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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 ApoAVStV - Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Versorgungswerk der Apothekerkammer Niedersachsen vom 19. November 1993

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

I:

Aufgaben der Apothekerversorgung Niedersachsen und der Mitgliederkreis

§ 1

Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben

(1) Die Apothekerversorgung ist eine Einrichtung der Apothekerkammer Niedersachsen, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihre Mittel sind zweckgebunden und gesondert zu verwalten. Sie hat ihren Sitz in Hannover.

(2) Die Apothekerversorgung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten der Apothekerkammer vertreten. § 26 Abs. 1 HKG findet Anwendung.

(3) Die Apothekerversorgung hat die Aufgabe, für die Mitglieder * der Apothekerkammer Niedersachsen und ihre Familienmitglieder gemäß den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 HKG Versorgung nach Maßgabe dieser Alterssicherungsordnung zu gewähren und ihre Mitglieder und Rentner über deren Rechte und Pflichten aufzuklären sowie Auskunft über die Angelegenheiten des Mitgliedschaftsverhältnisses zu geben.

§ 2

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Apothekerversorgung erfolgen durch Mitteilung der Apothekerkammer und durch Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung. Leistungsempfänger werden durch Einzelmitteilung benachrichtigt.

§ 3

Auskunftspflicht

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Apothekerversorgung die nach dieser Alterssicherungsordnung notwendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere Veränderungen, die das Mitglieds- oder Leistungsverhältnis berühren, unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Apothekerversorgung kann die Angaben und Nachweise überprüfen und erforderlichenfalls weitere Unterlagen verlangen oder eigene Erhebungen anstellen.

§ 4

Organe

Organe der Apothekerversorgung sind:

  1. a)
    Die Kammerversammlung
  2. b)
    Der Aufsichtsausschuß
  3. c)
    Der Verwaltungsausschuß.

§ 5

Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen beschließt über:

  1. a)
    Änderung der Alterssicherungsordnung mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Kammerversammlung
  2. b)
    Wahl und Abberufung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Aufsichtsausschusses und des Verwaltungsausschusses
  3. c)
    Feststellung des Jahresabschlusses
  4. d)
    Entlastung des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses
  5. e)
    Änderung der Versorgungsleistung sowie die jährliche Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages gemäß § 16 Abs. 2, jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen gemäß § 34 Abs. 4 und die Anpassung der laufenden Renten gemäß § 34 Abs. 5
  6. f)
    Auflösung der Apothekerversorgung mit Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder der Kammerversammlung und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen. Hierzu ist die Kammerversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu laden.

(2) Beschlüsse der Kammerversammlung zu Absatz 1 a), e) und f) bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 6

Aufsichtsausschuß

(1) Der Aufsichtsausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, die der Apothekerversorgung angehören müssen.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsausschusses erfolgt durch die Kammerversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Aufsichtsausschuß kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige nach Bedarf hinzuziehen. Für die Hamburger Mitglieder steht der Apothekerkammer Hamburg ein Vorschlagsrecht zu. Scheidet ein Mitglied aus, so wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger.

(3) Der Aufsichtsausschuß wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Der Aufsichtsausschuß tritt jeweils regelmäßig einen Monat nach Vorlage des Geschäfts- und Prüfberichts zusammen, im übrigen jederzeit auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Aufsichtsausschusses oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses. Die Einberufung des Aufsichtsausschusses erfolgt durch seinen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Im Falle von Satz 1, 2. Halbsatz, erfolgt die Einberufung innerhalb von zwei Wochen.

(5) Der Aufsichtsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Aufgaben des Aufsichtsausschusses sind:

  1. a)
    Aufstellung von Richtlinien für die Verwaltung der Apothekerversorgung
  2. b)
    Prüfung und Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
  3. c)
    Aufstellung von Richtlinien für die Kapitalanlage der Apothekerversorgung
  4. d)
    Genehmigung von Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken
  5. e)
    Die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Apothekerversorgung Niedersachsen.

(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen werden durch Beschluß der Kammerversammlung geregelt.

(8) Zu den Sitzungen des Aufsichtsausschusses sind die Aufsichtsbehörde sowie die Präsidenten der Apothekerkammern einzuladen, deren Angehörige Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen sind.

§ 7

Verwaltungsausschuß

(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; vier davon müssen der Apothekerversorgung Niedersachsen sowie den Apothekerkammern angehören, deren Angehörige Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen sind. Das weitere Mitglied muß auf dem Gebiet des Bankwesens erfahren sein. Der Verwaltungsausschuß kann zu seiner fachlichen Beratung Sachverständige nach Bedarf hinzuziehen. Er bestellt eine Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Apothekerkammer.

(2) Die Kammerversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weitere ehrenamtliche Mitglieder in getrennten Wahlgängen für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung des weiteren Mitgliedes erfolgt durch den Aufsichtsausschuß, der zuvor das Einvernehmen mit den gewählten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses und der Geschäftsführung herbeiführt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses können nicht gleichzeitig Mitglieder des Aufsichtsausschusses sein.

