Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 06.11.2019, Az.: L 2 EG 6/19
Berechnung von Elterngeld für eine Rechtsanwältin; Basiselterngeld und Elterngeld Plus; Unterscheidung zwischen Bezugsmonaten ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Bezugsmonaten mit entsprechendem Erwerbseinkommen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.11.2019
- Aktenzeichen
- L 2 EG 6/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 47106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 21.05.2019 - AZ: S 8 EG 3/17
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG
- § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG
- § 2 Abs. 3 S. 3 BEEG
Fundstelle
- NZS 2020, 195
Redaktioneller Leitsatz
1. Für die Gewährung von Basis-Elterngeld muss eine Unterscheidung zwischen Bezugsmonaten ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit und solchen Bezugsmonaten mit einem entsprechenden Erwerbseinkommen erfolgen; Monate ohne Erwerbseinkommen bleiben bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unberücksichtigt.
2. Der Differenzbetrag für den Bezugszeitraum von Basiselterngeld und von Elterngeld Plus muss getrennt berechnet werden.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Mai 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass er erstinstanzlich zur Gewährung höheren Elterngeldes an die Klägerin für die Betreuung ihres am 8. Juli 2015 geborenen Kindes I. verpflichtet worden ist.
Vor der Geburt ihres Kindes bezog die Klägerin sowohl Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als auch Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin (vgl. auch Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, Bl. 132 der Verwaltungsvorgänge - VV - ).
Im Jahr 2014 erzielte die Klägerin ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von monatlich 4.548,97 EUR (nach Abzug von monatlich 83,33 EUR pauschalierte Werbungskosten bezogen auf das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit). Davon entfielen im Monatsdurchschnitt 19,50 EUR Einkommen auf die selbständige Arbeit, den Restbetrag erzielte die Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. wegen der Einzelheiten die Berechnungen auf Bl. 123 ff., 168 ff. VV).
Nach Abzug von Steuern in Höhe von 1.027,39 EUR gemäß § 2e BEEG und Sozialabgaben in Höhe von 972,79 EUR gemäß § 2f BEEG (vgl. im Einzelnen Bl. 125, 170 VV), verblieb ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 2.548,79 EUR. Ausgehend von dem sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG für Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt von mehr als 1.200 Euro ergebenden Bemessungssatz von 65 % entspricht dies entsprechend den zutreffenden Berechnungen des Beklagten einem Elterngeldbetrag von monatlich 1.656,71 EUR für Monate des Bezuges des sog. Basiselterngeldes (ohne Erwerbseinkommen und ohne anderweitig anzurechnende Sozialleistung im jeweiligen Bezugsmonat).
Bis zum 22. Oktober 2015 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld einschließlich ergänzender Leistungen des Arbeitgebers.
Dem Grunde nach antragsgemäß bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 17. November 2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 29. Dezember 2015 vorläufig Basiselterngeld für die ersten vier Lebensmonate und sog. Elterngeld plus für den 5. bis 12. Lebensmonat des Kindes.
Dabei ergab sich im Hinblick auf die anzurechnenden zunächst bezogenen Mutterschaftsleistungen für die ersten drei Lebensmonate kein Zahlbetrag für das Elterngeld und für den vierten Lebensmonat lediglich ein auszuzahlender Betrag von 855,37 EUR. Für den 5. bis 12. Lebensmonat des Kindes ermittelte die Beklagte einen vorläufigen Zahlbetrag von monatlich 634,45 EUR. Dabei ging der Beklagte zunächst davon aus, dass die Klägerin in diesen acht Monaten eine Teilzeittätigkeit im Umfang von wöchentlich knapp 24 Arbeitsstunden (entsprechend 60 % einer Vollzeitstelle) mit einem Monatseinkommen in Höhe von 2.555,59 EUR ausüben werde.
Bedingt durch eine Erkrankung bezog die Klägerin ab dem 7. April 2016 bis jedenfalls zum Ablauf des 12. Lebensmonats ihres Kindes jedoch nicht dieses Erwerbseinkommen aus der vorgesehenen Teilzeitbeschäftigung, sondern Krankengeld in Höhe von kalendertäglich brutto 52,61 EUR und netto 42,28 EUR (vgl. Bewilligungsbescheid der IKK gesund plus vom 22. April 2016, Bl. 151 VV).
