Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.04.2008, Az.: 2 A 3265/07
Zur Anrechnung einer Leistungsprämie auf die Besoldung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 29.04.2008
- Aktenzeichen
- 2 A 3265/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0429.2A3265.07.0A
Rechtsgrundlagen
- 1 III BBesG
- 2 II BBesG
- 37 IV BetrVG
- 12 VII DBGrG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die variable Sonderzahlung nach dem Firmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB .... GmbH ist keine Besoldung. Sie kann in sinngemäßer Anwendung auch Beamten gezahlt werden.
- 2.
Als anderweitiger Bezug kann diese Leistung grds. auf die Besoldung angerechnet werden.
- 3.
Soweit die Anrechnungsrichtlinien des BEV Zahlungen, die zur Abgeltung besonderer Leistungen gewährt werden, von der Anrechnung ausnehmen, ist das Verbot der Bewertung von Betriebsratstätigkeit zu beachten.
- 4.
§ 37 Abs. 2 und 4 BetrVG steht der Anrechnung von individuellen Leistungsprämien auf die Besoldung eines Betriebsratsmitgliedes nicht entgegen. Ist die Prämie aber so ausgestaltet, dass allen vergleichbaren Beamten ein Sockelbetrag gewährt wird, handelt es sich insoweit um eine allgemeine Zuwendung.
Tatbestand
Der im Jahre D. geborene Kläger trat E. in den technischen Dienst der Deutschen Bundesbahn ein. Im Rahmen der Strukturreform wurde er ab 1994 der Deutsche Bahn AG zugewiesen und leistet Dienst im Amt eines technischen Bahnoberamtsrats mit Amtszulage. Mit Wirkung vom 01.01.2003 wies ihn die DB Netz AG der F. als G. zu, nachdem die Planungs-, Projektmanagement- und Bauüberwachungsfunktionen auf diese Gesellschaft übergegangen waren. Der Kläger ist auf seinem Arbeitsplatz für Betriebsratsaufgaben vollständig freigestellt.
Der Firmentarifvertrag für die Arbeitnehmer der F. sieht in seinem § 8 vor, dass Arbeitnehmer neben einem individuell festen Jahresbandentgelt, das sich in 12 individuelle Monatsbandentgelte und eine individuelle feste Jahressonderzahlung aufteilt, eine variable Jahressonderzahlung erhalten. Die Ausführungsbestimmung zu § 8 TV sagt, dass zugewiesene Beamte die variable Jahressonderzahlung in sinngemäßer Anwendung dieser Tarifnorm erhalten, sofern beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Höhe der variablen Jahressonderzahlung richtet sich nach der Einordnung der Beschäftigten in die Vergütungsgruppen, dem der jeweiligen Vergütungsgruppe zugewiesenen Budget sowie einem Leistungsbewertungsverfahren. In jedem Betrieb wird die Summe der individuellen Leistungspunkte je Vergütungsgruppe ermittelt und dadurch ein Punktwert je Vergütungsgruppe errechnet. Die individuelle Höhe der variablen Jahressonderzahlung ergibt sich dann aus den individuellen Leistungspunkten des Arbeitnehmers multipliziert mit dem Punktwert der dazugehörigen Vergütungsgruppe (vgl. § 9 Abs. 2 TV).
Unter dem 09.06.2006 teilte die H. dem Kläger mit, ihm werde für das Geschäftsjahr 2005 eine variable Sonderzahlung in Höhe von 5 838,28 EUR brutto im Juni 2006 ausgezahlt. Bei der Festlegung sei im Rahmen des durch die Geschäftsführung auf Grundlage der erreichten Unternehmensergebnisse zur Verfügung gestellten Budgets die persönliche Leistung des Klägers berücksichtigt worden. Zugleich wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Berechnung und Auszahlung die Anrechnungsrichtlinie Anwendung findet.
