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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

Art. 3 ApoAVStV - Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Apothekerinnen und Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, werden Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen.

(2) Apothekerinnen und Apotheker, die der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt nicht oder nicht mehr angehören und freiwillige Mitglieder der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, erhalten das Recht, in einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Niedersachsen zu erwerben.

(3) Die Überleitung der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt in die Apothekerversorgung Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe einer versicherungsmathematischen Überleitungsrechnung unter Anerkennung der erworbenen Anwartschaften und Versorgungszusagen.

(4) Das Vermögen der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt ist dem gebundenen Vermögen der Apothekerversorgung Niedersachsen zuzuführen.