Unter Einbeziehung auch weiterer Ermittlungen nahm der Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2017 eine endgültige Festsetzung der Elterngeldansprüche der Klägerin vor. Ausgehend von einem ermittelten durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit nach der Geburt bezogen auf die vier Monate des Bezuges von Basiselterngeld (d.h. bezogen auf den 1. bis 4. Lebensmonat des Kindes) in Höhe von monatlich 295,32 EUR ergab sich für den 4. Lebensmonat ein auszuzahlender Elterngeldbetrag von 756,01 EUR.
Für die acht Monate des Bezuges von Elterngeld plus (d.h. für den 5. bis 12. Lebensmonat des Kindes) ermittelte der Beklagte ein einheitliches durchschnittliches Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 1.463,60 EUR brutto. Bei der Ermittlung dieses Durchschnittseinkommens hatte er als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in die Berechnung für die ersten Monate das von Seiten der Arbeitgeberin bis zum 6. April 2016 gezahlte Teilzeiteinkommen (in Höhe von monatlich 2.323,26 EUR als sog. Gesamtbrutto, vgl. wegen der weiteren Einzelheiten die Entgeltabrechnungen der Arbeitgeberin, Bl. 141 ff. VV; gemindert um monatlich 83,33 EUR pauschalierte Werbungskosten) und ab Einsetzen des Krankengeldbezuges einen Betrag von jeweils 0 EUR in Ansatz gebracht. Von den sich auf diesem Wege ergebenden positiven Beträgen hat er monatlich 41,55 EUR im Hinblick auf die von Seiten der Klägerin in den acht Monaten des Bezuges von Elterngeld plus erzielten Verluste aus ihrer selbständigen Tätigkeit in Abzug gebracht.
Nach Abzug von nach §§ 2e und 2f BEEG ermittelten Steuern in Höhe von monatlich 103,80 EUR und Sozialabgaben in Höhe von monatlich 320,65 EUR ermittelte der Beklagte aus dem dargelegten Bruttoeinkommen von 1.463,60 EUR ein monatliches Nettoeinkommen für die acht Monate des Bezuges von Elterngeld plus in Höhe von 1.039,15 EUR, so dass sich im Vergleich zum vorgeburtlichen Einkommen von 2.548,79 EUR ein Differenzbetrag von 1.509,64 EUR ergab.
Ausgehend von dem Bemessungssatz von 65 % ergab sich hieraus im Ausgangspunkt rechnerisch ein Elterngeldbetrag von monatlich 981,27 EUR. Da das Elterngeld plus aber nicht mehr als die Hälfte des Betrages des sog. (sich im Falle der Klägerin auf 1.656,71 EUR belaufenden) Basiselterngeldes betragen darf, reduzierte sich ausweislich der Berechnungen des Beklagten der Anspruch der Klägerin für den 5. bis 8. Lebensmonat des Kindes auf monatlich 828,36 EUR.
Bezogen auf den 9. Lebensmonat reduzierte der Beklagte diesen Betrag um 1/31 im Hinblick auf den am letzten Tag dieses Monats einsetzenden Bezug des (bezogen auf den jeweiligen Kalendertag betragsmäßig höheren) Krankengeldes, d.h. um einen Betrag von 26,72 EUR.
Für den 10. bis 12. Lebensmonat des Kindes überstiegen die Krankengeldzahlungen den rechnerisch in Betracht kommenden Elterngeldanspruch, so dass der Beklagte der Klägerin für diese drei Monate nur den nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 BEEG anrechnungsfreien Betrag von monatlich 150 EUR zuerkannte.
Auf der Basis der erläuterten Berechnung (bezüglich deren Einzelheiten im Übrigen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen wird) ermittelte der Beklagte nach Verrechnung mit sich im Zuge der endgültigen Berechnung des Elterngeldanspruchs ergebenden Nachzahlungsansprüchen der Klägerin im Ergebnis einen überzahlten Betrag in Höhe von 609,88 EUR, zu dessen Erstattung die Klägerin aufgefordert wurde.
Mit der am 1. Mai 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass das Krankengeld nicht auf ihren Elterngeldanspruch anzurechnen gewesen sei. Zwar sehe § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG im Ausgangspunkt eine solche Anrechnung vor. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei die Zulässigkeit einer Anrechnung aber auf Fallgestaltungen zu beschränken, in denen die Entgeltersatzleistungen Erwerbseinkommen ersetzen würden, welches vor der Geburt erwirtschaftet worden sei.
