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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DKfzAErhRdErl

Bibliographie

Titel
Verwaltungskostenrecht; Auslagenerhebung für die Durchführung von Dienstgeschäften mit behördeneigenen Dienstkraftfahrzeugen
Redaktionelle Abkürzung
DKfzAErhRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Nach § 13 Abs. 1 NVwKostG hat der Kostenschuldner bei der Vorbereitung oder Vornahme einer Amtshandlung notwendig werdende Auslagen, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, zu erstatten. Die danach für den Einsatz behördeneigener Dienstkraftfahrzeuge zu erhebenden Auslagen sind in entsprechender Anwendung der Anlage 1 (zu den Nrn. 6.1, 6.2 und 7.6) zur Kfz-Richtlinie (Anlage zum Bezugserlass) zu ermitteln.

Im Rahmen anderer Regelungen für behördeneigene Dienstkraftfahrzeuge bestimmte besondere Kilometersätze bleiben durch diese Regelung unberührt.

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. vom 15. November 2019 (Nds. MBl. S. 1625)

An die
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