Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.01.2010, Az.: 6 U 132/09

Schadensersatz wegen fehlender Standsicherheit eines Einfamilienhauses; Anordnung nicht ausreichender Maßnahmen zur Behebung von Rissen in einer Sohlplatte als Pflichtverletzung eines Architekten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.01.2010
Aktenzeichen
6 U 132/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0128.6U132.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 12.08.2009 - AZ: 8 O 345/08
nachfolgend
LG Hannover - 17.11.2011 - AZ: 8 O 221/10
OLG Celle - 05.07.2012 - AZ: 8 U 28/12

Fundstellen

  • BauR 2012, 1287
  • IBR 2012, 525

In dem Rechtsstreit
...
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Landgericht Natho
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 gegen das am 12. August 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1 und 3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 415.875,85 Euro festgesetzt.

Das Gesuch des Beklagten zu 3 vom 12. Januar 2010, den Sachverständigen H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A)

Der Kläger verlangt aus eigenem sowie abgetretenem Recht seiner Ehefrau ("Abtretungsvertrag" vom 30. April 2008, Anlage K 1, Bl. 22 d.A.) Schadensersatz wegen fehlender Standsicherheit des Einfamilienhauses auf seinem und der Zedentin Grundstück R Str. 1 in N.

2

Für dessen Errichtung beauftragten der Kläger und dessen Ehefrau den Beklagten zu 1 mit den Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 15 HOAI ("Architektenvertrag" vom 15. Oktober 2003, Anlage K 2, Bl. 23 bis 25 d.A.), den Beklagten zu 2 mit den Maurer- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Stahlbetonsohle ("Bauvertrag" vom 26. November 2003, Anlage K 3, Bl. 26 bis 30 d.A.) und den Beklagten zu 3 mit der statischen Berechnung, für die er vom Kläger und dessen Ehefrau mit Rechnung vom 23. Juni 2005 (Anlage K 7, Bl. 39 d.A.) 1.624 EUR verlangte.

3

Am 22. Dezember 2003 baute die Beklagte zu 2 die Stahlbetonsohle ein, wobei die Außentemperatur in der Zeit bis zum 4. Januar 2004 teilweise unter 0 Grad Celsius absank (Übersicht des deutschen Wetterdienstes über "Temperaturextrema" für die Station N. vom 1. Dezember 2003 bis 31. März 2004, Anlage K 5, Bl. 35 d.A.). Im Februar 2004 bemerkten die Bauherren Risse in der Sohlplatte und in Teilflächen Abplatzungen an deren Oberkante. Deswegen trafen der Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 sich am 5. März 2004 auf der Baustelle. Am 10. März 2004 schrieb der Beklagte zu 3 dem Beklagten zu 1, dass es sich bei den Abplatzungen nur um die "oberste Betonschicht" von 1 bis 1,5 mm handele, "dies keine Konsequenzen für die Sohlplatte bzw. Bewehrung" habe, die Bewehrungseinlagen immer noch eine ausreichende Überdeckung hätten und "lediglich die lockeren Teile zu entfernen (abbürsten)" seien; die "Risse in der Sohlplatte ... (seien) auf einen zu hohen Wasser-Zement-Wert zurückzuführen, (stellten aber), trotzdem sie durch die ganze Plattendicke (gingen), aus statischer Sicht keine Probleme dar", die Platte werde "statisch nur sehr gering belastet, so daß dies keine Beeinträchtigung der Tragwirkung" darstelle; die Risse müssten lediglich wieder geschlossen werden; dies könne entweder mit einem Harz- oder einem Zementleim erfolgen (Anlage K 8, Bl. 40 d.A.). Am 5. April 2004 fand ein weiteres Treffen der Beklagten zu 1 und 3 mit der Ehefrau des Klägers auf der Baustelle statt, welche die ihr bekannten Dipl.-Ing. R. und S. mit besonderen Kenntnissen im Betonbau hinzugezogen hatte. Am 6. April 2004 teite der Beklagte zu 1 dem Geschäftsführer der Beklagten zu 2 als "Entschluss" der bei dem zweiten Treffen anwesenden Personen mit:

" ... Der Bereich der Sohle, dessen Oberfläche nicht abgebunden hat, ist mit einem Stahlbesen so zu reinigen, bis sich kein Material mehr lösen lässt. Danach ist dieser Bereich mit einer Schlämme so abzudichten, dass eine spätere Abdichtung durch Bitumen o. ä. gut möglich ist.