Da bezogene Krankengeld habe schon seiner begrenzten Höhe nach nicht ihr höheres Erwerbseinkommen vor der Geburt, sondern lediglich das limitierte Teilzeiteinkommen in der ab dem 5. Lebensmonat des Kindes ausgeübten Teilzeittätigkeit ausgleichen sollen. Es habe nur den Teil des Einkommens ausgleichen sollen, für den sie keinen Ersatz in Form des Elterngeldes erhalten habe.
Mit Urteil vom 21. Mai 2019, dem Beklagten zugestellt am 1. Juli 2019, hat das Sozialgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den 9. bis 12. Lebensmonat des Kindes (unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen) Elterngeld in Höhe von monatlich 828,36 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere ausgeführt, dass die Klägerin mit der Wahl des Elterngeldes plus "in Kauf genommen" habe, dass das ihr zu gewährende Elterngeld nicht nach dem Einkommen vor der Geburt, sondern "nur nach einem anteiligen Einkommen" ermittelt werde. Da das erzielte Erwerbseinkommen nicht auf das Elterngeld anzurechnen sei, was der gesetzlichen Intention entspreche, sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Beklagte die dieses Einkommen ersetzende Entgeltersatzleistung in Form des Krankengeldes auf das Elterngeld anrechne. Eine Anrechnung mache nur dann Sinn, wenn die Entgeltersatzleistungen vor der Geburt erwirtschaftetes Erwerbseinkommen ersetzen und damit einen weiteren Ersatz vermittels des Elterngeldes entbehrlich machen würden.
Mit seiner am 18. Juli 2019 eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend, dass für die Berechnung des Elterngeldes eine Durchschnittsbetrachtung maßgeblich sei. Dies gelte auch für die Einnahmen nach der Geburt des Kindes. Im vorliegenden Fall sei im Ergebnis das in der Zeit vom 5. bis 9. Lebensmonat des Kindes, also während einer Zeitspanne von fünf Monaten, erzielte Erwerbseinkommen der Klägerin rechnerisch bei der Ermittlung des Elterngeldanspruchs auf acht Monate verteilt worden.
Jedenfalls überschreite die vom Sozialgericht befürwortete Auslegung der eine Anrechnung von Krankengeldzahlungen vorschreibenden gesetzlichen Vorgaben des § 3 BEEG die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, dass sie auf einen Teil des im Wege des Elterngeldes angestrebten Ersatzes ihres vorgeburtlichen Einkommens durch die Wahl von Elterngeld Plus verzichtet habe. Den anderen Teil habe sie durch eine Teilzeittätigkeit in der Betreuungsphase decken wollen. Das durch die Teilzeittätigkeit erzielte Einkommen sei "ganz natürlich" nicht auf das Elterngeld Plus anzurechnen. Sonst würde die Motivation, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen, "im Kern ersticken". Wenn gleichwohl eine Ersatzleistung für dieses Erwerbseinkommen angerechnet würde, stelle dies im Ergebnis eine "doppelte Bestrafung" dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen, da die Berechnung der endgültigen Elterngeldansprüche der Klägerin in dem angefochtenen Bescheid nur Fehler zugunsten der Klägerin, aber keine Fehler zu ihren Lasten aufweist. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stehen der Klägerin keine weitergehenden Elterngeldansprüche als die ihr bereits in dem zur Überprüfung gestellten Bescheid zuerkannten Leistungen zu.
Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Form des sog. Basis-Elterngeldes bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Es beläuft sich für Einkommen aus Erwerbstätigkeit zwischen 1000 Euro und 1200 Euro vor der Geburt des Kindes auf 67 Prozent; für Einkommen in anderer Höhe ergeben sich abweichende Ersatzraten nach Maßgabe der gleitenden Skala des § 2 Abs. 2 BEEG, für die Klägerin beträgt die Ersatzrate 65 Prozent.
Wie § 2 Abs. 1 S 3 Nr. 1 BEEG weiter bestimmt, errechnet sich das für den Elterngeldanspruch der Klägerin maßgebliche Einkommen nach §§ 2c bis 2f BEEG aus der Summe ihrer positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 4 Einkommensteuergesetz (EStG), die sie durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG hatte und im Inland versteuern musste. Zu vermindern ist diese Summe um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben.
Erzielt die berechtigte Person dagegen im Bezugszeitraum nach der Geburt Einkommen, insbesondere aus einer Teilzeitbeschäftigung, beschränkt sich ihr Anspruch auf mindestens 65 % des Unterschiedsbetrags zum vorgeburtlichen Einkommen (sog. Differenzmethode, vgl. § 2 Abs. 3 BEEG. Einkommensunabhängig besteht ein Anspruch auf Mindestelterngeld i.H.v. monatlich 300 EUR (§ 2 Abs. 4 BEEG) beim Basiselterngeld bzw. auf 150 EUR im Elterngeld Plus (§ 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BEEG).
