Art. 7 ApoAVStV - Änderungen der Alterssicherungsordnung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- ApoAVStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064060000000
(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Hamburg und Sachsen-Anhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.
(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Hamburg und Sachsen-Anhalt gegenüber den niedersächsischen Mitgliedern versagt werden.
(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen werden nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung der zuständigen Behörden von der oder dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung ausgefertigt und amtlich bekannt gegeben.