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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 GAG-UStRdErl - Erstattung von Auslagen nach § 13 NVwKostG

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte
Redaktionelle Abkürzung
GAG-UStRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Die der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze enthalten auch die nach § 13 NVwKostG zu erstattenden Auslagen. Für Auslagen ist jeweils der Steuersatz zu erheben, dem die entsprechende Amtshandlung oder Leistung unterliegt.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf umsatzsteuerpflichtige Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Nettobeträgen (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Die Erstattung der an den Leistungserbringer gezahlten Umsatzsteuer wird in diesen Fällen durch den (pauschalen) Vorsteuerabzug abgegolten.

Auslagen für externe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, die auf nicht der Umsatzsteuer unterliegende Amtshandlungen erhoben werden, sind mit ihren Bruttobeträgen (inklusive Umsatzsteuer) zu berechnen, da hierfür kein (pauschaler) Vorsteuerabzug gewährt wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 18. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 76)