Der Beklagte hörte den Kläger zu der Anrechnung der variablen Sonderzahlung auf seine Besoldung an und verfügte im Bescheid vom 02.03.2007 die Anrechnung des gesamten Betrages auf die Besoldung nach Maßgabe des § 9a Abs. 2 BBesG i.V.m. § 12 Abs. 7 DBGrG und den Anrechnungsrichtlinien. Zur Begründung heißt es dort, nach den Richtlinien würden nur diejenigen Zahlungen nicht auf die Besoldung angerechnet, die zur Abgeltung besonderer Leistungen des Beamten bei der DB AG gewährt werden. Die Betriebsratstätigkeit sei aber jedweder Bewertung entzogen, sodass eine Ausnahme von der Anrechnung nicht Platz greife. Der Kläger könne sich auch nicht auf § 37 Abs. 4 BetrVG berufen, da ein Anspruch auf die variable Sonderzahlung nicht bestehe, sondern der Dienststelle ein Ermessensspielraum zustehe. Auch wäre die Gewährung derartiger Zulagen an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied mit dem Begünstigungsverbot unvereinbar. Aus Billigkeitsgründen werde die Anrechnung aber in mehreren Teilschritten erfolgen. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 25.05.2007 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 27.06.2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Wäre er nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, so stände ihm die von der F. gewährte Jahressonderzahlung nach den Richtlinien ungeschmälert zu, da es sich um die Abgeltung besonderer Leistungen handele. Nach Betriebsverfassungsrecht habe er Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in Höhe des Entgeltes vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung. Dieser Anspruch umfasse alle Entgeltbestandteile, die den vergleichbaren Arbeitnehmern zufließen und die auch das freigestellte Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wäre es denn nicht freigestellt. Nur Leistungen mit reinem Aufwendungsersatzcharakter seien davon auszunehmen. Die variable Sonderzahlung sei aber kein Aufwendungsersatz, sondern eine leistungsbezogene Prämie. Eventuell anders lautende Richtlinien hätten hinter dieser Gesetzeslage zurückzustehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und verteidigt den angefochtenen Bescheid, wobei er ergänzend ausführt: Die Leistungsbewertungen für die Prämie beruhten auf den Anforderungsmerkmalen Arbeitseffizienz, Zusammenarbeit/Kommunikation, wirtschaftliches Handeln, Kundenorientierung und Verantwortungsbereitschaft. Aus diesen Anforderungsmerkmalen ergebe sich eine Gesamteinschätzung innerhalb der Spannbreite von 4 Punkten. Nur bei regelmäßigen Anforderungen übersteigenden Leistungen werde die Prämie gezahlt. Die Zahlung einer solchen Prämie an ein Betriebsratsmitglied wäre eine versteckte Bewertung der Betriebsratsarbeit und sei deshalb mit dem Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG unvereinbar. Im
Übrigen sei die Höhe der variablen Sonderzahlung von der F. fehlerhaft ermittelt worden. Der Kläger sei nämlich in die Vergütungsgruppe 4 des Tarifvertrages eingeordnet, als Vergleichsperson für die Zahlung der variablen Sonderzahlung jedoch ein Kollege, der in die höhere Vergütungsgruppe 2 eingestuft sei. Dieser stehe zudem nicht im Beamtenverhältnis. Die H. habe angekündigt, den Kläger nachträglich in die Vergütungsgruppe 2 höherzustufen. Im Jahre 2005 hätten alle 21 der H. zugewiesenen und in die Vergleichsgruppe 4 eingestuften Beamten eine variable Jahressonderzahlung erhalten, jedoch in wesentlich geringerer Höhe, nämlich höchstens einen Betrag von 1 535,84 EUR, mindestens aber von 1 079,30 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage muss in der Sache überwiegend ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist in Gestalt seines Widerspruchsbescheides rechtmäßig, soweit er einen Betrag von 4 740,98 EUR auf die Besoldung des Klägers anrechnet. Im Übrigen aber, also soweit er einen Betrag von 1 079,35 EUR ebenfalls anrechnet, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung durch das Gericht, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1. VwGO.
