Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.01.2010, Az.: 10 WF 14/10

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr in Übergangsfällen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.01.2010
Aktenzeichen
10 WF 14/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0115.10WF14.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 06.10.2009 - AZ: 606 F 2550/09
nachfolgend
BGH - 23.06.2010 - AZ: XII ZB 58/10

Fundstellen

  • JurBüro 2010, 197
  • RVGreport 2010, 149

Amtlicher Leitsatz

Bei der Neuregelung des § 15 a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - NJW 2009, 3101. Anschließung an OLG Celle - Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - OLG Report Celle pp. 2009, 930).

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgericht - Familiengericht - Hannover vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I. Nach rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 28. Juli 2009 hat der Beklagte im Streitfall die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. der Streitwert ist auf 8.100 € festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 16. August 2009 hat der Kläger Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO beantragt. Dabei sind - abgesehen von Gerichtskosten und Auslagenvorschüssen - zunächst geltend gemacht worden:

1,3 Geschäftsgebühr

583,70 €

Post und Telekommunikationspauschale

20,00 €

1,3 Verfahrensgebühr

583,70 €

./. 0,65 Anrechnung gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV

291,85 €

Umsatzsteuer

170,15 €

Summe

1.065,70 €.

2

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 6. Oktober 2009 unter Nichtberücksichtigung der Geschäftsgebühr und entsprechender Anpassung der Umsatzsteuer insgesamt 914,10 € - neben 543 € verauslagten Gerichtskosten also Anwaltskosten von 371,10 € - festgesetzt. Gegen diesen ihm am 23. Oktober 2009 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 5. November sofortige Beschwerde eingelegt und dabei seinen Kostenfestsetzungsantrag - hinsichtlich der unterbliebenen Anrechnung unter Berufung auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 15a RVG - dahin korrigiert, daß nunmehr - abgesehen von den verauslagten Gerichtskosten - geltend gemacht wurden:

1,3 Verfahrensgebühr

583,70 €

0,5 Terminsgebühr

224,50 €

Post und Telekommunikationspauschale

20,00 €

Umsatzsteuer

157,36 €

Summe

985,56 €.

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Nach Hinweis des Amtsgerichtes und entsprechendem gesonderten Antrag auf Nachfestsetzung sind mit Beschluß vom 5. Januar 2010 weitere 267,16 € - entsprechend 0,5 Terminsgebühr zuzüglich Umsatzsteuer - festgesetzt worden. Der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht parallel dazu nicht abgeholfen und dabei im Kern darauf abgestellt, daß § 15a RVG als Gesetzesänderung gemäß § 60 RVG auf - wie vorliegend gegebene - ´Altfälle´ keine Anwendung finden könne.

4

II. 1. Für das Beschwerdeverfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGGReformG weiterhin das vor dem 1. September 2009 geltende Recht maßgeblich.

5

2. Die - form und fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere betrifft sie auch einen 200 €übersteigenden Beschwergegenstand. Zwar entspricht die angegriffene Festsetzung vom 6. Oktober 2009 hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren noch verfolgten Positionen formal dem ursprünglichen Antrag des Klägers, der Antrag ist jedoch im Rahmen der Beschwerde bezüglich der verbliebenen Streitposition ´Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV´ im Sinne einer zulässigen Nachliquidation (vgl. Zöller28Herget, ZPO § 104 Rz. 21 ´Nachliquidation´ m.w.N.) korrigiert worden. Das gilt umsomehr, als das Amtsgericht inhaltlich unzweifelhaft deutlich gemacht hat, daß es die Geltendmachung der Verfahrensgebühr im Umfang der ursprünglich vorgenommenen Absetzung entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV in keinem Fall - also auch nicht etwa in Gestalt einer gesonderten Nachliquidation - festzusetzen bereit ist. Diese aufgrund der Anrechnung unterbliebene Festsetzung betrifft einen Betrag von (291,85 € zzgl. 19% Mwst =) 347,30 €.

6

3. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.

7

a) Der Kläger geht selbst zunächst zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - auch - des erkennenden Senates davon aus, daß nach der bei Auftragserteilung an seine Prozeßbevollmächtigte bestehenden Rechtslage auf die Verfahrensgebühr entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV die hälftige Anrechnung der vorprozessual verdienten 1,3 Geschäftsgebühr - hier also eine 0,65 Gebühr bzw. ein Betrag von netto 291,85 € - vorzunehmen war. genau dem entspricht die in den Beschlüssen vom 6. Oktober 2009 und vom 5. Januar 2010 erfolgte amtsgerichtliche Kostenfestsetzung.