Zutreffend ist der Beklagte dem Grunde von der Anspruchsberechtigung der Klägerin ausgegangen. Ihr steht für die ersten zwölf Lebensmonate dem Grunde nach Elterngeld für die Betreuung und Erziehung ihres Sohnes zu. Ihr Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des BEEG in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung vom 27.1.2015 (BGBl I 33). Sie ist deutsche Staatsangehörige und erfüllt die Grundvoraussetzungen für die Anspruchsgewährung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Wie von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BEEG vorausgesetzt, hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngelds ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte keine volle Erwerbstätigkeit aus. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Bezugsmonaten nach Auslaufen der Mutterschutzfristen im Durchschnitt jeweils nur etwas unter 24 Stunden.
Ebenfalls keine Fehler erkennen lässt die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens. Da die Klägerin im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat, ist das vorgeburtliche Einkommen ausgehend von dem Jahr 2014 als Bemessungszeitraum in Anwendung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG zugrunde zu legen. Die Ermittlung der Höhe des seinerzeit erzielten Erwerbseinkommens in dem angefochtenen Bescheid lässt keine Fehler erkennen.
Für den 5. bis 12. Lebensmonat des Kindes hat die Klägerin antragsgemäß nicht das sog. Basiselterngeld, sondern Elterngeld Plus in Anwendung des § 4 Abs. 3 BEEG erhalten.
Das Elterngeld Plus beträgt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach § 4 Absatz 2 Satz 2 BEEG; im Ausgleich dafür kann aber die berechtigte Person für einen sonst in Betracht kommenden Monat des Basiselterngeldbezuges jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG).
Nach der früheren gesetzlichen Systematik konnten in Teilzeit arbeitende Eltern auf der Grundlage der Differenzmethode als Elterngeld lediglich den Ersatz des Unterschiedsbetrags zum vorgeburtlichen Einkommen in Höhe der gesetzlichen Ersatzrate von mindestens 65 % beanspruchen (sog. Teil- oder aufstockendes Elterngeld). Entgelt aus einer während des Elterngeldbezugs ausgeübten Teilzeitbeschäftigung (§ 1 Abs. 6 BEEG erlaubt bis zu 30 Stunden im Wochendurchschnitt) minderte deshalb die Höhe des monatlichen Elterngeldanspruchs. Gleichwohl führten solche Monate mit Elterngeldbezug und gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt bisher ebenso zum Verbrauch eines vollen Anspruchsmonats wie Monate ohne Beschäftigung und entsprechenden Zuverdienst. Die Teilzeiterwerbstätigkeit von Elterngeldberechtigten reduzierte damit die Gesamtsumme des insgesamt im Bezugszeitraum in Betracht kommenden einkommensabhängigen Elterngelds. Eltern, die einkommensabhängiges Elterngeld in maximaler Höhe beziehen wollten, waren nach früherer Rechtslage mithin gehalten, ihre Berufstätigkeit nach der Geburt für die Dauer des Elterngeldbezugs vollständig zu unterbrechen.
Diese Wirkung erachtet der Gesetzgeber inzwischen als nicht mehr akzeptabel, da er Eltern und insbesondere Mütter zeitnäher in den Beruf zurückkehren sehen will. Das soll ihre Erwerbsbiografien verstetigen. Zugleich soll die Gleichberechtigung zwischen Müttern und Vätern, welche vielfach ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt ihres Kindes weniger oder gar nicht einschränken, gefördert werden (vgl. zum Vorstehenden: Röhl, Neues Teilzeitelterngeld soll Gleichberechtigung weiter stärken, jM 2015, 246).
Der Gesetzgeber will nunmehr Teilzeitbeschäftigung für beide Eltern attraktiver machen. Dafür räumt ihnen § 4 Abs. 3 BEEG nunmehr - für Geburten ab dem 01.07.2015 - das Recht ein, die Bezugsdauer des Elterngelds (mit Ausnahme der von einer solchen Verdoppelung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG ausgenommenen Monate mit anzurechnenden anderweitigen Leistungen insbesondere in Form des Mutterschaftsgeldes) zu verdoppeln.