Der Anrechnungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage allerdings nicht in § 9a BBesG. Nach Abs. 1 dieser Rechtsvorschrift kann ein Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden, das während einer Zeit erzielt wird, in dem der Beamte nicht zur Dienstleistung verpflichtet war. Als freigestelltes Betriebsratsmitglied ist der Kläger aber nicht von der Dienstleistungspflicht befreit, sein Dienst besteht vielmehr in der Betriebsratsarbeit. Nach § 9a Abs. 2 BBesG können anderweitige Bezüge aus einer Verwendung nach § 123a BRRG auf die Besoldung angerechnet werden. Eine solche Verwendung liegt beim Kläger nicht vor. Seine Zuweisung an die I. beruht vielmehr auf § 23 i.V.m. § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn AG - DBGrG - vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378).
In § 12 Abs. 7 dieses Gesetzes findet sich die dem § 9a Abs. 2 BBesG entsprechende Anrechnungsvorschrift bei einer Zuweisung auf der Grundlage des DBGrG. Erhält danach ein Beamter aus einer solchen Zuweisung anderweitige Bezüge, so werden diese auf seine Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann allerdings die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. Von dieser Ermächtigung hat der Präsident des Beklagten als oberste Dienstbehörde in der Richtlinie über die Anrechnung anderweitiger Bezüge von Beamten, die der Deutsche Bahn AG zugewiesen sind, Gebrauch gemacht (- Anrechnungsrichtlinie -). Die Voraussetzungen für die Anrechnung nach Maßgabe des § 12 Abs. 7 DBGrG liegen im vorliegenden Fall vor. Eine Ausnahme nach den Anrechnungsrichtlinien ist nicht gegeben. Dieses Ergebnis verstößt in Höhe eines Betrages von 1 079,30 EUR gegen Gesetzesrecht, insbesondere gegen Betriebsverfassungsrecht. Dazu im Einzelnen:
Der Kläger ist zunächst kraft Gesetzes gem. § 12 Abs. 2 DBGrG der Deutschen Bahn AG zugewiesen, von dieser durch die Verfügung vom 27.11.2006 wiederum an die F.. Aus der letzten genannten Zuweisung hat der Kläger im Jahre 2005 anderweitige Bezüge erhalten. Die variable Jahressonderzahlung nach § 8 TV ist ein anderweitiger Bezug. § 12 Abs. 7 DBGrG verweist mit diesem Begriff auf § 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn AG für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens. Danach wird der Deutschen Bahn AG die beamtenrechtliche Entscheidung für ihr zugewiesene Beamte des Bundeseisenbahnvermögens übertragen, soweit es sich um anderweitige Bezüge einschließlich der Festsetzung der Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogene Entgelte handelt. Solche anderweitigen Bezüge sind von sonstigen Bezügen im Sinne des § 1 Abs. 3 BBesG zu unterscheiden, zu denen die feste jährliche Sonderzahlung gehört. Damit ist zugleich ausgesagt, dass es sich bei der dem Kläger aufgrund des § 8 TV gezahlten Sonderzahlung nicht um eine Besoldungsleistung handelt, so dass der Zahlung an den Kläger nicht § 2 Abs. 2 BBesG entgegensteht. Nach der Ausführungsbestimmung zu der Tarifnorm kann deshalb grundsätzlich auch ein zugewiesener Beamter in deren sinngemäßer Anwendung eine variable Jahressonderzahlung beziehen. Grundlage einer solchen Zahlung ist dann Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der den Dienstherrn bindenden Praxis, die für Arbeitnehmer geltende Bestimmung auch für Beamte anzuwenden (vgl. dazu OVG Münster U.v. 22.06.2006, ZBR 2007, 63). Somit liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Leistung vor.
