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§ 13 NVwKostG - Auslagen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
2022

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 50 Deutsche Mark übersteigen. Beim Verkehr der Behörden untereinander werden Auslagen nur erstattet, wenn sie im Einzelfall 50 Deutsche Mark übersteigen und die Behörden verschiedenen Rechtsträgern angehören.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben

  1. a)
    die Postgebühren für Zustellungen und für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
  2. b)
    die Telegrafengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,
  3. c)
    die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. d)
    die Zeugen- und Sachverständigengebühren,
  5. e)
    die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
  6. f)
    die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  7. g)
    Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  8. h)
    Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden; § 3 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.