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Art. 2 ApoAVStV - Rechte und Pflichten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus den die Versorgungseinrichtungen betreffenden Bestimmungen des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.

(3) Die Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt teilen der Apothekerversorgung Niedersachsen die zur Erfassung der Mitglieder sowie die zur Überprüfung der Mitgliedschaft nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen erforderlichen Daten, wie insbesondere Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit mit.