Da die Risse durch die Dichtschlämme nicht versiegelt wurden, sind diese mit entsprechendem Gerät aufzuschneiden. Danach müssen sie mit Epoxid-Harz ausgegossen werden. Alle zwanzig Zentimeter ist eine Verdübelung (Quereinschnitt) vorzusehen. ..." (Anlage K 9, Bl. 41 d.A.).

4

Als das Haus fertig war, wanderten Teile der Holzrahmen-Außenwände nach außen und gerieten erheblich aus dem Lot.

5

Der im selbständigen Beweisverfahren vom Landgericht (8 OH 13/05) hinzugezogene Sachverständige Dipl.-Ing. V. H. hat die amtliche Materialprüfungsanstalt der Freien Hansestadt Bremen (im folgenden: MPA) zwei Proben aus der Betonsohle entnehmen lassen. Dabei haben sich bei der einen Probe die oberen 2 cm, bei der anderen die oberen 4,8 cm gelöst, so dass Gesteinskörnung und Stahlfasern aus dem Betongefüge gerieten. Während somit in diesen Bereichen keine Druckfestigkeit zu ermitteln war, betrug sie in den verbliebenen unteren Bereichen 30 und 27 N/mm2.

6

Der Sachverständige hat (Seite 29 des Gutachtens vom 23. September 2006 Anlagenordner d.h. Gutachten I) ausgeführt, die auf der Sohle aufstehenden Bauteile seien auf 125 mm Länge mit einem 200 mm langen Schraubanker befestigt, so dass eine Verankerungslänge von 75 mm für den Dübel in der Sohlplatte bleibe, in welcher dieser Kräfte an den Beton abgeben könne; ausweislich der von der MPA festgestellten Abplatzungslänge der Betonproben im oberen Bereich bleibe den Dübeln nur 55 und 27 mm Verankerungslänge zur Ableitung von Kräften in den Stahlbeton der Sohle; aufgrund der erkennbaren Außenwandverschiebung sei davon auszugehen, dass die Außenwände des zweigeschossigen Gebäudes außer im Osten und die nördliche Wand des eingeschossigen Gebäudes nicht standsicher seien.

7

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 379 - 398 d.A.), hat das Landgericht die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 415.875,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2008 nach folgender Berechnung zu zahlen:

Abriss und Neuherstellungskosten gemäß Seite 5 f. der Stellungnahme H. vom 11. Dezember 2007414.000,00 EUR
Kosten für das zuvor eingeholte Gutachten T. gemäß Rechnung vom 1. November 2005 (Anlage K 10 a,Bl. 42 d.A.)1.624,00 EUR
Rechnung S. GmbH vom 4. Juli 2007 für Arbeiten beim Gutachtertermin am 16. Mai 2006 (Anlage K 10 b, Bl. 43 d.A.)162,60 EUR
Rechnung des deutschen Wetterdienstes vom 31. Januar 2008 für die Temperaturauskunft (Anlage K 10 c, Bl. 44 d.A.)89,25 EUR
zuerkannte Hauptforderung415.875,85 EUR.
8

Gegen dieses Urteil wenden die Beklagten zu 1 und 3 sich mit der Berufung, mit welcher sie das Ziel der Abweisung der gegen sie gerichteten Klagen weiterverfolgen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

10

B)

Die Berufungen sind unbegründet.

