Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- ApoAVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064060000000
Vom 22. August/14. und 29. September 1994 (Nds. GVBl. S. 521 - VORIS 21064 06 00 00 000 -)
Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 521)
Geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 15. März 2021 (Nds. GVBl. S. 363, 468) (1)(2)
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt,
schließen nachstehendes Abkommen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
---|---|
Mitgliedschaft | 1 |
Rechte und Pflichten | 2 |
Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt | 3 |
Organe und Vertretung der Apothekerversorgung | 4 |
Aufsicht | 5 |
Alterssicherungsordnung | 6 |
Änderungen der Alterssicherungsordnung | 7 |
Kündigung des Abkommens | 8 |
Erweiterung der Apothekerversorgung Niedersachsen | 9 |
Inkrafttreten | 10 |
Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Versorgungswerk der Apothekerkammer Niedersachsen vom 19. November 1993 | Anlage |
Nach Artikel 2 des Staatsvertrages vom 15. März 2021 (Nds. GVBl. S. 363) gilt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages. Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.
Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
Vom 29. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 468)
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 363) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.