Auch für Monate des Bezuges von Elterngeld Plus sieht das Gesetz eine Anrechnung des im Bezugszeitraum erzielten Erwerbseinkommens vor. § 2 Abs. 3 BEEG ist im Ausgangspunkt auf Monate des Elterngeld-Plus-Bezuges in gleicher Weise wie beim herkömmlichen Elterngeld, welches nunmehr Basiselterngeld genannt wird, anzuwenden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 BEEG gesetzlichen normierten Modifikationen für die Ermittlung der Höhe von Elterngeld-Plus-Leistungen im Vergleich zum Basiselterngeld sehen keine Nichtanwendung des § 2 Abs. 3 BEEG vor.
Die Verdoppelung des beim Elterngeld Plus in Betracht kommenden Bezugszeitraums korrespondiert mit einer Halbierung des monatlich höchstens in Betracht kommenden Elterngeldbetrages (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes Plus erfolgt im Übrigen aber auf der Basis einer im Ausgangspunkt unveränderten Berechnungsgrundlage. Die auf den doppelten Zeitraum gestreckte Bezugsdauer kann so die Absenkung des monatlichen Zahlbetrags jedenfalls zu erheblichen Teilen ausgleichen, die sich aus der Anrechnung des Teilzeitverdienstes ergibt. Anders als nach der alten Rechtslage können teilzeitbeschäftigte Eltern in Ergänzung zu dem nachgeburtlichen Erwerbseinkommen so den maximal in Betracht kommenden Gesamtelterngeldbetrag (jedenfalls zu deutlich größeren Anteilen) ausschöpfen (vgl. Röhl, aaO). Im Ergebnis soll die Neuregelung eine Teilzeiterwerbstätigkeit für Mütter und Väter im Elterngeldbezug als Individuen und als Paar lohnender machen (vgl. die Gesetzesbegründung der Bundesregierung, BT-Drs. 18/2583, S. 1).
Mit dieser Zielrichtung sieht das neu eingeführte und ohnehin nur auf Antrag des betroffenen Elternteils zu gewährende Elterngeld Plus zusätzliche Vorteile für die Eltern im Vergleich zum herkömmlichen Elterngeld vor. Da sich nach den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 BEEG nur der monatlich höchsten in Betracht kommende Elterngeldbetrag, nicht aber der sich nach Anrechnung des im Bezugszeitraum erzielten Erwerbseinkommen im Einzelfall zu gewährende Elterngeldbetrag beim sog. Elterngeld Plus - bei gleichzeitiger Verdoppelung der in Betracht kommenden Leistungsmonate - halbiert, ist das Elterngeld Plus für Eltern mit einem entsprechenden Erwerbseinkommen aus Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum vorteilhaft. In der Summe der beiden Elterngeld-Plus-Bezugsmonate, die an die Stelle eines sonst in Betracht kommenden Monats von Bezugs von Basiselterngeld treten, erhalten Sie Ergebnis mehr an Leistungen.
Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von im Bezugszeitraum erzielten Erwerbseinkommen sind mithin - im Ausgangspunkt sowohl für das sog. Basis-Elterngeld wie für das Elterngeld Plus - die Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG: Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Indem das Gesetz in § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG auf das "durchschnittlich geringere" Einkommen im Bezugszeit abstellt, wird vorgegeben, dass nicht für jeden Bezugsmonat eine gesonderte Berechnung des anzurechnenden Einkommens zu erfolgen hat. Vielmehr wird eine Berechnung des "durchschnittlich" erzielten Erwerbseinkommens vom Gesetzgeber gefordert. In diese dürfen nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut aber auch nicht alle Monate des Bezuges von Elterngeld, sondern nur diejenigen Monate eingestellt werden, "in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat". Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit dieser Formulierung vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen wollte, wonach eine Person nur dann über ein Einkommen verfügt, wenn ihr finanzielle Mittel zufließen.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Einkommen wird von dieser Formulierung nicht erfasst. Bezeichnenderweise stellt auch die Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang auf "Monate ohne Einkommen im Sinne des § 2 Absatz 1" ab, wobei die in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG explizit auf die "positiven" Einkünfte abstellt (vgl. BT-Drs. 18/2583, S. 24; abweichend vom Wortlaut des Gesetzes und seiner Begründung hingegen Ziffer 2.0.2.2.2 der Richtlinien zum BEEG, Stand: 07/2019: Jede Erwerbstätigkeit führt dabei zu einem Einkommen, dessen konkrete Höhe in Ausnahmefällen allerdings null Euro betragen oder auch negativ sein kann).