Eine Ausnahme nach Maßgabe des § 12 Abs. 7 S. 2 DBGrG i.V.m. den Anrechnungsrichtlinien ist nicht gegeben. Gem. § 3 der Richtlinie werden solche Zahlungen nicht auf die Besoldung angerechnet, die zur Abgeltung besonderer Leistungen des Beamten bei der DB AG gewährt werden, die die regelmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Güte, wirtschaftlichen Erfolg, erbrachte Arbeitsmenge oder Schwierigkeit der Arbeit erheblich übersteigen, wenn die nachfolgend unter den Nummern 1 - 3 genannten Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sind. Solche besonderen Leistungen hat die J. beim Kläger nicht festgestellt. Ihm ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten die Sonderzahlung gewährt worden, weil eine Vergleichsperson, Herr K., die Anforderungsmerkmale für die Sonderzahlung im besonderen Maße erfüllt hat. Nicht in der Person des Klägers, sondern in der Person seines Kollegen wurden die individuellen Leistungspunkte ermittelt, mit deren Hilfe sich die Höhe der variablen Sonderzahlung unter Anwendung des § 9 Abs. 2 TV bemisst. Nicht an die Leistung des Klägers, sondern an die Leistung des Kollegen sind die Anforderungsmerkmale der Arbeitseffizienz, der Zusammenarbeit und Kommunikation, des wirtschaftlichen Handelns, der Kundenorientierung sowie schließlich der Verantwortungsbereitschaft gemessen worden. Abgegolten im Sinne des § 3 der Anrechnungsrichtlinie sind also nicht besondere Leistungen des Klägers, sondern die seiner Vergleichsperson.
Diese Vorgehensweise beruht auf dem nach § 19 Abs. 1 DBGrG auch auf Beamte anzuwendenden BetrVG. Nach dessen Regelungen ist auch die Anrechnung der Sonderzahlung auf die Besoldung des Klägers allerdings zu beanstanden, soweit sie einen Betrag von 4 740,98 EUR übersteigt.
Weil der Kläger Mitglied des Betriebsrats und zu 100 % von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt ist, darf sein Arbeitsentgelt gem. § 37 Abs. 2 BetrVG nicht gemindert werden. Als Vergleichsmaßstab für die Höhe des Entgeltes ist in § 37 Abs. 4 BetrVG festgelegt, dass das Arbeitsentgelt einschließlich eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden darf als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch - Satz 2 - für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Die auf der Grundlage des § 8 TV gezahlte variable Jahressonderzahlung ist kein Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift. Arbeitsentgelt ist für Beamte wie den Kläger die Besoldung einschließlich seiner sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 2 u. 3 BBesG). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der variablen Jahressonderzahlung um einen anderweitigen Bezug ohne Besoldungscharakter. Bei einer anderen Auslegung wäre die Tarifvorschrift, soweit sie sich in sinngemäßer Anwendung auch auf Beamte erstrecken soll, nach § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG unwirksam. Die Anrechnung des anderweitigen Bezuges auf die Besoldung ist daher kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG.
Die variable Jahressonderzahlung ist in Höhe von 4 740,98 EUR auch keine allgemeine Zuwendung im Sinne des § 37 Abs. 4 S. 2 BetrVG, sodass die Anrechnung insoweit gegen diese Norm nicht verstößt. Allgemeine Zuwendungen sind solche, die nach einer den Einzelfall übergreifenden kollektiven Ordnung gestaltet sind. Diese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber mit der Zuwendung nur einen oder mehrere Arbeitnehmer aufgrund nur den oder die Arbeitnehmer betreffende Umstände besonders berücksichtigt (Glock in: Hess/Schlochauer/Warzalla/derselbe, BetrVG, § 37 Rdnr. 89 mit weiteren Nachweisen). Entgeltzuschläge, die vergleichbaren Arbeitnehmern zur Abgeltung zusätzlicher persönlicher Leistungen gewährt werden, bleiben bei dem Nachteilsausgleich für das Betriebsratsmitglied außer Betracht (Weber in: Gemeinschaftskommentar zum BetrVG, § 37 Rdnr. 121 mit weiteren Nachweisen). Betriebsratsmitgliedern wird also nicht ausnahmslos die in der Höhe nach absolut gleiche Vergütung garantiert, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Aus dem Gebot, als Bemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zugrunde zu legen, ergibt sich als Kehrseite das Verbot, das Arbeitsentgelt nach der Bewertung der Betriebsratstätigkeit zu messen. Dieses Verbot hat die L. beachtet, indem sie die individuellen Leistungspunkte für den Kläger dadurch ermittelte, dass sie die von einer Vergleichsperson erreichten individuellen Leistungspunkte auch dem Kläger gutschrieb. Diese Vorgehensweise erhellt aber auch zugleich, dass es sich bei der daraus resultierenden Geldleistung nicht um eine allgemeine Zuwendung des Arbeitgebers, sondern um eine individuell bemessene Sonderzahlung handelt.
