wird (vgl. Art. 41 VO (EG) 795/2004).

29

Daraus folgt, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebes bezogen auf die Produktion der genannten Erzeugnisse mit OGS-Genehmigungen verbunden werden, um den Umfang der durch OGS-Flächen aktivierbaren Zahlungsansprüche zu beschränken, und dass es dazu eines nicht näher beschriebenen Genehmigungsverfahrens bedarf.

30

Dieses Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist durch die mit der ab dem 01.01.2008 geltenden Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2007 vom 26. September 2007 (ABl. L 273/1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor eingeführten Änderungen mit Ausnahme weniger Dauerkulturen zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden.

31

Der Verordnungsgeber hat insofern dem Anliegen Rechnung getragen, dass die Beihilferegelungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln nicht vollständig in die VO (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind und dass dies zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen geführt hat und hat deshalb erwogen, im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung und im Interesse der Vereinfachung die bis dahin bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vollständig in die mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen (Erwägungsgründe 19, 20, 22 zu VO (EG) Nr. 1182/2007).

32

Die Bundesrepublik Deutschland hat indes nicht von der nach Art. 51 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es jedenfalls nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich klarstellt.

33

Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Sonderregelung für OGS-Erzeugnisse finden nach Auffassung des Gerichts die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung (Urt.d. Kammer v. 27.02.2008 - 11 A 2954/06 -).

34

Der Kläger hat für diesen Zeitraum weiterhin ein Interesse an der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang seine späteren Korrekturen zugunsten der Speisekartoffelanbauflächen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung berichtigt werden können.

35

Der Kläger hat Anspruch auf Festsetzung von weiteren Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung.

36

Er hat nachgewiesen, dass er über die von der Beklagten berücksichtigten Speisekartoffelanbauflächen hinaus weitere von ihm umcodierte Flächen tatsächlich zum Anbau von Speisekartoffeln genutzt hat.

37

Nach Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 können innerhalb der regionalen Obergrenze OGS-Genehmigungen für die Hektarzahl erteilt werden, die ein Betriebsinhaber im Jahr 2003 für den Anbau von OGS-Kulturen (Obst, Gemüse, Speisekartoffeln) genutzt hat. Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 stellt nach seinem Wortlaut auf die tatsächliche Nutzung der OGS-Flächen im Referenzjahr 2003 und nicht auf die Codierung im Antrag auf Agrarförderung 2003 ab. Die OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 waren gemäß §§ 14 Abs. 1 und 11 der zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems erlassenen InVeKoSV unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen.

38

Deshalb hat die Beklagte den Betriebsinhabern die Möglichkeit eröffnet, unter Vorlage entsprechender Nachweise die Antragsdaten im Antrag Agrarförderung 2003 hinsichtlich des Kartoffelanbaus den tatsächlichen Anbauverhältnissen in 2003 durch entsprechende Umcodierung anzupassen.

39

Der Kläger hat innerhalb der Antragsfrist für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Vorlage einer ergänzenden Erklärung zum OGS-Anbau 2003 auf dem von der Beklagten dafür vorgesehenen Formblatt die Antragsdaten im Antrag Agrarförderung 2003 hinsichtlich des Kartoffelanbaus den tatsächlichen Anbauverhältnissen im Jahr 2003 durch entsprechende Umcodierung anzupassen.

40

Die Beklagte hat aber ihrer Berechnung der OGS-Genehmigungen im Bezugsjahr 2003 eine zu geringe zusätzliche OGS-Anbaufläche zugrunde gelegt.

41

Sie hat unter Anwendung des für das Gericht nicht bindenden Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 12.01.2005 zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, Einführung der Betriebsprämienregelung, Erklärung zum Ost-Gemüse-Speisekartoffelanbau 2003/2004 (307.1-60161-226-1 E) die vertragliche Liefermenge nach dem vom Kläger vorgelegten Anbauvertrag mit der Firma E. zur Ernte 2003 von 529 914 kg = 5 299 dt durch den für das Jahr 2003 auf 422 dt/ha festgelegten Durchschnittsertrag für Stärkekartoffeln dividiert und daraus eine Stärkekartoffelanbaufläche von 12,5569 ha errechnet. Sie gewährte dem Kläger die Differenz von 1,8190 ha von der tatsächlichen Anbaufläche für Stärkekartoffeln (Kultur-Code 618) nach dem vom Kläger vorgelegten GFN 2003 von 14,3760 ha (richtigerweise 14,3762 ha) zur ermittelten rechnerischen Größe von 12,5570 ha. Diese Berechnung entspricht den Vorgaben des o.g. Erlasses, nach dem Grundlage für die Korrektur der Anbauverhältnisse von Stärke- und Speisekartoffeln entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen die vertragliche Liefermenge nach den als Nachweis für die Änderung der Anbauverhältnisse vorzulegenden Lieferverträge mit den Stärkefabriken durch den Durchschnittsertrag von 2003 (422 dt/ha) ist.