Ohnehin ermöglicht allein eine Begrenzung auf Monate einer Erwerbstätigkeit mit Einkommen aus eben dieser Erwerbstätigkeit eine sachgerechte in der Massenverwaltung praktisch umsetzbare Abgrenzung zwischen Monaten mit Erwerbstätigkeit und Monaten ohne Erwerbstätigkeit. So würde sich bei einem vom Gesetzeswortlaut abweichenden Verständnis etwa die Frage stellen, inwieweit bereits Aktivitäten im Sinne der bloßen Vorbereitung einer Erwerbstätigkeit, etwa im Sinne der Planung einer in künftig in Betracht kommenden Erwerbstätigkeit, ihrerseits bereits als Zeiten der Erwerbstätigkeit ohne Erwerbseinkommen in die Ermittlung des durchschnittlichen nachgeburtlichen Erwerbseinkommens einzustellen wären.
Soweit nur Basis-Elterngeld zu gewähren ist, bedarf es damit im Ausgangspunkt einer Unterscheidung zwischen Bezugsmonaten ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit und solchen Bezugsmonaten mit einem entsprechenden Erwerbseinkommen; Monate ohne Erwerbseinkommen sind aus der Berechnung des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum vollständig auszuklammern (Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Auflage 2008, § 2 BEEG Rn. 22).
Der Differenzbetrag für den Bezugszeitraum einerseits von Basiselterngeld (§ 4 Abs. 2 S. 2 BEEG) und andererseits von Elterngeld Plus (§ 4 Abs. 3 S. 1 BEEG) ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG jeweils getrennt zu berechnen. Dadurch sollen sich "bis zu drei unterschiedliche Elterngeldbeträge" ergeben, basierend auf Monaten ohne Einkommen nach § 2 Abs. 1, auf Monate mit reduziertem Einkommen und Basiselterngeld-Bezug und auf Monate mit reduziertem Einkommen und Elterngeld Plus-Bezug (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 6. Aufl. 2019, BEEG § 2 Rn. 11; Röhl im Beck’schen Online-Kommentar, Arbeitsrecht, 53. Ed. 1.9.2019, BEEG § 2 Rn. 22; beide anknüpfend an die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/2583, S. 24). Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch für Monate ohne Erwerbseinkommen sich unterschiedliche Beträge für Zeiträume der Inanspruchnahme des Basiselterngeldes und des Elterngeldes Plus ergeben: Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 BEEG hätte oder hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG).
Im Ergebnis kommen damit im jeweiligen Einzelfall bis zu vier Elterngeldbeträge in Betracht, und zwar jeweils für
(1) Bezugsmonate des Basiselterngeldes ohne Erwerbseinkommen, (2) (3) Bezugsmonate des Basiselterngeldes mit Erwerbseinkommen, (4) (5) Bezugsmonate des Elterngeldes Plus ohne Erwerbseinkommen und (6) (7) Bezugsmonate des Elterngeldes Plus mit Erwerbseinkommen.
Mit der erläuterten gesetzlich vorgeschriebenen getrennten Berechnung des durchschnittlichen nachgeburtlichen Erwerbseinkommens einerseits bezogen auf Monate des Basiselterngeldbezuges mit einem solchen Einkommen und andererseits auf Monate des Elterngeld-Plus-Bezuges (wiederum mit einem solchen Einkommen) soll im Ausgangspunkt eine differenzierte, an den Stufen des Wiedereinstiegs in den Beruf bzw. an der Reduzierung der Erwerbstätigkeit orientierte Berechnung der Leistungen ermöglicht werden (BT-Drs. 18/2583, S. 24). Das Gesetz sieht allerdings keine Möglichkeiten zu einer noch weiter differenzierten Einstellung des in Teilabschnitten jeweils erzielten Hinzuverdienstes vor, wenn der Wiedereinstieg so abgestuft wird, dass auch noch innerhalb namentlich des Zeitraums der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus die Arbeitszeiten variieren.
Einzustellen in die Ermittlung des Einkommens im Bezugszeitraum sind entsprechend den erläuterten gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG nur positive Einkünfte, und zwar die (nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderte) Summe der positiven Einkünfte aus (Nr. 1) nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie (Nr. 2) Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (die im Inland zu versteuern sind).