(4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses wählt die Kammerversammlung in ihrer nächsten Sitzung den Nachfolger für die restliche Dauer der Amtszeit der gewählten Mitglieder des Verwaltungsausschusses bzw. bestellt der Aufsichtsausschuß im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuß und der Geschäftsführung ein neues Mitglied.

(5) Der Verwaltungsausschuß leitet die Apothekerversorgung. Der Verwaltungsausschuß ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. Er ist verpflichtet, jährlich, spätestens neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, einen Geschäftsbericht mit Vermögensnachweis sowie Einnahme- und Ausgabenrechnung dem Aufsichtsausschuß zur Prüfung vorzulegen.

(6) Die Tätigkeit der nicht durch Vertrag bestellten Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Unkostenerstattungen werden durch Beschluß der Kammerversammlung geregelt.

(7) Der Verwaltungsausschuß führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Übernahme durch den neu zu bestellenden Verwaltungsausschuß weiter. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als nicht gefaßt.

(8) Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses ist der Geschäftsführer der Apothekerkammer einzuladen.

§ 8

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Apothekerversorgung sind alle Angehörigen der Apothekerkammer Niedersachsen, die bei Inkrafttreten der Alterssicherungsordnung das 45. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(2) Wer Angehöriger der Apothekerkammer Niedersachsen wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört der Apothekerversorgung als Mitglied an, es sei denn, er ist infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Apothekerberufes nicht in der Lage.

(3) Wer das 45. Lebensjahr vollendet hat, jedoch vor Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in Niedersachsen einem anderen Versorgungswerk für Apotheker außerhalb Niedersachsens als Pflichtmitglied angehört, kann nur dann Mitglied der Apothekerversorgung werden, wenn seine Aufnahme durch ein Überleitungsabkommen geregelt ist.

§ 9

Ausnahme von der Mitgliedschaft

(1) Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind Angehörige der Apothekerkammer Niedersachsen, die

  1. a)
    als Beamte oder Angestellte des Bundes, des Landes, der Gemeinden oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts tätig sind, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist;
  2. b)
    Sanitätsoffiziere (Apotheker als Berufssoldaten) sind.

(2) Fällt der Grund, der zur Ausnahme von der Mitgliedschaft geführt hat, weg, so wird der Kammerangehörige von diesem Zeitpunkt an wieder Mitglied der Apothekerversorgung, wenn er das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 2 ist.

(3) Über Ausnahmen von der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuß.

§ 10

Befreiung von der Mitgliedschaft

(1) Auf ihren Antrag werden von der Mitgliedschaft ganz oder teilweise befreit

  1. a)
    Angehörige der Apothekerkammer, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landes Niedersachsen geworden sind und ihre Mitgliedschaft aufrechterhalten, in Höhe des Beitrages, der von ihnen an die vorgenannte Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geleistet wird;
  2. b)
    Angehörige der Apothekerkammer, die aufgrund ihres Anstellungs- oder eines Dienstvertrages Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben;
  3. c)
    Angehörige der Apothekerkammer, die Beamte auf Widerruf oder auf Probe sind und Sanitätsoffiziere auf Zeit, sofern der Arbeitgeber nicht zur Beitragsentrichtung verpflichtet ist;
  4. d)
    Angehörige der Apothekerkammer für die Zeit der Mutterschutzleistungen;
  5. e)
    Angehörige der Apothekerkammer, die eine Befreiung von der Mitgliedschaft in einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung außerhalb des Landes Niedersachsen erwirkt hatten, wenn der Tatbestand, der zur Befreiung geführt hat, noch besteht;
  6. f)
    Angehörige der Apothekerkammer, die eine pharmazeutische Tätigkeit nicht ausüben (pharmazeutische Tätigkeit ist jede Berufstätigkeit, zu deren Ausübung die pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist).

(2) Von Angehörigen der Apothekerkammer, die miteinander verheiratet sind und noch keine anderweitige Befreiungsmöglichkeit in Anspruch genommen haben, kann ein Mitglied der Apothekerversorgung auf Antrag bis höchstens zur Hälfte des vollen Pflichtbeitrages nach § 27 Abs. 1 befreit werden. Diese Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Mitglieder, die von der Angestelltenversicherungspflicht zugunsten der Apothekerversorgung befreit sind.

(3) Für Angehörige der Apothekerkammer, die eine pharmazeutische Tätigkeit ausschließlich im Angestelltenverhältnis ausüben und die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 AVG stellen, wird auf Antrag eine Teilbefreiung nach Maßgabe von § 28 Abs. 1 gewährt.

(4) Ein Befreiungsantrag kann nur schriftlich und nur innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden. Eine Befreiung gemäß Abs. 1 a) kann auch noch nach Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgen, sofern der Antragsteller nachweist, daß er an einem rechtzeitigen Antrag unverschuldet verhindert war. Die Befreiung wirkt von dem Zeitpunkt an, an dem die Voraussetzungen gegeben sind.