42

Im Interesse der Gleichbehandlung aller Antragsteller bietet der Erlass für Massenverfahren zwar einen geeigneten Maßstab, um die Änderung der Anbauverhältnisse von Stärke- und Speisekartoffeln zu berechnen und den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und erlaubt eine Plausibilitätsprüfung. Die Ausrichtung am Durchschnittsertrag von Stärkekartoffeln im entscheidungserheblichen Jahr 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden und vom Kläger auch nicht angegriffen worden. Lieferverträge mit den Stärkefabriken sind in diesem Zusammenhang in der Regel auch ein geeigneter für die Beklagte mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zu prüfender Nachweis, um eine Änderung der tatsächlichen Anbauverhältnisse zu belegen.

43

Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. §§ 14 Abs. 1 und 11 InVeKoSV sind aber andere geeignete und innerhalb der Antragsfrist vorgelegte Nachweise zur Änderung der tatsächlichen Nutzung der OGS-Flächen im Referenzjahr 2003 nicht ausgeschlossen.

44

Vorliegend hat der Kläger durch den ebenfalls mit der ergänzenden Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004 auf dem von der Beklagten vorgesehenen Formblatt vorgelegten Anbau- und Liefervertrag vom 26.05.2004 mit der Firma E. nachgewiesen, dass er abweichend von der vertraglichen Verpflichtung zum Anbau und Lieferung von 529 914 kg Stärkekartoffeln vom 26.05.2003 im Jahr 2003 tatsächlich nur 290 439 kg Stärkekartoffeln geliefert hat.

45

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger seine Lieferverpflichtungen gegenüber der Firma E. zugunsten einer anderen Stärkefabrik vernachlässigt hat. Er hat vielmehr plausibel dargetan und durch die ebenfalls vorgelegten Schreiben der Firma F. Kartoffeln vom 25.06.2003 über die Reklamation der Pflanzkartoffellieferung Frühjahr 2003 über 24 560 kg Goya und den Anbau-, Liefer- und den Abnahmevertrag mit der G. vom 18.03.2003 über den Anbau von 65 ha Kartoffeln im Jahr 2003 belegt, dass er wegen eines Saatgutschadens der Sorte Goya ursprünglich für den Anbau für Stärkekartoffeln vorgesehene und im GFN 2003 angegebene Flächen tatsächlich mit OGS-fähigen Kartoffeln bestellt hat.

46

Nach dem Berechnungsmaßstab der Beklagten wäre die tatsächliche Liefermenge von Stärkekartoffeln an die Firma E. im Jahr 2003 von 2 904 dt durch den für das Jahr 2003 auf 422 dt/ha festgelegten Durchschnittsertrag für Stärkekartoffeln zu dividieren. Daraus errechnet sich eine Stärkekartoffelanbaufläche von 6,8815 ha. Die Differenz zur Anbaufläche für Stärkekartoffeln (Kultur-Code 618) nach dem vom Kläger vorgelegten GFN 2003 von 14,3762 ha beträgt mithin 7,4947 ha. Danach hätte die Beklagte dem Kläger über die anerkannten 1,8190 ha hinaus eine zusätzliche OGS-Fläche von 5,6757 ha gewähren müssen. Sie hätte der Festsetzung der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung eine OGS-Anbaufläche im Antragsjahr 2003 von insgesamt 64,0719 ha zugrunde legen müssen.

47

Diese rechnerisch ermittelte Anbaufläche entspricht in etwa der aus dem vorgelegten Anbau-, Liefer- und Abnahmevertrag mit der G. vom 18.03.2003 zu entnehmenden Verpflichtung des Klägers über den Anbau von 65 ha Kartoffeln (Kultur-Code 619) im Jahr 2003 und der aus der im Klageverfahren vorgelegten Rechnung der Firma G.-Geest-Kartoffeln Erzeugergemeinschaft mbH vom 30.04.2003 über die Lieferung von Pflanzgut "Mittelfrühe M.F./HA 22" für 64,8 ha an den Kläger.

48

Für die über insgesamt 64,0719 ha OGS-fähige Kartoffelanbaufläche hinausgehende Fläche von insgesamt 66,36 ha hat der Kläger indes keine geeigneten Nachweise innerhalb der Antragsfrist vorgelegt und insoweit die Klage zurückgenommen.

49

Die Anerkennung einer weiteren OGS-Anbaufläche im Antragsjahr 2003 von 5,6757 ha führt dazu, dass dem Kläger weitere 4,59 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung zuzuweisen sind. Dieser Wert errechnet sich unter Berücksichtigung der für ganz Niedersachsen wegen der überschrittenen regionalen Obergrenze geltenden Plafondkürzung mit dem aktualisierten Kürzungskoeffizienten von 0,8083 der für den Anbau von Speisekartoffeln beantragten und nachgewiesenen 5,6757 ha im maßgeblichen Jahr 2003 (Art. 60 Abs. 2 und 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003).

50

Die OGS-Genehmigungen entfallen gemäß Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 zunächst auf die werthöchsten Zahlungsansprüche, mithin auf die Zahlungsansprüche für Ackerland. Es verbleiben 161,27 Zahlungsansprüche für Ackerland ohne OGS-Genehmigung und 53,28 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung. Die 2,74 normalen Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Dauergrünland zum Wert von 105,49 Euro/ha sowie 17,03 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 Euro/ha bleiben unberührt.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.