Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.01.2010, Az.: 2 W 2/10

Zulässigkeit von Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.01.2010
Aktenzeichen
2 W 2/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0112.2W2.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 22.10.2009 - AZ: 54 O 261/06

Fundstellen

  • AGS 2010, 359
  • JurBüro 2010, 206
  • RVGreport 2010, 154-155

Amtlicher Leitsatz

Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Antragsgegner befugt, der beantragten Festsetzung verauslagter Gerichtskosten entgegenzuhalten, der Kostenansatz sei zu Unrecht erfolgt. Er ist nicht auf die Erinnerung gegen den Kostenansatz zu verweisen.

Tenor:

Die am 9. November 2009 beim Landgericht Verden eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten vom selben Tag gegen den am 28. Oktober 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat die Beklagten im Rechtsstreit auf Zahlung von Werklohn in Anspruch genommen. Nach dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2009 hat die Klägerin die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen Prof. Dr.Ing. S., die die Klägerin zu 1/10 und die Beklagten zu 9/10 zu tragen haben. die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen. Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss zweier Instanzen" vom 22. Oktober 2009 hat das Landgericht die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.876,14 € nebst Zinsen seit dem 2. Oktober 2008 festgesetzt. Bei dem Kostenausgleich der ersten Instanz sind Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 23.373,53 € berücksichtigt worden.

2

Mit ihrer Beschwerde machen die Beklagten geltend, dass der Sachverständige überflüssige Ortstermine vorgenommen habe, was entweder auf das Verschulden der Klägerin oder des Sachverständigen selbst zurückzuführen sei. Im Übrigen gäbe es eine Unstimmigkeit in der Abrechnung des Sachverständigen. es sei eine Rechnung vom 7. April 2008 überreicht worden, mit der Kosten abgerechnet worden seien, die im Zusammenhang mit der Feststellung von Baumängeln über 1.646,17 € entstanden seien. Diese Kosten seien als Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin aufzuerlegen.

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II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie richtet sich entgegen der ursprünglichen Annahme der Rechtspflegerin nicht gegen den Kostenansatz. Insoweit ist den Ausführungen der Bezirksrevisorin beim Landgericht Verden in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 beizupflichten. Entgegen der dort vertretenen Ansicht bedarf es indes einer Umdeutung des ausdrücklich als sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegten Rechtsmittels in eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG nicht. Denn es ist den Beklagten nicht verwehrt, sich ohne gegen den Kostenansatz zu wehren, sogleich sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und die hierin erfolgte Kostenausgleichung hinsichtlich der Sachverständigenkosten zu wenden.

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Soweit ersichtlich, ist es in der Rechtsprechung nicht streitig, dass der Kostenschuldner einer Gerichtskostenrechnung sich sowohl mit der Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz wenden kann als auch mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit er durch die Berücksichtigung von Gerichtskosten nachteilig beschwert wird (vgl. OLG Dresden, MDR 2001, 476 f. m. w. N.). Soweit in der dortigen Entscheidung die Ansicht vertreten wird, das Oberlandesgericht München habe in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1989 (MDR 1990, 62) eine gegenteilige Auffassung vertreten, trifft dies nicht zu. Das Oberlandesgericht München hat lediglich die Auffassung vertreten, dass, wenn nur einem von mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern eine Gerichtskostenrechnung übersandt wird, auch der in der Kostenrechnung nicht genannte Gesamtschuldner Erinnerung gegen den Kostenansatz einlegen könne. Mit der Frage, ob der Kostenschuldner der Gerichtskostenrechnung zwingend eine Erinnerung nach § 66 GKG einlegen müsse oder ob er sich alternativ bzw. kumulativ auch mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Berücksichtigung sämtlicher Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss wenden könne, setzt sich die Entscheidung nicht auseinander.

6

Soweit das Oberlandesgericht Dresden in seiner Entscheidung mit Recht darauf hinweist, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtsbehelfe und der unterschiedlichen Rechtszüge zu divergierenden Entscheidungen kommen könne, muss dies hingenommen werden. Ist im Rechtsbehelfsverfahren nach § 66 GKG bereits eine Entscheidung ergangen, ist eine divergierende Entscheidung bereits nicht möglich, weil diese Entscheidung für das Kostenfestsetzungsverfahren ohnehin bindend ist. Soweit anders herum eine Bindungswirkung nicht besteht, muss dies hingenommen werden, nachdem es der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss benachteiligten Partei nicht zugemutet werden kann, eine rechtskräftige Entscheidung gegen sich ergehen lassen zu müssen, durch die sie zur Erstattung von Gerichtskosten verpflichtet sind, welche der Gegner zwar verauslagt hat, die aber zu Unrecht in Ansatz gebracht worden sind.

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2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

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a) Soweit die Beklagten mit der Beschwerde geltend machen, bei dem Ortstermin vom 11. Juni 2008 habe es sich um einen überflüssigen zusätzlichen Ortstermin gehandelt, weil sich der Sachverständige mit der Klägerin nicht konkret abgestimmt habe und die zusätzlichen Kosten die klagende Partei verursacht habe, fehlt dem Vorbringen jede Substanz. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Klägerin habe zum Ortstermin am 21. Mai 2008 nicht in das Güllesilo einlaufende Wasser gepumpt, und somit die hieraus entstandenen zusätzlichen Kosten verursacht.