(5) Die Sechsmonatsfrist gilt nicht für eine Befreiung nach c), wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er nach Beendigung des die Befreiung begründenden Dienstverhältnisses die Nachversicherung zur Apothekerversorgung gemäß § 124 Abs. 6 AVG in Verbindung mit § 14 beantragen wird.

(6) Über die Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuß.

(7) Die Befreiung oder Teilbefreiung gilt nur für die Dauer des Grundes, der zur Befreiung oder Teilbefreiung geführt hatte. Nach Vollendung des 45. Lebensjahres kann eine Befreiung nicht mehr aufgehoben werden.

§ 11

Verzicht auf Befreiung und Teilbefreiung von der Mitgliedschaft

Wer nach § 10 von der Mitgliedschaft zur Apothekerversorgung befreit ist, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsausschuß auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann nur stattgegeben werden, wenn eine vom Verwaltungsausschuß geforderte ärztliche Untersuchung auf eigene Kosten durchgeführt worden ist und der Antragsteller das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über die Wirksamkeit der Verzichtserklärung entscheidet der Verwaltungsausschuß aufgrund des Untersuchungsergebnisses.

§ 12

Freiwillige Mitgliedschaft

(1) Angehörige der Apothekerkammer, die bei Inkrafttreten der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet und innerhalb von 12 Monaten die freiwillige Mitgliedschaft erworben hatten, entrichten eine Versorgungsabgabe von mindestens 2/10 der Versorgungsabgabe nach § 27 Abs. 1. Die Leistungsansprüche richten sich nach den §§ 15 ff. Angehörige der Apothekerkammer, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nach § 9 von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind bzw. deren Mitgliedschaft beitragsfrei ruht, können die Mitgliedschaft erwerben bzw. fortsetzen, indem sie freiwillige Beiträge von mindestens 2/10 der Versorgungsabgabe nach § 27 Abs. 1 entrichten.

(2) Angehörige der Apothekerkammer Niedersachsen, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nach § 9 von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommen sind oder die nach § 10 befreit sind, können die Mitgliedschaft erwerben bzw. nach § 11 fortsetzen. Der Mindestbeitrag beträgt 2/10 der Versorgungsabgabe nach § 27 Abs. 1.

§ 13

Nachversicherung

Scheidet ein Apotheker aus einer versicherungsfreien Beschäftigung (§ 6 Angestelltenversicherungsgesetz) aus und beantragt er oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, daß der Dienstherr die Nachversicherungsbeiträge an die Apothekerversorgung zahlt, so erlangt er mit Zahlung der Beiträge die Rechtsstellung eines Pflichtmitgliedes mit Versorgungsabgaben in Höhe der Nachversicherungsbeiträge. Eigene Beitragsleistungen des Mitgliedes während der Nachversicherungszeit und die daraus erlangten Leistungsansprüche werden durch die Nachversicherung nicht berührt. Der Antrag auf Nachversicherung ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden zu stellen.

§ 14

Ausscheiden aus der Apothekerversorgung

(1) Aus der Apothekerversorgung scheiden Mitglieder aus, die

  1. a)
    der Apothekerkammer Niedersachsen nicht mehr angehören,
  2. b)
    bei denen die Voraussetzungen nach § 9 a, b während der Mitgliedschaft eintreten.

(2) Wer nach Maßgabe von Abs. 1 aus der Apothekerversorgung ausscheidet, kann die Mitgliedschaft mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten aufrechterhalten. Eine solche Mitgliedschaft darf nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen oder den Satzungen anderer Versorgungswerke für Apotheker im Widerspruch stehen.

II:

Leistungen der Apothekerversorgung

§ 15

Leistungsarten, Rechtsanspruch

(1) Die Apothekerversorgung gewährt ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:

  1. a)
    Altersrente
  2. b)
    Berufsunfähigkeitsrente
  3. c)
    Hinterbliebenenrente
  4. d)
    Sterbegeld
  5. e)
    Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe
  6. f)
    Kapitalabfindung.

(2) Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Rehabilitationsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit werden in dem in § 18 beschriebenen Umfang gewährt.

§ 16

Altersrente

(1) Jedes Mitglied der Apothekerversorgung hat mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf lebenslängliche Altersrente. Auf Antrag wird die Altersrente vor Erreichen der Altersgrenze, jedoch frühestens vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Die entsprechende Minderung der Rente errechnet sich in Anwendung von Abs. 4 und 5 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Auf Antrag wird der Beginn der Rentenzahlung über die Altersgrenze hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. In diesem Fall ist das Mitglied berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten. Die entsprechende Erhöhung der Rente errechnet sich in Anwendung von Abs. 4 und 5 nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate. Bei Überschreiten der Altersgrenze tritt an Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.

