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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 6 ApoAVStV - Alterssicherungsordnung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Für die Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt, die Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen werden, gilt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gilt die sich aus der Anlage ergebende Fassung.

(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt gelten als Beitragsbemessungsgrenze die jeweils in der Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gruppe der Angestellten) - Gesetzliche Rentenversicherung - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I. S. 2261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I. S. 1890, 1926), genannten Beträge.