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Art. 4 ApoAVStV - Organe und Vertretung der Apothekerversorgung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Organe der Apothekerversorgung Niedersachsen sind:

  1. 1.

    die Delegiertenversammlung,

  2. 2.

    der Verwaltungsausschuss,

  3. 3.

    der Aufsichtsausschuss.

(2) Die Delegiertenversammlung umfasst höchstens 30 Mitglieder, der Verwaltungsausschuss höchstens 6 Mitglieder und der Aufsichtsausschuss höchstens 8 Mitglieder. Näheres regelt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von der jeweiligen Kammerversammlung der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. In der Delegiertenversammlung sollen die Mitglieder der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses gilt Satz 4 entsprechend. Es muss mindestens je ein Mitglied der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss vertreten sein.

(3) Für die Festlegung der auf die Apothekerkammern der vertragschließenden Länder entfallenden Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen in der Apothekerversorgung Niedersachsen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages und künftig zum Ende der jeweiligen Amtszeit der Delegiertenversammlung maßgebend. Die Delegiertenversammlung bestimmt einen Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahlen in der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Für die Festlegung der Sitze im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Mitglieder des Aufsichtsausschusses für die Dauer ihrer Amtszeit. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung lädt zur Delegiertenversammlung ein und leitet diese. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuladen.

(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.

(6) Der Delegiertenversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten der Apothekerversorgung, insbesondere

  1. 1.

    die Änderung der Alterssicherungsordnung,

  2. 2.

    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,

  3. 3.

    die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,

  4. 4.

    die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,

  5. 5.

    die Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages und jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sowie die Anpassung der laufenden Renten,

  6. 6.

    die Regelungen des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 5,

  7. 7.

    die Auflösung der Apothekerversorgung Niedersachsen und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.

In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen ist eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse über die Änderung der Alterssicherungsordnung (Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) und die Auflösung der Apothekerversorgung (Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) vorzusehen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.