Die auf die jeweilige Einkunftsart bezogene Beschränkung auf positive Einkünfte ergibt sich auch aus dem - durch die in § 2 Abs. 3 S 1 BEEG erfolgte Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 BEEG hergestellten - systematischen Zusammenhang und aus der Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes. Personen mit negativen Einkünften sind so zu behandeln, als erzielten sie kein Einkommen (BSG, Urteil vom 04. September 2013 - B 10 EG 18/12 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 23, Rn. 31 ff.; vgl. auch zu dem im Elterngeldrecht - nur - innerhalb derselben Einkunftsart statthaften sog. horizontalen Verlustausgleich BSG, Urteil vom 04. September 2013 - B 10 EG 18/12 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 23, Rn. 37).
Nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG sind auch bezogen auf die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum die vorstehend angesprochenen steuerrechtlichen Vorgaben in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblich. Diese erfassen keine sozialrechtlichen Entgeltersatzleistungen wie etwa Krankengeld- oder Arbeitslosengeldzahlungen. Gleichwohl wäre es aus Sicht des Gesetzgebers nicht sachgerecht, neben einem Ausgleich des durch die Kinderziehung weggefallenen Erwerbseinkommens durch das Elterngeld uneingeschränkt auch noch einen weiteren Ausgleich dieses Einkommenswegfalls durch eine weitere Entgeltersatzleistung in Anspruch nehmen zu können. Der Gesetzgeber erachtet im Ausgangspunkt "eine" "Hilfe zur Sicherung der Lebensgrundlage" für ausreichend (BT-Drs. 16/1889, S. 22) und hat dementsprechend im Grundsatz in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG die Anrechnung von solchen Einnahmen auf das Elterngeld vorgeschrieben, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen (und [a] die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder [b] bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird). Soweit diese Einnahmen der berechtigten Person nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zustehen, sind sie allerdings nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Dabei bleibt allerdings auch bezogen auf solche Entgeltersatzleistungen ein Grundbetrag des Elterngeldes in Höhe von (bezogen auf das Basiselterngeld) monatlich 300 EUR von einer Anrechnung ausgenommen; bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus reduziert sich der anrechnungsfreie Betrag auf monatlich 150 EUR (§ 4 Abs. 3 Satz 3 Ziff. 4 BEEG). Davon abgesehen sieht das Gesetz eine gleichmäßige Anwendung der Anrechnungsvorschriften des § 3 BEEG auf Elterngeldleistungen unabhängig davon vor, ob in dem jeweiligen Monat das Basiselterngeld oder Elterngeld Plus in Anspruch genommen wird.
Die Anwendung der vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben durch den Beklagten auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt lässt zwar Fehler, aber keine Fehler zulasten der Klägerin erkennen.
1. Soweit der Beklagte für den 5. bis 9. Bezugsmonat einen monatlichen Elterngeldanspruch von 828,36 EUR ermittelt hat (den er - insoweit zutreffend - für den 9. Monat um 1/31, entsprechend 26,72 EUR, im Hinblick auf den am letzten Tag dieses Bezugsmonats einsetzenden Bezug des nach § 3 BEEG anzurechnenden Krankengeldes in Höhe von täglich 46,28 EUR gemindert hat), weist die Berechnung des Elterngeldes und namentlich des darin nach § 2 Abs. 3 BEEG einzustellenden Einkommens der Klägerin im Bezugszeitraum Fehler auf. Diese haben sich aber zugunsten und nicht zulasten der Klägerin ausgewirkt.
a) Der Beklagte hat für die erläuterte Differenzberechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG bezogen auf den gesamten Zeitraum des Bezuges von Elterngeld Plus, d.h. bezogen auf den 5. bis 12. Lebensmonat des Kindes, einen einheitlichen Durchschnittsbetrag für das Erwerbseinkommen der Klägerin nach der Geburt des Kindes ermittelt. Dabei hat er für den 10. bis 12. Lebensmonat in die Berechnung dieses Durchschnittseinkommen angesichts des damaligen Krankengeldbezuges der Klägerin ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von jeweils 0 EUR eingestellt. Auch wenn § 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG vorschreibt, dass der Unterschiedsbetrag nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen ist, so ist doch bei der Ermittlung beider Einzelwerte jeweils dem bereits dargelegten gesetzliche normierten Grundsatz Rechnung zu tragen, dass in die in die Ermittlung der Höhe des jeweiligen durchschnittlichen Einkommens nur Monate einzubeziehen sind, in denen überhaupt ein solches (positives) Einkommen erzielt worden ist.
