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Art. 8 ApoAVStV - Kündigung des Abkommens

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Dieses Abkommen kann von jeder vertragsschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(2) Im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen übernehmen die Apothekerkammern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen, die als ihre Mitglieder oder ihre ehemaligen Mitglieder oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. Auf die Apothekerkammern gehen alle Rechte und Pflichten der Apothekerversorgung Niedersachsen gegenüber den übernommenen Versorgungsberechtigten über. Auf Vorschlag der Apothekerkammer der Freien und Hansestadt Hamburg oder des Landes Sachsen-Anhalt kann durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder durch das Land Sachsen-Anhalt innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der jeweiligen Apothekerkammer tritt. Im Falle der Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder das Land Sachsen-Anhalt sind die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Übernahmeverpflichtungen und Rechte auf das kündigende Land und dessen Apothekerkammer entsprechend anzuwenden. Kündigt die Freie und Hansestadt Hamburg oder das Land Sachsen-Anhalt, wird das Abkommen zwischen den verbleibenden Beteiligten fortgesetzt.

(3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Rechnungsgrundlagen für die Auseinandersetzung sind die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen und der technische Geschäftsplan in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Fassung. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrundezulegen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Apothekerkammer Hamburg oder von der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt oder von dem an ihrer Stelle nach Absatz 2 Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Sachsen-Anhalt angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf die jeweilige Apothekerkammer oder auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist die Apothekerversorgung Niedersachsen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

(4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen. Zuvor ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt herzustellen.