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§ 13 NVwKostG - Auslagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Amtliche Abkürzung
NVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220010000000

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig, so hat der Kostenschuldner sie, auch wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn die Auslagen durch die Gebühr abgegolten werden. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind. Zwischen Behörden werden Auslagen erstattet, wenn diese im Einzelfall 25 Euro übersteigen; dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2 und auch zwischen Behörden desselben Rechtsträgers.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben

  1. a)
    die Postgebühren für Zustellungen und für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
  2. b)
    die Telegrafengebühren und die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,
  3. c)
    die Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
  4. d)
    die Zeugen- und Sachverständigengebühren,
  5. e)
    die bei Dienstgeschäften entstehenden Reisekosten,
  6. f)
    die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
  7. g)
    Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
  8. h)
    Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge; dafür können durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden; § 3 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.