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b) An dieser Rechtslage hat sich für den Streitfall durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des neugeschaffenen § 15a RVG nichts geändert, da diese Rechtsänderung gemäß der (allgemeinen) Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG hier keine Anwendung findet.

9

Die Frage der Anwendbarkeit von § 15a RVG für - wie im Streitfall vorliegende - ´Altfälle´ ist in der Rechtsprechung höchst umstritten:

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So haben sich für die Anwendbarkeit von § 15a RVG in ´Altfällen´ ausgesprochen einige obergerichtliche Senate (vgl. - jeweils zitiert nach juris - OLG Stuttgart 8. Zivilsenat - Beschluß vom 11. August 2009 - 8 W 339/09. OVG NRW 4. Senat - Beschluß vom 11. August 2009 - 4 E 1609/08. OLG Dresden 3. Zivilsenat - Beschluß vom 13. August 2009 - 3 W 793/09. OLG Koblenz 14. Zivilsenat - Beschluß vom 1. September 2009 - 14 W 553/09. OLG Köln 17. Zivilsenat - Beschluß vom 14. September 2009 - 17 W 195/09. OLG Bamberg 7. Senat für Zivilsachen - Beschluß vom 5. Oktober 2009 - 7 WF 201/09. OLG Braunschweig 2. Zivilsenat - Beschluß vom 10. September 2009 - 2 W 155/09) sowie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - zitiert nach juris). dabei wird für die Verneinung der Einschlägigkeit des § 60 Abs. 1 RVG teilweise darauf abgestellt, § 15a RVG stelle keine Gesetzesänderung sondern eine ´Klarstellung´ des Gesetzgebers dar (so der II. Zivilsenat des BGH, aaO. Tz. 8. OLG Stuttgart aaO. OLG Bamberg aaO.), nach anderem Ansatz soll - trotz Vorliegens einer Gesetzesänderung - § 60 Abs. 1 RVG nicht einschlägig sein, weil letztere Norm allein für die Berechnung der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant gelte, die durch § 15a RVG jedoch nicht berührt werde (so OLG Braunschweig, aaO. OLG Dresden aaO. OLG Koblenz aaO.).

11

Demgegenüber gehen von einem sich aus § 60 Abs. 1 RVG ergebenden Ausschluß der Anwendbarkeit von § 15a RVG für ´Altfälle´ die Mehrzahl der obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. - zitiert jeweils nach juris - Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer - Beschluß vom 7. Juli 2009 - 13 Ts 302/09. OLG Düsseldorf 20. Zivilsenat - Beschluß vom 6. August 2009 - 10 W 63/09. OLG Frankfurt 12. Zivilsenat - Beschluß vom 10. August 2009 - 12 W 91/09. KG 2. Zivilsenat - Beschluß vom 13. August 2009 - 2 W 128/09. OLG Celle 2 Zivilsenat - Beschuß vom 26. August 2009 - 2 W 240/09. KG 27. Zivilsenat - Beschluß vom 10. September 2009 - 27 W 68/09. OLG Hamm 25. Zivilsenat, Beschluß vom 25. September 2009 - 25 W 333/09. OLG Oldenburg 13. Zivilsenat - Beschluß vom 7. Oktober 2009 - 13 W 43/09. KG 27 Zivilsenat - Beschluß vom 13. Oktober 2009 - 27 W 98/09. OLG Celle 2. Zivilsenat - Beschluß vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 19. Senat - Beschluß vom 21. Oktober 2009 - 19 C 09.2395. OVG Lüneburg 10. Senat - Beschluß vom 17. November 2009 - 10 OA 166/09) sowie der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes aus (Beschluß vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - zitiert nach juris).

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Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Insbesondere der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Celle hat sich in seinem Beschluß vom 19. Oktober 2009 umfassend und überzeugend mit der Gegenposition auseinandergesetzt. der Senat nimmt uneingeschränkt auf diese - auch in OLGReport Celle pp. 2009, 930ff. veröffentlichten - Ausführungen Bezug.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.

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IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 ZPO geboten, weil der Senat - wie bereits oben zitiert - von der Ansicht anderer Oberlandesgerichte sowie auch der Ansicht des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs abweicht, § 15a RVG stelle keine Gesetzesänderung i.S.d. § 60 Abs. 1 RVG dar und sei auch in ´Altfällen´ anzuwenden und da beim Bundesgerichtshof zu dieser Streitfrage mittlerweile zumindest eine weitere Rechtsbeschwerde anhängig ist (BGH X ARZ 292/09 - vgl. OLG Celle - Urteil vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - zitiert nach juris - TZ 8 m.w.N).