Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.01.2010, Az.: 6 W 5/10

Anfechtung der Kostenentscheidung bei teilweiser Erledigung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.01.2010
Aktenzeichen
6 W 5/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0120.6W5.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - AZ: 4 O 393/08

Amtlicher Leitsatz

Hat das Landgericht in seinem Urteil die Kostenentscheidung teilweise auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Hauptsache keine Kosten verursacht hat, hat das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde gegen diesen Teil der Kostenentscheidung diesen Teil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen, weil die Kostenentscheidung insgesamt sich nach dem streitig entschiedenen Teil der Hauptsache zu richten hat, die dem Oberlandesgericht nicht zur Entscheidung angefallen ist.

In dem Rechtsstreit

H. H., ...,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...,

gegen

J. H., ...,

Beklagter und Beschwerdegegner,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...,

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23. Dezember 2009 gegen die Kostenentscheidung in dem am 17. Dezember 2009 verkündeten SchlussUrteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade, die als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung, soweit diese auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beruht, aufzufassen ist, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock als Einzelrichter am 20. Januar 2010 beschlossen:

Tenor:

Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Kläger mit der Hälfte der Gerichtskosten und dessen gesamten außergerichtlichen Kosten belastet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Formel des Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.

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I. Es ist zulässig.

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1. Bei verständiger objektiver Würdigung (entsprechend § 133 BGB) ist es so aufzufassen, dass es sich gegen die Kostenentscheidung nur insoweit richtet, als das Landgericht diese auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt hat. Zum einen ist die Kostenentscheidung im Übrigen nicht ohne Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache, an dem es fehlt, anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO), zum anderen der Kläger insoweit nicht beschwert. Dieser Teil der Kostenentscheidung ist nur zu Lasten des Beklagten ergangen.

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2. Mit dem vorbezeichneten Gegenstand ist das Rechtsmittel statthaft (§ 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Zweck dieser Vorschrift zu verhindern, dass das übergeordnete Gericht nur wegen der Kosten die Hauptsache erneut beurteilen muss (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rn. 1), ist hier nicht berührt (dazu: BGH Beschl. v. 28. Feb. 2007, XII ZB 165/06, zit. nach juris: Rn. 8, 9). Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger sie anficht, weder auf der durch TeilAnerkenntnisUrteil vom 14. Mai 2009 entschiedenen Hauptsache, noch auf der durch TeilUrteil vom 18. Juni 2009, noch auf der durch SchlussUrteil vom 17. Dezember 2009 entschiedenen. Sie kann sich nur auf den Klagantrag zu 2 beziehen, der auf Abgabe der Vollständigkeitsversicherung gerichtet war. Über diesen Antrag ist keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrags schriftsätzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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II. Das Landgericht hat einen Verfahrensfehler begangen, der den Senat zur Zurückverweisung zwingt.

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1. Es hat einen Teil seiner Kostenentscheidung auf § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl es über die Kosten insgesamt nach § 92 Abs. 1 ZPO hätte entscheiden müssen. Der Antrag, hinsichtlich dessen die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat keine Kosten ausgelöst. Als der im Rahmen der erhobenen Stufenklage gegenüber dem Auskunfts und Wertermittlungsanspruch geringerwertige hat er sich auf den Streitwert nicht ausgewirkt (§ 44 GKG) und somit weder die durch das Verfahren noch die durch den Termin am 14. Mai 2009 verursachten Kosten beeinflusst.

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2. Dem Senat ist verwehrt, den (zu Lasten des Beklagten) getroffenen Teil der Kostenentscheidung zu ergänzen. Die Ergänzung richtet sich nach dem Obsiegen und Verlieren der Parteien hinsichtlich desjenigen Teils des Streitgegenstandes, über den das Landgericht zu Nummer 1 seines TeilUrteils vom 18. Juni 2009 entschieden hat, welcher dem Senat hinsichtlich der Kosten nicht angefallen ist.

Piekenbrock