Art. 5 ApoAVStV - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- ApoAVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064060000000
(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Apothekerversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Hamburg und aus Sachsen-Anhalt oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Apothekerversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Apothekerversorgung zu.