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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 5 ApoAVStV - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Apothekerversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Hamburg und aus Sachsen-Anhalt oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.

(2) Die Apothekerversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Apothekerversorgung zu.