(2) Der Rentenbemessungsbetrag wird jährlich aufgrund des Rechnungsabschlusses des vorletzten Geschäftsjahres von der Kammerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses festgesetzt. Der Beschluß ist nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.

(3) Jedes Mitglied erwirbt durch seine Versorgungsabgabe für jedes Geschäftsjahr eine Steigerungszahl. Diese jährliche Steigerungszahl ist das Verhältnis aus der im Geschäftsjahr geleisteten Versorgungsabgabe geteilt durch die allgemeine Versorgungsabgabe gemäß § 27 Abs. 1.

(4) Die Altersrente errechnet sich für jeden Anspruchsberechtigten aus der Summe seiner erworbenen Steigerungszahlen, vermehrt um den achtfachen Wert seiner durchschnittlich jährlich erworbenen Steigerungszahlen. Für freiwillige Mitglieder nach § 12 Abs. 1 vermindert sich dieser Wert um die durchschnittlich jährlich erworbene Steigerungszahl für jedes Jahr zwischen dem Eintrittsalter und dem Alter 45, wobei höchstens acht Jahre berücksichtigt werden. Für die Zeiten einer ggf. vorausgegangenen Berufsunfähigkeit werden Steigerungszahlen angerechnet, und zwar in jährlicher Höhe der bis zum Beginn der Berufsunfähigkeit jährlich durchschnittlich erworbenen Steigerungszahlen. Bei Übergang einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente werden Zeiten der Berufsunfähigkeit nur insoweit angerechnet, als sie gemäß § 17 Abs. 4 bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigt werden konnten. Die monatliche Altersrente ist das Produkt aus dem Rentenbemessungsbetrag gemäß Abs. 2 und der Gesamtsumme der Steigerungszahlen.

(5) Bei Errechnung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl bleiben Zeiten unberücksichtigt,

  1. a)
    in denen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes besteht,
  2. b)
    in denen ein Elternteil als Mitglied der Apothekerversorgung Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nimmt, längstens bis zu der im Gesetz vorgesehenen Dauer.

(6) Ist die Mitgliedschaft entfallen und nicht freiwillig aufrechterhalten, wird Altersrente nur aufgrund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen geleistet.

(7) Der Anspruch auf Zahlung der Altersrente beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.

(8) Sind nach verbindlicher Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H. zu der festgesetzten Altersrente.

Mit Inanspruchnahme der erhöhten Altersrente entfallen sämtliche gegebenenfalls später entstehenden Hinterbliebenenansprüche Dritter. Dieser Zuschlag entfällt für Mitglieder, die erstmalig nach dem 1.1.1992 die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung erwerben.

§ 17

Berufsunfähigkeitsrente

(1) Jedes Mitglied der Apothekerversorgung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und das infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Apothekerberufs unfähig ist und deshalb seine gesamte pharmazeutische Tätigkeit einstellt, erhält auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage dauert. Die Rentenzahlung beginnt mit der Einstellung der pharmazeutischen Tätigkeit, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten danach gestellt wird, sonst mit dem Monat der Antragstellung. Nach Fortfall der Berufsunfähigkeit kann ein Antrag nicht mehr gestellt werden. Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält auf Antrag ferner ein Mitglied, das wegen einer absehbar nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit seinen Beruf längere Zeit nicht ausüben kann. Die Rente ist zeitlich zu befristen und kann auf Antrag des Mitgliedes verlängert werden, wenn es nachweist, daß die für die Rentengewährung maßgebenden Gründe noch vorliegen. Die pharmazeutische Tätigkeit gilt nicht als eingestellt, solange die Apotheke durch einen Vertreter geführt wird oder bei angestellten Apothekern der Arbeitgeber die Dienstbezüge weiter gewährt. Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Antragsteller und Apothekerversorgung bestimmen je einen Gutachter. Die Apothekerversorgung kann in geeigneten Fällen von der Bestellung eines Gutachters absehen. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung bestellt der Präsident der Apothekerkammer einen Obergutachter, dessen Gutachten für beide Teile bindend ist. Die Apothekerversorgung trägt die Kosten für das von ihr bestellte Gutachten und das Obergutachten.

(2) Über Widersprüche gegen die Entscheidung des Verwaltungsausschusses nach Abs. 1 entscheidet der Aufsichtsausschuß. Der Aufsichtsausschuß kann eine erneute ärztliche Begutachtung veranlassen und seiner Entscheidung zugrunde legen.

(3) Die Berufsunfähigkeitsrente endet:

  1. a)
    mit dem Monat, in dem die Berufsunfähigkeit fortfällt,
  2. b)
    mit der Überleitung in die Altersrente (§ 16 Abs. 1),
  3. c)
    mit dem Tode des Bezugsberechtigten,
  4. d)
    wenn der Bezugsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht.

In den Fällen der Buchstaben a) und d) ist das Mitglied der Apothekerversorgung verpflichtet, wieder Versorgungsabgaben zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zur Apothekerversorgung fortbesteht. Die Apothekerversorgung kann Nachuntersuchungen anordnen. Sie kann den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt die Apothekerversorgung. Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsausschuß.