11

Der Kläger hat aus eigenem sowie abgetretenem Recht seiner Ehefrau gegen die Beklagten als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 415.875,85 EUR wegen mangelhafter Werkleistung seitens des Beklagten zu 1 (§ 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 Fall 1, §§ 398, 421 BGB) und schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag über das Fertigen der statischen Berechnung seitens des Beklagten zu 3 (§ 280 Abs. 1, §§ 398, 421 BGB), wie bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt, worauf verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

12

I. Die Voraussetzungen des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1 sind erfüllt.

13

1. Der Beklagte zu 1 hat die Ausführung der Sohlplatte auf Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln der Technik entgegen seiner Pflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI nicht überwacht. Er hat, obwohl die Sohlplatte Risse und Abplatzungen an ihrer Oberkante zeigte, angeordnet, dass die Beklagte zu 2 als bauausführendes Unternehmen die Oberfläche der Platte mit einem Stahlbesen reinigen und die mit Dichtungsschlämme erfolglos versiegelten Risse aufschneiden, mit Epoxid-Harz ausgießen und alle zwanzig Zentimeter einen Einschnitt für Dübel vorsehen solle, ohne sich vorher zu vergewissern, ob diese Maßnahmen ausreichten, die Standsicherheit der Platte zu gewährleisten. Dieses ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten zu 1 an den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 vom 6. April 2004 (Anlage K 9, Bl. 41 d.A.).

14

2. Die Bauherren mussten dem Beklagten zu 1 keine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmen (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als sie den Mangel der Leistung des Beklagten zu 1 erkannten, konnte dessen Beseitigung den eingetretenen Schaden nicht mehr verhindern. Das Nachholen der ordnungsgemäßen Bauaufsicht hätte nichts daran geändert, dass die auf der Sohlplatte aufstehenden Wände infolge deren fehlender Druckfestigkeit aus dem Lot geraten waren.

15

3. Der Beklagte zu 1 hat den Mangel zu vertreten. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte er erkennen müssen, dass es angesichts der aufgetretenen Risse und Abplatzungen unverantwortlich war, auf der provisorisch hergerichteten Platte auf gut Glück das Haus errichten zu lassen.

16

4. Infolge des Mangels ist den Bauherren ein Schaden entstanden, der sich im Wesentlichen ausdrückt in den Kosten des Abbruchs und der Neuerrichtung des Hauses. Aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen H. ist der Senat überzeugt davon, dass das Haus mangels Druckfestigkeit der Sohlplatte nicht standsicher ist. - Der Schaden mindert sich nicht wegen Mitverschuldens auf seiten der Bauherren (§ 254 Abs. 1 BGB). Diese müssen sich kein Verschulden der Dipl.-Ingenieure S. und R. zurechnen lassen (§ 278 Satz 1 Fall 2 BGB), welche sie beim zweiten Ortstermin am 5. April 2004 als ihre Berater hinzugezogen hatten. Die Ingenieure waren keine Erfüllungsgehilfen der Bauherren im Verhältnis zum Beklagten zu 1. Da die Bauherren nicht die Pflicht hatten, den Beklagten zu 1 bei der diesem obliegenden Entscheidung, wie weiter zu verfahren sei, zu beraten, können die Ingenieure auch keine solche Pflicht dem Beklagten zu 1 gegenüber von den Bauherren übernommen haben.

17

II. Der Beklagte zu 3 hat durch seine mit nichts begründete Fehleinschätzung der Lage, wie sein Schreiben vom 10. März 2004 an den Beklagten zu 1 (Anlage K 8 - Bl. 40 d.A.) sie ausweist, die Nebenpflicht aus dem Vertrag über die statische Berechnung, nicht ins Blaue hinein Sanierungsvorschläge zu machen, schuldhaft verletzt.

18

1. Dieses Verhalten hat die fehlende Tragfähigkeit der Sohlplatte und in deren Folge die fehlende Standsicherheit des Hauses mitbewirkt. Dieses steht aufgrund der Begutachtung durch den Sachverständigen H. zur Überzeugung des Senats fest. Die Angriffe des Beklagten zu 3 mit der Berufung ändern daran nichts. Die Ausführungen des Sachverständigen M., welchen der Beklagte hinzugezogen hat, enthalten zum einen nur eine nicht stichhaltige Kritik an den Feststellungen des Sachverständigen H. und sind zum anderen irreführend.

19

a) Der Hinweis, die Mindestdruckfestigkeit von 21 N/mm2 als Einzelwert sei ausweislich des Untersuchungsberichts der MPA erreicht, berücksichtigt nicht die Tatsache, dass die beiden Proben, welche diese Werte ergeben haben, bei ihrer Entnahme in den oberen 2 und 4,8 cm zerbröselt sind. Anhand dieser Tatsache hat der Sachverständige H. die fehlende Standsicherheit des Hauses auf Seiten 28 f. seines Gutachtens vom 23. September 2006 einleuchtend festgestellt.

