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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 37 NDiszG - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Wird das Disziplinarverfahren durch Disziplinarverfügung abgeschlossen, so werden die Kosten der Beamtin oder dem Beamten auferlegt. 2Werden bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur einzelne der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen berücksichtigt, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden.

(2) 1Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, so trägt die für die Einstellungsverfügung zuständige Disziplinarbehörde die entstandenen Kosten. 2Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, so können die Kosten der Beamtin oder dem Beamten ganz auferlegt oder verhältnismäßig geteilt werden.

(3) Kosten, die durch das Verschulden eines Verfahrensbeteiligten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden einer oder eines Bevollmächtigten ist der Beamtin oder dem Beamten zuzurechnen.

(4) 1Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die notwendigen Auslagen der zuständigen Disziplinarbehörde und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten. 2Das Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

(5) 1Die Gebühren und Auslagen einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes der Beamtin oder des Beamten sind stets erstattungsfähig. 2Die Erstattung der Auslagen der zuständigen Disziplinarbehörde richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes.

(6) 1Zur Kostenfestsetzung ist die Disziplinarbehörde zuständig, die die Kostenentscheidung erlassen hat. 2Die der Beamtin oder dem Beamten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag festgesetzt.

(7) Ist eine Disziplinarbehörde kostentragungspflichtig, die nicht Behörde des Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten ist, so hat sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den Dienstherrn.