(4) Die Höhe der individuellen monatlichen Berufsunfähigkeitsrente errechnet sich in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 4, 5, indem diejenigen Steigerungszahlen hinzugerechnet werden, die der Anspruchsteller erworben hätte, wenn er den Durchschnitt seiner bisher erzielten Steigerungszahlen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres jährlich weiter erhalten hätte. Unterjährige Versorgungsabgaben werden bei Ermittlung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl nur mit dem Teil des Jahres berücksichtigt, für den sie entrichtet wurden.

(5) Ist die Mitgliedschaft entfallen und freiwillige Mitgliedschaft nicht aufrechterhalten, wird Berufsunfähigkeitsrente nur aufgrund der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen geleistet. Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsfall in Zeiten eintritt, in denen ein gesetzliches Beschäftigungsverbot nach §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz besteht oder in denen ein Elternteil als Mitglied der Apothekerversorgung Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Anspruch nimmt und keine Beiträge zur Apothekerversorgung leistet.

(6) Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit dem Monat, in dem dieser entfällt.

(7) Wer vorsätzlich seine Berufsunfähigkeit herbeiführt, hat keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

§ 18

Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Einem Mitglied der Apothekerversorgung, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat oder Berufsunfähigkeitsrente bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuß zu den Kosten notwendigerweise besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

(2) Die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme ist vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Apothekerversorgung kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Sie kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Sie kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Mitglied; der Verwaltungsausschuß kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von besonderen Härten, beschließen, daß auch diese Kosten ganz oder teilweise von der Apothekerversorgung übernommen werden.

(3) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Antragsteller nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszuschätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche oder satzungsmäßige Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die Apothekerversorgung nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

(4) Die Entscheidung über die Kostenbeteiligung und ihre Höhe trifft der Verwaltungsausschuß, bei Widerspruch der Aufsichtsausschuß.

§ 19

Hinterbliebenenrente

(1) Hinterbliebenenrenten sind

  1. a)
    Witwenrente
  2. b)
    Witwerrente
  3. c)
    Vollwaisenrente
  4. d)
    Halbwaisenrente

(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte bzw. Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog.

(3) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Apothekerversorgung vorsätzlich herbeigeführt haben.

§ 20

Witwen- und Witwerrente

(1) Nach dem Tode des Mitgliedes erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente. Wurde die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Mitgliedes geschlossen und bestand die Ehe nicht mindestens drei Jahre, so besteht kein Anspruch auf Rente.

(2) Einem früheren Ehegatten des Mitgliedes, dessen Ehe mit dem Mitglied vor dem 1.7.1977 geschieden wurde, wird nach dem Tode des Mitgliedes Rente gewährt, wenn ihm das Mitglied zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes zu leisten hatte.

(3) Sind aus mehreren Ehen unterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden, so wird die Witwen- oder Witwerrente unter ihnen so aufgeteilt, daß jeder von ihnen nur den Teil der zu berechnenden Rente erhält, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem verstorbenen Mitglied entspricht.

§ 21

Vollwaisenrente

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.

(2) Als Kinder gelten:

  1. a)
    die ehelichen Kinder,
  2. b)
    die für ehelich erklärten Kinder,
  3. c)
    die an Kindes Statt angenommenen Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,
  4. d)
    die unehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist.

§ 22

Halbwaisenrente

(1) Halbwaisenrente erhalten nach dem Tode des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Halbwaisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz verzögert, so wird die Halbwaisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, höchstens jedoch für den Zeitraum, in dem vor Vollendung des 27. Lebensjahres Pflichtdienst geleistet worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 23

Zusammensetzung und Berechnung der Hinterbliebenenrenten

(1) Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 vom Hundert der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder Altersrente besessen hätte.

(2) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom Hundert der Rente, die das verstorbene Mitglied bezog oder bezogen haben würde, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte.

(3) Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied der Apothekerversorgung für tot erklärt ist.

(4) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbemonat des Mitgliedes folgenden Monat gewährt und enden mit dem Sterbemonat des Hinterbliebenen bzw. mit dem Monat des Vollendens des betreffenden Lebensjahres.

§ 24

Sterbegeld

Beim Tode eines Mitgliedes der Apothekerversorgung wird ein Sterbegeld gezahlt. Das Sterbegeld ist das Produkt aus der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl und 1.200 DM.

§ 25

Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe

(1) Erlischt die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung, ohne daß das bisherige Mitglied das Recht zur freien Mitgliedschaft in Anspruch nehmen will, sind ihm auf Antrag 60 vom Hundert seiner bisher geleisteten Versorgungsabgaben zu erstatten. Einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Versorgungsabgaben haben auf Antrag nur Mitglieder, die aus der Apothekerversorgung ausscheiden, weil sie zu Beamten auf Lebenszeit oder zu Berufssoldaten ernannt worden sind oder ihren Hauptwohnsitz an einen Ort außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben.

