ApoAVStV,NI - Apotheker-Altersversorgung-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

Vom 22. August/14. und 29. September 1994 (Nds. GVBl. S. 521 - VORIS 21064 06 00 00 000 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 521)

Geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 15. März 2021 (Nds. GVBl. S. 363, 468) (1)(2)

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium,

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,

und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt,

schließen nachstehendes Abkommen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Mitgliedschaft1
Rechte und Pflichten2
Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt3
Organe und Vertretung der Apothekerversorgung4
Aufsicht5
Alterssicherungsordnung6
Änderungen der Alterssicherungsordnung7
Kündigung des Abkommens8
Erweiterung der Apothekerversorgung Niedersachsen9
Inkrafttreten10
Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Versorgungswerk der Apothekerkammer Niedersachsen vom 19. November 1993Anlage

Nach Artikel 2 des Staatsvertrages vom 15. März 2021 (Nds. GVBl. S. 363) gilt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages. Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt

Vom 29. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 468)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt zur Änderung des Abkommens über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 363) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Abs. 2 am 1. Juli 2021 in Kraft tritt.

Art. 1 ApoAVStV - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

Alle Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt sind Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen, soweit Artikel 3 dieses Abkommens und die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen keine Ausnahmen bestimmen.

Art. 2 ApoAVStV - Rechte und Pflichten

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Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus den die Versorgungseinrichtungen betreffenden Bestimmungen des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.

(3) Die Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt teilen der Apothekerversorgung Niedersachsen die zur Erfassung der Mitglieder sowie die zur Überprüfung der Mitgliedschaft nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen erforderlichen Daten, wie insbesondere Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit mit.

Art. 3 ApoAVStV - Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt

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Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Apothekerinnen und Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, werden Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen.

(2) Apothekerinnen und Apotheker, die der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt nicht oder nicht mehr angehören und freiwillige Mitglieder der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, erhalten das Recht, in einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Niedersachsen zu erwerben.

(3) Die Überleitung der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt in die Apothekerversorgung Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe einer versicherungsmathematischen Überleitungsrechnung unter Anerkennung der erworbenen Anwartschaften und Versorgungszusagen.

(4) Das Vermögen der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt ist dem gebundenen Vermögen der Apothekerversorgung Niedersachsen zuzuführen.

Art. 4 ApoAVStV - Organe und Vertretung der Apothekerversorgung

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Titel
Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
ApoAVStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064060000000

(1) Organe der Apothekerversorgung Niedersachsen sind:

  1. 1.

    die Delegiertenversammlung,

  2. 2.

    der Verwaltungsausschuss,

  3. 3.

    der Aufsichtsausschuss.

(2) Die Delegiertenversammlung umfasst höchstens 30 Mitglieder, der Verwaltungsausschuss höchstens 6 Mitglieder und der Aufsichtsausschuss höchstens 8 Mitglieder. Näheres regelt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von der jeweiligen Kammerversammlung der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. In der Delegiertenversammlung sollen die Mitglieder der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses gilt Satz 4 entsprechend. Es muss mindestens je ein Mitglied der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss vertreten sein.

(3) Für die Festlegung der auf die Apothekerkammern der vertragschließenden Länder entfallenden Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen in der Apothekerversorgung Niedersachsen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages und künftig zum Ende der jeweiligen Amtszeit der Delegiertenversammlung maßgebend. Die Delegiertenversammlung bestimmt einen Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahlen in der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Für die Festlegung der Sitze im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Mitglieder des Aufsichtsausschusses für die Dauer ihrer Amtszeit. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung lädt zur Delegiertenversammlung ein und leitet diese. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuladen.

(5) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.

(6) Der Delegiertenversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten der Apothekerversorgung, insbesondere

  1. 1.

    die Änderung der Alterssicherungsordnung,

  2. 2.

    die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,

  3. 3.

    die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,

  4. 4.

    die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,

  5. 5.

    die Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages und jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sowie die Anpassung der laufenden Renten,

  6. 6.

    die Regelungen des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 5,

  7. 7.

    die Auflösung der Apothekerversorgung Niedersachsen und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.

In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen ist eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse über die Änderung der Alterssicherungsordnung (Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) und die Auflösung der Apothekerversorgung (Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) vorzusehen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.