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Art. 10 ApoAVStV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Bundesländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

(2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen Apotheker vom 7.11.1983.