§ 5 KOVerm - Erstattung von Auslagen
Bibliographie
- Titel
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
- Amtliche Abkürzung
- KOVerm
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220
(1) 1Die Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes. 2Auslagen sind auch
- 1.
Aufwendungen für besondere Materialien, deren Verwendung abweichend vom Standard verlangt wird, und besondere Arten der Versendung sowie
- 2.
Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermessungsmaterial.
(2) 1Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist ein pauschalierter Auslagensatz von 1,00 Euro je Kilometer anzusetzen; hiermit ist auch die Beförderung von Personen, Geräten und Material abgegolten. 2Für Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstehenden Kosten anzusetzen.