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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 VO-AK - Organisation der Schule und Aufnahme in die Schule

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs sind jeweils in Schulhalbjahre gegliedert. 2Die Schulen können Vorkurse einrichten, die am Abendgymnasium zwei Schulhalbjahre und am Kolleg ein Schulhalbjahr umfassen.

(2) Zum Besuch der Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs ist berechtigt, wer

  1. 1.

    eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,

  2. 2.

    im ersten Halbjahr des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr vollendet und

  3. 3.

    den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben oder einen Vorkurs nach § 9 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Das Führen eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt.

(4) Eine durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 angerechnet werden.

(5) Wer die Fachhochschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums erworben hat und nach § 5 Abs. 2 und 4 nicht verpflichtet ist, am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilzunehmen, kann unmittelbar in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen werden.

(6) Die Schulbehörde kann die Aufnahme auf Antrag der Schule in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.