20

b) Mehr als zwei Bohrstellen zur Probenentnahme waren wegen der Fußbodenheizung nicht möglich, wie vom Sachverständigen H. ausgeführt (Bl. 343 d.A.). Diese beiden Proben waren ausreichend, um die fehlende Druckfestigkeit der Sohlplatte festzustellen, da keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, dass in anderen Bereichen des Hauses die Herstellung der Sohlplatte in einer abweichenden Weise erfolgt und daher dort eine wesentlich höhere Druckfestigkeit der oberen Plattenschicht erreicht worden ist.

21

c) Der Zeitpunkt der Sohlplattenherstellung, der anschließende Frost und die unstreitigen Feststellungen bei den Ortsterminen vom 5. März und 5. April 2004 rechtfertigen die Feststellung, dass der Mangel schon damals hätte festgestellt werden können und nicht erst danach eingetreten ist, zumal für einen späteren Schadenseintritt keine konkreten Anzeichen vorgetragen sind.

22

d) Eine Aufklärung, welche Verankerung des Holzes in der Bodenplatte und in den Holzwänden untereinander tatsächlich erfolgt ist, war nicht nachzuholen, da ein evtl. Mangel dieses Folgegewerks nichts daran ändert, dass auch der Mangel an der Sohlplatte für den Schaden ursächlich ist.

23

e) Die Bauherren können nicht darauf verwiesen werden, eine nachträgliche Befestigung des Holzaufbaus mit der Sohlplatte vornehmen zu lassen, da es hierfür keine fachgerechte und zugelassene Möglichkeit gibt, wie vom Sachverständigen H. ausgeführt (Bl. 343 f. d.A.).

24

2. Die Berufungsbegründung des Beklagten zu 3 enthält keinen Berufungsangriff zur Höhe der zuerkannten Schadensersatzforderung.

25

3. Der Beklagte zu 3 hat bezüglich seiner Rechnung vom 23. Juni 2005 (Anlage K 7, Bl. 39 d.A.) keine Aufrechnung gegenüber der Klagforderung erklärt, sondern nur mitgeteilt, dass der Rechnungsbetrag bisher "nicht überwiesen" sei (Bl. 461 d.A.).

26

III. Dem Beklagten zu 3 war die von ihm beantragte Erklärungsfrist auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 11. Januar 2010 nicht zu bewilligen, da es sich hierbei nicht um einen Hinweis im Sinne von § 139 Abs. 5 ZPO handelte und der Beklagte zu 3 keine Gründe angegeben hat, warum seinem Prozessbevollmächtigten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2010 keine Stellungnahme zu der Verfügung möglich war, obwohl diese nur eine Würdigung all dessen enthält, was bereits zuvor in diesem Rechtsstreit vorgetragen war, und obwohl der Beklagte zu 3 sowie der Sachverständige M. in der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend waren, so dass eine eventuell erforderliche Besprechung mit ihnen hätte erfolgen können.

27

IV. Das erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2010 erfolgte Gesuch des Beklagten zu 3, den Sachverständigen H. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (Bl. 558 d.A. i.V.m. Bl. 568 d.A.), war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht rechtzeitig erfolgt ist (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vom Beklagten zu 3, der am Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 22. Juli 2009 rügelos zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt hat (Bl. 345 d.A., vgl. zum rügelosen Verhandeln bei Ablehnung eines Sachverständigen Baumbach-Hartmann, ZPO, 68. Aufl. § 406 Rdnr. 26 m.w.N.), ist nicht geltend gemacht worden, dass ihm die Tatsachen, auf die er sein Ablehnungsgesuch stützt, erst in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2010 bekannt geworden sind. Das Bauschadengutachten des Sachverständigen M. vom 28. September 2009 (Bl. 468 bis 515 d.A.) lag ihm bereits vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vor.

28

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1, 2 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Piekenbrock
Volkmer
Natho