Art. 1 ApoAVÄndStV - Änderungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- ApoAVÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 22. August/ 29. September 1994 wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt".
- 2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus den die Versorgungseinrichtungen betreffenden Bestimmungen des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe."
- b)
Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt teilen der Apothekerversorgung Niedersachsen die zur Erfassung der Mitglieder sowie die zur Überprüfung der Mitgliedschaft nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen erforderlichen Daten, wie insbesondere Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit mit."
- 3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Organe und Vertretung der Apothekerversorgung(1) Organe der Apothekerversorgung Niedersachsen sind:
- 1.
die Delegiertenversammlung,
- 2.
der Verwaltungsausschuss,
- 3.
der Aufsichtsausschuss.
(2) 1Die Delegiertenversammlung umfasst höchstens 30 Mitglieder, der Verwaltungsausschuss höchstens 6 Mitglieder und der Aufsichtsausschuss höchstens 8 Mitglieder. 2Näheres regelt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. 3Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von der jeweiligen Kammerversammlung der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. 4In der Delegiertenversammlung sollen die Mitglieder der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. 5Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses gilt Satz 4 entsprechend. 6Es muss mindestens je ein Mitglied der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss vertreten sein.
(3) 1Für die Festlegung der auf die Apothekerkammern der vertragschließenden Länder entfallenden Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen in der Apothekerversorgung Niedersachsen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages und künftig zum Ende der jeweiligen Amtszeit der Delegiertenversammlung maßgebend. 2Die Delegiertenversammlung bestimmt einen Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahlen in der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. 3Für die Festlegung der Sitze im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) 1Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Mitglieder des Aufsichtsausschusses für die Dauer ihrer Amtszeit. 2Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung lädt zur Delegiertenversammlung ein und leitet diese. 3Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuladen.
(5) 1Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) 1Der Delegiertenversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten der Apothekerversorgung, insbesondere
- 1.
die Änderung der Alterssicherungsordnung,
- 2.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
- 3.
die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,
- 4.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
- 5.
die Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages und jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sowie die Anpassung der laufenden Renten,
- 6.
die Regelungen des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 5,
- 7.
die Auflösung der Apothekerversorgung Niedersachsen und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.
2In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen ist eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse über die Änderung der Alterssicherungsordnung (Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) und die Auflösung der Apothekerversorgung (Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) vorzusehen. 3Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden."
- 4.
Artikel 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen werden nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung der zuständigen Behörden von der oder dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung ausgefertigt und amtlich bekannt gegeben."
- 5.
Artikel 8 wird gestrichen.
- 6.
Die bisherigen Artikel 9 bis 11 werden Artikel 8 bis 10.
- 7.
Im neuen Artikel 8 erhält Absatz 4 folgende Fassung:
"(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen. 2Zuvor ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt herzustellen."