Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.01.2010, Az.: 4 W 10/10
Streitwert bei Anfechtung eines Negativbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft und gleichzeitigem Verpflichtungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.01.2010
- Aktenzeichen
- 4 W 10/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0114.4W10.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 16.11.2009 - AZ: 9 S 51/09
- AG Hannover - AZ: 484 C 555/09
Rechtsgrundlagen
- § 39 GKG
- § 49a GKG
Fundstellen
- IWR 2010, 65
- MietRB 2010, 117
- ZMR 2010, 627
Amtlicher Leitsatz
Wird ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (sog. Negativbeschluss) angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, so handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die Anträge nicht rechtfertigt.
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. November 2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat in einem Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16. Dezember 2008 zu TOP 5 verlangt. Mit diesem Beschluss hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, der Klägerin einen von ihr verauslagten Betrag in Höhe von 3.962,90 € für die Instandsetzung einer Waschbetonumwehrung im Bereich einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Terrasse nicht zu erstatten. Des Weiteren hat sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr den vorgenannten Betrag zu erstatten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin hat ihre Ansprüche im nachfolgenden Berufungsverfahren weiter verfolgt, allerdings von den von ihr verauslagten Kosten in Höhe von 3.962,70€ einen Eigenanteil in Höhe von 277,38 € abgezogen und somit nur noch - neben ihrem Anfechtungsantrag - beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihr einen Betrag in Höhe von 3.685,32 € zu erstatten. Nach einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO des Landgerichts hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen und das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. November 2009 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 3.685,32 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. November 2009. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sich die Berufung mit zwei Anträgen zu befassen hatte und diese Anträge wertmäßig zu addieren seien. Danach sei für den Anfechtungsantrag ein Streitwert in Höhe von 3.962,90 € festzusetzen und für den Verpflichtungsantrag ein Betrag in Höhe von 3.685,32 €, sodass insgesamt ein Streitwert in Höhe von 7.648,22€ festzusetzen sei. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit dem Beschluss vom 21. Dezember 2009 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Anfechtungs und Zahlungsantrag der Klägerin nicht um mehrere Streitgegenstände handele. Beiden Anträgen liege letztlich der Erstattungsanspruch der Klägerin zugrunde, den diese in der Berufungsinstanz noch in Höhe von 3.685,32€ geltend gemacht habe.
II.
Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in eigenem Namen eingelegt hat, ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Landgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren zutreffend auf 3.685,32 € festgesetzt. Gemäß § 49 a Abs. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Anfechtungs und Verpflichtungsantrag nicht um mehrere Streitgegenstände, die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Mit dem Antrag auf Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 5 der Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Klägerin einen sog. Negativbeschluss angefochten. Diesen Antrag hat die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsantrag verbunden, mit dem sie die Zahlung des von ihr geforderten und von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 5 abgelehnten Kostenerstattungsbetrages verlangt. Diesen Anträgen liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2010 bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, da es letztlich um die Entscheidung geht, ob die Beklagten der Klägerin gegenüber zur Zahlung der verauslagten Kosten verpflichtet sind. Beiden Anträgen liegt somit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde.
Der Streitwert beträgt somit gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG 50 % der verauslagten Kosten. Da jedoch gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert das Interesse der Klägerin nicht unterschreiten darf, ist er entsprechend zu korrigieren. Das Interesse der Klägerin an der Entscheidung entspricht dem Betrag in Höhe von 3.685,32 €, weil die Klägerin im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung ihres Eigenanteils diesen Betrag von den Beklagten noch erstattet haben wollte. Diese Untergrenze darf der nach § 49 a Abs. 1Satz 1 GKG gefundene Streitwert nicht unterschreiten und auch dies hat das Landgericht berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.