(2) Erlischt eine nach § 12 eingegangene Mitgliedschaft vor Ablauf der Wartezeit nach § 16 Absatz 1, sind 90 vom Hundert der bisher entrichteten Beiträge zu erstatten. Den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von Mitgliedern, die vor Ablauf der Wartezeit nach § 16 Abs. 1 versterben, werden auf Antrag 90 vom Hundert der bisher entrichteten Beiträge erstattet.

(3) Entfällt die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung durch Fortzug aus dem Bereich der Apothekerkammer Niedersachsen, werden die bisher bei der Apothekerversorgung entrichteten Versorgungsabgaben auf Antrag ganz oder teilweise an die Versorgungseinrichtung des neuen Kammerbereichs übertragen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Apothekerversorgung Niedersachsen in einem entsprechenden Vertragsverhältnis mit der dortigen Versorgungseinrichtung steht. Der Antrag muß innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zuzug in den neuen Kammerbereich gestellt werden.

(4) Bei Apothekern, die aus einem anderen Kammerbereich zuziehen, in dem sie die Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besaßen, gelten für die Berechnung der Renten die Zeit der Mitgliedschaft und die entrichteten Versorgungsabgaben in ihrer bisherigen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung. Voraussetzung hierfür ist, daß die Apothekerversorgung Niedersachsen mit der bisherigen Versorgungseinrichtung in einem Vertragsverhältnis über die Übertragung von Rechten steht und die bei der bisherigen Versorgungseinrichtung geleisteten Versorgungsabgaben wirksam auf die Apothekerversorgung Niedersachsen übergeleitet werden.

(5) Überleitungsverträge können vom Verwaltungsausschuß mit Billigung des Aufsichtsausschusses abgeschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 25a

Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen

(1) Werden Ehepartner geschieden, die beide Mitglieder der Versorgungseinrichtung sind, bzw. von denen der andere Ehegatte mitgliedsfähig ist, findet Realteilung nach § 1 Abs. 2 des "Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich" (VAHRG) in der Fassung des "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs" vom 8.12.1986 (BGBl. 1986 S. 3217) statt. Für Berufsangehörige, die nicht von der Angestelltenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 AVG befreit sind oder die noch keine ausbaufähige Versorgung beim Versorgungswerk besitzen, findet Realteilung nur auf Antrag des ausgleichsberechtigten Ehegatten statt.

(2) Die Realteilung erfolgt, indem nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die nach § 1587a Abs. 1 BGB auf die Ehezeit entfallenden, in Steigerungszahlen (§ 16 Abs. 3) umgerechneten maßgeblichen Versorgungsrechte zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten dem ausgleichsberechtigten Ehegatten als eigenes Versorgungsanrecht zugeteilt werden. Wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte erst aufgrund des Versorgungsausgleichs Mitglied des Versorgungswerkes, weil durch die für ihn übertragenen Versorgungsrechte ein Eintritt in das Versorgungswerk vor Vollendung des 45. Lebensjahres erreicht wird, werden diese Anrechte so behandelt, als ob sie in den Zeiten begründet worden wären, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Für diesen Fall gilt als Eintrittsalter der Beginn der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB, frühestens jedoch der Zeitpunkt des Beginns der Mitgliedschaft des ausgleichspflichtigen Ehegatten.

(3) Liegen die Voraussetzungen zur Durchführung einer Realteilung nicht vor, wird, soweit nach Anwendung des § 1587b Abs. 1 und 2 BGB die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte noch nicht ausgeglichen sind, das Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in der Fassung des "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs" durchgeführt.

(4) Verbleibt auch nach Anwendung des § 1587b BGB und des § 1 Abs. 2, 3 VAHRG noch ein unverfallbares, des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, führt die Versorgungseinrichtung gegebenenfalls den erweiterten Versorgungsausgleich nach § 3b VAHRG in der Fassung des "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs" durch.

(5) In Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs führt das Versorgungswerk bei Tod des Verpflichteten gegebenenfalls den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 3a VAHRG in der Fassung des "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs" durch.

(6) Im Falle einer Überleitung von Versorgungsabgaben des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach § 25 Abs. 3 werden die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsabgaben um den Prozentsatz gekürzt, der dem Verhältnis des übertragenen Monatsbetrages zu dem in der Ehezeit erworbenen gesamten monatlichen Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entspricht. Können rückständige Versorgungsbeiträge nicht beigetrieben werden, ist für die Berechnung des Überleitungsbetrages lediglich auf die tatsächlich eingezahlten Versorgungsabgaben abzustellen.

(7) Im Falle einer Erstattung nach § 25 Abs. 1 erhält der ausgleichspflichtige Ehegatte 60 vom Hundert der nach Abs. 6 überzuleitenden Versorgungsabgaben. Sobald dem Versorgungswerk das Auskunftsersuchen des Familiengerichts zugegangen ist, kann es die Erstattung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich zurückstellen.