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Mit Beschluss vom 22. April 2008 hat das Landgericht Verden dem Sachverständigen aufgegeben, zum einen die Dichtigkeitsprüfung durchzuführen und zum anderen, ergänzend zu den Einwendungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 7. April 2008 Stellung zu nehmen. In diesem Schriftsatz hatten die Beklagten insbesondere geltend gemacht, im Beton der Bodenplatte befänden sich Baumäste. Ausweislich der Akten war die Dichtigkeitsprüfung bereits seit längerer Zeit zu veranlassen gewesen. Bereits mit Beschluss vom 19. April 2007 hatte das Landgericht den Beklagten eine Frist für die Befüllung des Behälters zwecks Durchführung der Dichtigkeitsprüfung gesetzt und auf die Folgen eines Unterlassens hingewiesen. Nach dem Gutachten des Sachverständige S. vom 19. Juni 2008 hat dieser zunächst am 21. Mai 2008 den seit mehr als fünf Wochen befüllten Behälter auf Dichtigkeit überprüft und sodann in einem späteren Ortstermin am 11. Juni 2008, offenbar nachdem das Wasser abgelassen worden war, die Bodenplatte auf das Vorhandensein von Baumästen überprüft. Welche Abstimmung zwischen Sachverständigem und Klägerin hier nicht durchgeführt worden ist und warum die Klägerin welche zusätzlichen Kosten verursacht hat, lässt sich weder dem Gutachten noch den Ausführungen der Beklagten entnehmen. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, welches Wasser die Klägerin am 21. Mai 2008 nicht in das Silo gepumpt hat, und welche Kosten als zusätzliche Kosten hierdurch verursacht worden sind.

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Selbst wenn es im Übrigen zuträfe, dass die Klägerin zusätzliche Kosten, die der Sachverständige abgerechnet hat, verursacht hat, könnten die Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren mit dieser Einwendung nicht gehört werden. Denn diese Kosten sind als Gerichtskosten angefallen und mithin vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Weil es sich nicht um Partei, sondern vielmehr um Gerichtskosten handelt, müssten die Beklagten also ggf. anderweitig einen Erstattungsanspruch geltend machen.

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b) Ohne jede Substanz ist auch das weitere Vorbringen der Beklagten, der zusätzliche Ortstermin vom 20. März 2007 sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil der Gerüstbauer vom Sachverständigen nicht mit genauer Zeitangabe informiert worden sei. Entgegen der Behauptung der Beklagten ergibt sich dies auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 5. August 2007, wobei es sich hinsichtlich dieser Zeitangabe um ein offensichtliches Schreibversehen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelte. Gemeint ist augenscheinlich das Gutachten vom 5. April 2007. Dort hat der Sachverständige auf Seite 2 ausgeführt, dass der neue Termin am 27. März 2007 erforderlich gewesen sei, weil das für das Aufmaß der Sohlenplatte erforderliche Gerüst nicht aufgestellt war. Der Gerüstbauer habe den Sachverständigen missverstanden und gemeint, bis zum 20. März 2007 um 10:00 Uhr ein Angebot abgeben zu müssen, und nicht schon das Gerüst aufzustellen. Während der Sachverständige mithin geltend macht, der Gerüstbauer habe ihn missverstanden, behaupten die Beklagten in der Beschwerde, der Gerüstbauer sei vom Sachverständigen nicht mit genauer Zeitangabe informiert worden. Vortrag über nähere Einzelheiten, die dieses abweichende Vorbringen der Beklagten rechtfertigen würden, haben diese nicht gehalten.

12

c) Zutreffend ist, dass der Sachverständige S. in seiner Abrechnung vom 1. Dezember 2006 die Daten der Ortstermine mit dem 10. Dezember und 17. Dezember 2006 bezeichnet hat. Hierbei handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen, was sich bereits daraus ergibt, dass die Rechnung vom 2. Dezember 2006 datiert und mithin schlechterdings nicht später erfolgte Ortstermine zeitlich abrechnen kann. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Ortstermine am 10. und 17. November 2006 stattgefunden haben.

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Soweit die Beklagten weiter geltend machen, auch in dieser Abrechnung sei ein Ortstermin zu viel abgerechnet worden, ist nicht ersichtlich, welcher Termin dies sein sollte. Ausweislich des Gutachtens vom 1. Dezember 2006 haben beide Ortstermine am 10. und 17. November 2006 stattgefunden. weitere Ortstermine wurden in der Abrechnung des Sachverständigen vom 2. Dezember 2006 auch nicht abgerechnet.

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d) Soweit die Beklagten mit ihrem weiteren Vorbringen in der sofortigen Beschwerde offenbar erreichen möchten, dass außergerichtliche Kosten einer Firma G. Consulting vom 7. April 2008 in Höhe von 1.546,17 € als Kosten des ersten Rechtszuges der Klägerin aufzuerlegen sind, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Die Beklagten haben im Kostenfestsetzungsverfahren zu keiner Zeit die Festsetzung derartiger Kosten beantragt. Mithin hatte die Rechtspflegerin auch keine Veranlassung, solche Kosten zu berücksichtigen, und hat sie folglich auch nicht berücksichtigt. Insofern sind die Beklagten durch die landgerichtliche Entscheidung nicht beschwert. Das Landgericht wird indes in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob in dem Vorbringen der Beklagten ein etwaiger Antrag auf Nachfestsetzung liegen könnte.

15

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.