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§ 5 KOVerm - Erstattung von Auslagen

Bibliographie

Titel
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm)
Amtliche Abkürzung
KOVerm
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

(1) 1Die Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes. 2Auslagen sind auch

  1. 1.

    Aufwendungen für besondere Materialien, deren Verwendung abweichend vom Standard verlangt wird, und besondere Arten der Versendung sowie

  2. 2.

    Aufwendungen für Abmarkungs- und Vermessungsmaterial.

(2) 1Für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist ein pauschalierter Auslagensatz von 1,00 Euro je Kilometer anzusetzen; hiermit ist auch die Beförderung von Personen, Geräten und Material abgegolten. 2Für Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstehenden Kosten anzusetzen.