Im konkreten Fall tritt hinzu, dass die M. für den Kläger eine Vergleichsperson ausgewählt hat, die der Vergütungsgruppe 2 angehört, während der Kläger im hier maßgeblichen Geschäftsjahr 2005 noch in die Vergütungsgruppe 4 des Tarifvertrages eingeordnet war. Daraus ergibt sich für den Kläger als Betriebsratsmitglied eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung, die auch den Umstand erklärt, dass die variable Sonderzahlung für ihn weitaus höher ausgefallen ist als bei den anderen in die Vergütungsgruppe 4 eingestuften 21 Beamten. Während das Budget der variablen Jahressonderzahlung für die Vergütungsgruppe 2 12,3 % der Summe der festen individuellen Jahresbandentgelte der Arbeitnehmer dieser Vergütungsgruppe beträgt, beläuft sich das Budget für die Vergütungsgruppe 4 nur auf 3,3 % der festen individuellen Jahresbandentgelte der Arbeitnehmer für die Vergütungsgruppe getrennt für jeden Betrieb. Zahlungen, die von der M. unter Missachtung der tariflichen Eingruppierungen dem Kläger zugewendet worden sind, können auch schon deshalb keine allgemeine Zuwendung im Sinne des § 37 Abs. 4 S. 2 BetrVG sein.
Anders verhält es sich zur Überzeugung der Kammer indessen mit einem Betrag in Höhe von 1 079,30 EUR. Es handelt sich um die Summe, die als Mindestbetrag jedem der 21 Beamten für das Jahr 2005 als variable Jahressonderzahlung zugeflossen ist, soweit sie in der Vergütungsgruppe 4 des Klägers eingruppiert waren. Auch wenn nach den tariflichen Bestimmungen der §§ 9 ff. des Firmentarifvertrages der Ermittlung der individuellen variablen Jahressonderzahlung eine individuell ermittelte Leistung zugrunde liegt, ist die N. offenbar so verfahren, dass allen Beamten ein Betrag in der genannten Höhe quasi als Sockelbetrag ausgezahlt worden ist. Jedenfalls in dieser Höhe sagt damit die Zahlung nichts über die individuelle Leistung eines jeden Beamten aus. Liegt es aber so, dann ist bei der Zahlung eines Betrages in dieser Höhe an den Kläger keine individuelle Leistungsbewertung - auch nicht mit Hilfe einer Vergleichsperson - vorgenommen worden, und die Zahlung kann auch nicht als Abgeltung zusätzlicher persönlicher Leistung gewertet werden. Wenn auch nicht nach dem Buchstaben des Tarifvertrages, so stellt sich doch im Ergebnis faktisch die Zahlung in Höhe von 1 079,30 EUR als allgemeine Zuwendung dar, wie sie an alle 21 Beamten der Vergütungsgruppe 4 geflossen ist. Dann steht aber auch in dieser Höhe die Leistung dem Kläger als Betriebsratsmitglied zu, weil ansonsten sein Arbeitsentgelt geringer bemessen würde, als es bei vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung der Fall wäre. Aus diesem Ergebnis folgt zugleich die Ausnahme vom gesetzlichen Anrechnungsgebot in der genannten Höhe.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt das teilweise Obsiegen bzw. Unterliegen beider Beteiligter und beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in Ihre § 52 Abs. 2 GKG.