(8) Abweichend von Abs. 1 bis 3 entfällt die Kürzung des Versorgungsanrechts beim ausgleichspflichtigen Ehegatten, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus den im Versorgungsausgleich erhaltenen Versorgungsanrechten keine Rente erhalten kann und er gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder deshalb nicht hat, weil der ausgleichspflichtige Ehegatte zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Rente außerstande ist. Abweichend von Abs. 1 bis 3 wird die Versorgungsrente, die der ausgleichspflichtige Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils erhält, erst gekürzt, wenn aus der durch den Versorgungsausgleich nach Abs. 2 Satz 2 herrührenden Mitgliedschaft dem ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Sind im Anschluß an einen Versorgungsausgleich keine oder nur Leistungen bis zur Höhe von insgesamt zwei Jahresbeiträgen einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente zu erbringen, so entfällt auf Antrag die Kürzung der Versorgungsanrechte des ausgleichspflichtigen Mitgliedes unter Verrechnung der an den ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. seine Hinterbliebenen erbrachten Leistungen rückwirkend; antragsberechtigt sind der ausgleichspflichtige Ehegatte und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen.

(9) Erfolgt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 10a des "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs" und waren an den ausgleichspflichtigen Ehegatten bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts Leistungen zu erbringen, so erfolgt eine weitere Minderung des dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bzw. seinen Hinterbliebenen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibenden Versorgungsanrechts, die der Inanspruchnahme der Deckungsrückstellung durch die bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts schon erbrachten Leistungen entspricht.

(10) Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann seine durch den Versorgungsausgleich gekürzten Versorgungsanwartschaften durch die Zahlung von Beträgen in einer Summe oder die Aufnahme der Zahlung von erhöhten laufenden Versorgungsabgaben wieder ergänzen. Die regelmäßigen und die erhöhten Versorgungsabgaben dürfen für das laufende Jahr zusammen mit gegebenenfalls erfolgenden zusätzlichen Versorgungsabgaben (§ 29) das 12fache der Beiträge nach § 1385 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung nicht überschreiten.

§ 26

Kapitalabfindung

(1) Für Witwen und Witwer, die wieder heiraten, entfällt die Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf Rente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Wiederverheiratung stattgefunden hat.

(2) Witwen und Witwer, die wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

  1. a)
    bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres 60 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
  2. b)
    bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 48 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten,
  3. c)
    bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres 36 ihrer bisher bezogenen Monatsrenten.

(3) Renten, die einen Monatsbetrag von 50,- DM unterschreiten, werden auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

III:

Versorgungsabgaben für die Apothekerversorgung

§ 27

Allgemeine Versorgungsabgaben

(1) Die allgemeine Versorgungsabgabe entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte im Sinne des § 112 Abs. 1, 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Mitglieder, deren Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt aus pharmazeutischer Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, tritt für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze nach § 112 Abs. 2 AVG das jeweilige nachgewiesene Bruttoarbeitseinkommen oder Bruttoarbeitsentgelt. Der Einkommensnachweis wird erbracht:

  1. a)
    bei unselbständig Erwerbstätigen durch Vorlage einer vom Arbeitgeber ausgestellten Entgeltsbescheinigung,
  2. b)
    bei selbständig Erwerbstätigen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Geschäftsjahres oder durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

(3) Die Versorgungsabgabe nach Abs. 1 oder 2 wird auf Antrag bis auf 7/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe nach Abs. 1 herabgesetzt, mindestens ist jedoch die im Geschäftsjahr 1985 gezahlte Versorgungsabgabe zu entrichten. Die Herabsetzung der Versorgungsabgabe kann nach Vollendung des 50. Lebensjahres nicht mehr widerrufen werden. Sie gilt nicht für Mitglieder, die einen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherung gemäß § 7 AVG gestellt haben.

(4) Der Mindestbeitrag der selbständig Erwerbstätigen beträgt 2/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe nach Abs. 1.

§ 28

Besondere Versorgungsabgabe

(1) Mitglieder, die keinen Befreiungsantrag von der Angestelltenversicherung gemäß § 7 AVG gestellt haben, leisten eine Versorgungsabgabe in Höhe von 2/10 des für sie maßgebenden Pflichtversicherungsbeitrages gemäß § 112 Abs. 1 AVG.

(2) Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit oder gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit Versorgungsabgaben in der Höhe, in der ihnen Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit oder dem Rehabilitationsträger zu gewähren sind.

(3) Mitglieder, die ihren Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst ableisten, zahlen eine Versorgungsabgabe von 40 vom Hundert des jeweiligen Angestellten-Höchstbeitrages; jedoch höchstens den Beitrag, der ihnen von dritter Seite zu gewähren ist.

§ 29

Zusätzliche Versorgungsabgabe

(1) Es können zusätzliche Versorgungsabgaben entrichtet werden. Diese dürfen zusammen mit den Pflichtabgaben 130 vom Hundert des Höchstbeitrages nach § 27 Abs. 1 nicht überschreiten.

