Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.01.2010, Az.: 4 W 209/09
Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Abberufung eines Verwalters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.01.2010
- Aktenzeichen
- 4 W 209/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 43824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0107.4W209.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LGLüneburg - 9 T 78/09
- AG Springe - AZ: 4 C 470/08
Rechtsgrundlage
- § 49a WEG
Fundstelle
- ZMR 2010, 384-385
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert für eine Klage auf Abberufung des Verwalters bemisst sich auf 50% des Verwalterhonorars für die Restlaufzeit der Bestellung des Vertrages. Dasselbe gilt auch für die Beschlussanfechtung.
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die Gründe seiner Entscheidung über die weitere Beschwerde der Beklagten in dem Parallelverfahren (Abberufungsverfahren) im Beschluss vom heutigen Tage zum Aktenzeichen 4 W 208/09 (LG Lüneburg 9 T 77/09). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin das Anfechtungsverfahren nur geführt hat, weil sie anderenfalls ihrer auf Abberufung der Verwalterin gerichteten Klage den Boden entziehen würde, kann der Geschäftswert im vorliegenden Verfahren nicht höher als im angefochtenen Beschluss schon geschehen festgesetzt werden. Das vorliegende Verfahren ist in der Tat nur ein in seiner streitwertmäßigen Bedeutung untergeordnetes Anhängsel ("Annex") zum Parallelverfahren. Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung ist deshalb nicht zu beanstanden und jedenfalls ermessensfehlerfrei. Ob die von der weiteren Beschwerde befürwortete noch geringere Streitwertfestsetzung zur Höhe von nur 6.517 € sozusagen "auch vertretbar" gewesen wäre, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Denn das würde nichts daran ändern, dass die vom Landgericht getroffene Entscheidung sich jedenfalls in dem der Kammer einzuräumenden Ermessensspielraum bewegt und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.