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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 10 HG 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind von der Ausgabe abzusetzen:

  1. 1.

    Erstattungen von anderen als Landesbetrieben für die Mitbenutzung landeseigener oder vom Land angemieteter Einrichtungen, wenn die Erstattungsbeträge und die Gesamtkosten im selben Haushaltsjahr anfallen und auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhen;

  2. 2.

    Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4), soweit es sich nicht um durchlaufende Mittel Dritter (beispielsweise Bundesmittel) handelt, sowie Zahlungen von Eingliederungszuschüssen durch die Bundesagentur für Arbeit;

  3. 3.

    Erstattungen bei folgenden Titeln (einschließlich entsprechender Titel in Titelgruppen und in nach § 17a LHO budgetierten Kapiteln):

    1. a)

      Titel 511 01 und 518 02 - aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte -,

    2. b)

      Titel 511 01 - aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fernmeldeanlagen -,

    3. c)

      Titel 514 01 - aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen -,

    4. d)

      Titel 517 01 - aus Erstattungen Dritter -,

    5. e)

      Titel 525 01, 527 01 und 527 02 - aus Erstattungen des öffentlichen Bereichs sowie nach den Vorschriften über den öffentlichen Personenverkehr -;

  4. 4.

    Erstattungen für die Beteiligung an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

  5. 5.

    Schadenersatz Dritter im Rahmen der Durchführung im Einzelplan 20 einzeln veranschlagter Hochbaumaßnahmen, solange die jeweilige Maßnahme im Haushaltsplan aufgeführt ist;

  6. 6.

    Einnahmen aus Vereinbarungen nach § 34b LHO;

  7. 7.

    Zuschüsse des Integrationsamtes aus der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht (Kapitel 5051);

  8. 8.

    von Finanzämtern erstattete Vor- oder Umsatzsteuer sowie vereinnahmte Umsatzsteuer;

  9. 9.

    Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen bis zur Höhe der Ausgaben damit verbundener Grundstückserwerbe.

(2) Abweichend von § 35 Abs. 1 LHO sind von der Einnahme abzusetzen:

  1. 1.

    an Behörden anderer Körperschaften im Rahmen einer Kostenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), abzuführende Gebührenanteile;

  2. 2.

    an Behörden gemäß § 13 NVwKostG weiterzuleitende Auslagenerstattungen der Kostenschuldner;

  3. 3.

    an Finanzämter abzuführende Umsatzsteuer;

  4. 4.

    Rückzahlungen vereinnahmter Sicherheitsleistungen gemäß den §§ 127a und 132 der Strafprozessordnung;

  5. 5.

    Rückzahlungen an die Europäische Union, den Bund oder andere Länder im Rahmen gemeinschaftlicher Finanzierungen, soweit diese noch im Haushaltsjahr der Vereinnahmung zurückgezahlt werden. Dies gilt auch für nur von der Europäischen Union oder dem Bund finanzierte Maßnahmen;

  6. 6.

    Auszahlungen von im Rahmen der Vermögensabschöpfung vorläufig vereinnahmten Beträgen.

(3) Bei Titel 546 09 dürfen Ausgaben über die dort nach Absatz 1 Nr. 8 abgesetzten Einnahmen hinaus insoweit getätigt werden, als diese

  1. 1.

    zur Erfüllung umsatzsteuerrechtlicher Pflichten des Landes als Unternehmer zu tätigen sind oder

  2. 2.

    Beträgen entsprechen, die bei der zuständigen Finanzbehörde abzugs- oder erstattungsfähig sind.

(4) Das Nähere bestimmt das Finanzministerium.