(2) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres sind zusätzliche Versorgungsabgaben nur in dem Umfang erlaubt, daß sich zusammen mit den Pflichtabgaben gemäß §§ 27 und 28 für ein Geschäftsjahr keine höhere Steigerungszahl ergibt, als die bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erreichte durchschnittliche Steigerungszahl.

(3) Für Personen, die nach Vollendung ihres 45. Lebensjahres als freiwilliges Mitglied aufgenommen wurden, gilt Abs. 2 erst mit Wirkung ab 1.1.1989 und mit der Maßgabe, daß statt der bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erzielten durchschnittlichen Steigerungszahl die durchschnittlich in den Jahren 1986 bis 1988 erworbene Steigerungszahl berücksichtigt wird, wenn dies zu einem höheren Wert führt.

§ 30

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 31

Versorgungsabgabeverfahren

(1) Die Versorgungsabgaben sind monatlich zu entrichten; erstmalig in dem Monat, in dem der Kammerangehörige Mitglied der Apothekerversorgung wird.

(2) Zusätzliche Versorgungsabgaben nach § 29 müssen innerhalb des laufenden Geschäftsjahres geleistet werden.

(3) Von den Mitgliedern, die mit der Zahlung der Versorgungsabgabe länger als zwei Wochen von der Zahlungsaufforderung an in Verzug sind, kann ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 2 vom Hundert der rückständigen Versorgungsabgabe erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von länger als drei Monaten ab Zahlungsaufforderung können Zinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Außerdem sind die durch die Einziehung der Versorgungsabgabe entstandenen Kosten durch das Mitglied zu tragen.

(4) Anspruch auf Leistungen besteht nur nach Maßgabe der tatsächlich erworbenen Steigerungszahlen.

§ 32

Erfüllungsort und Meldewesen

(1) Erfüllungsort für die Versorgungsabgabe ist Hannover.

(2) Für die An-, Um- und Abmeldung gelten die allgemeinen Vorschriften der Apothekerkammer Niedersachsen.

§ 33

Art der Zahlung der Versorgungsabgabe

Die Versorgungsabgabe gilt nur als geleistet, wenn sie einem Bank-, Sparkassen- oder Postscheckkonto der Apothekerversorgung gutgeschrieben ist.

IV:

Zweck und Verwendung der Mittel

§ 34

(1) Die Mittel der Apothekerversorgung dürfen nur zur Bestreitung der in dieser Alterssicherungsordnung vorgesehenen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellung und Rücklagen verwendet werden.

(2) Soweit das Vermögen nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben, wie sie diese Alterssicherungsordnung vorsieht, bereitzuhalten ist, ist es wie die Bestände des Deckungsstocks gemäß §§ 54 und 54a des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie den hierzu erlassenen Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörde anzulegen.

(3) Die Apothekerversorgung hat jährlich eine versicherungsmathematische Bilanz durch einen mathematischen Sachverständigen erstellen zu lassen. Ergibt sich nach dieser Bilanz ein Überschuß, sind 5 vom Hundert davon einer besonderen Sicherungsrücklage zuzuweisen, bis diese 2 1/2 vom Hundert der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß fließt in die Gewinnrückstellung, der Beiträge ausschließlich zur Verbesserung der Versorgungsleistungen oder zur Deckung von Verlusten entnommen werden dürfen. Die Sicherheitsrücklage darf nur zur Deckung von Verlusten und nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnrückstellung verbraucht ist. Ergibt sich in der Bilanz eine Unterdeckung, so sind die erforderlichen Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu treffen.

(4) Die Veränderung des Rentenbemessungsbetrages gemäß § 16 Abs. 2 sowie jede andere Verbesserung der Versorgungsleistungen sind durchzuführen, wenn die versicherungsmathematische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang zuläßt. Die Verbesserungen werden von der Kammerversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Anpassung der laufenden Renten erfolgt jährlich aufgrund der Bilanz durch Beschluß der Kammerversammlung.

V:

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35

Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen, daß eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt oder falsch festgestellt wurde, ist sie neu festzustellen: Erschlichene Leistungen sind zurückzufordern.

§ 36

Rentenansprüche können nicht abgetreten und nicht übertragen werden. Zahlungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. § 54 Abs. 3 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 37

Diese Alterssicherungsordnung ist am 1. Januar 1980 in Kraft getreten.

Das Niedersächsische Sozialministerium hat mit Schreiben vom 10.3.1994,

Az.: 4071-41037/12 die Genehmigung erteilt.

Die vorstehende

Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen

Versorgungswerk der Apothekerkammer Niedersachsen

wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.

H a n n o v e r, den 27.4.1994

L.S. gez: Dr. Dietrich Münkner

Präsident

Unter Kammermitgliedern und Mitgliedern der Apothekerversorgung sind weibliche und männliche Berufsangehörige zu verstehen.