Monate ohne Erwerbseinkommen sind hingegen bei der Ermittlung dieses durchschnittlichen Erwerbseinkommens nicht in Ansatz zu bringen; für diese steht dem Berechtigten ohnehin (vorbehaltlich einer Anrechnung von anderen Leistungen nach § 3 BEEG) Elterngeld in der vollen sich aus § 2 Abs. 1 BEEG ergebenden Höhe zu, wobei für Zeiten der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG monatlich jeweils nur die Hälfte dieses vollen Basiselterngeldbetrages zu gewähren ist.
Da Personen mit negativen Einkünften bei diesen Berechnungen des Elterngeldes so zu behandeln sind, als erzielten sie kein Einkommen (BSG, U. v. 04. September 2013, aaO), durfte der Beklagte auch im Hinblick auf die (negativen) Erwerbseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit, die die Klägerin im 10. bis 12. Bezugsmonat erzielt, diese Monate nicht in die Ermittlung des Durchschnittseinkommens im Zeitraum des Bezuges von Elterngeld-Plus-Leistungen einbeziehen.
b) Überdies stellt § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG bezogen auf die jeweiligen Einkunftsarten nur auf positive Einkünfte ab. Die von dem Beklagten bezogen auf den Zeitraum des Bezuges von Elterngeld Plus vorgenommene Saldierung der positiven Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit mit ihren negativen Einkünften aus selbständiger Arbeit beinhaltete einen im Elterngeldrecht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht statthaften sog. vertikalen Verlustausgleich (BSG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - B 10 EG 16/17 B -, juris; vgl. auch zu dem im Elterngeldrecht - nur - innerhalb derselben Einkunftsart statthaften sog. horizontalen Verlustausgleich BSG, Urteil vom 04. September 2013 - B 10 EG 18/12 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 23, Rn. 37).
c) Bedingt durch die erläuterten Berechnungsfehler hat die Beklagte für den 5. bis 9. Bezugsmonat nur ein von der Klägerin durchschnittlich erzieltes Erwerbseinkommen von etwas mehr als 1.000 EUR berücksichtigt, obwohl das in Ansatz zu bringende Einkommen sehr deutlich höher war (vgl. - als Anhaltspunkt für eine insoweit im vorliegenden Zusammenhang nur überschlägig gebotene Abschätzung - etwa die Gehaltsabrechnung der Klägerin für den Monat Dezember 2015, die ein Nettoeinkommen von 1.573,77 EUR ausweist. Auch wenn das - nicht auf Kalender-, sondern auf Bezugsmonate abstellende - Elterngeld keine konkrete, sondern eine pauschalierende Erfassung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 2e und 2f BEEG und einen pauschalierenden Abzug für Werbungskosten in Höhe von monatlich 83,33 EUR vorsieht, wird deutlich, dass die Berechnungen der Beklagten die Höhe des von Rechts wegen in Ansatz zu bringenden erzielten Erwerbseinkommens nur sehr unzureichend erfasst haben).
d) In der Berechnung des Elterngeldanspruchs für den 5. bis 9. Lebensmonat stellt sich das in diesen Monaten von der Klägerin erzielte Einkommen nach den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BEEG als Abzugsposten dar. Die unzureichende Erfassung dieser Position durch den Beklagte hat damit für diese Monate zu höheren Ansprüchen der Klägerin auf Elterngeld (Plus) geführt als sich bei zutreffender Ermittlung ihres Anspruchs ergeben hätte. Dieser Fehler belastet mithin nicht die Klägerin.
e) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch die vom Sozialgericht im Ergebnis vorgenommene Fortschreibung des für den 5. bis 9. Bezugsmonat zuerkannten Elterngeldbetrages auf den 10. bis 12. Monat auf der Heranziehung eines fehlerhaft ermittelten Ausgangsbetrages beruht.
2. Bezogen auf den 10. bis 12. Lebensmonat des Kindes hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Klägerin Elterngeld lediglich in Höhe des anrechnungsfreien Grundbetrages von monatlich 150 EUR zustand.
a) Da die Klägerin für diese Monate Elterngeld Plus beantragt und erhalten hat, belief sich der für diese Monate höchstens in Betracht kommende Elterngeldbetrag (auf der Basis des von Seiten der Beklagten zutreffend ermittelten Basiselterngeldanspruch - für Bezugsmonate ohne Erwerbseinkommen und ohne nach § 3 BEEG anzurechnende Leistungen - in Höhe von monatlich 1.656,71 EUR) nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG auf die Hälfte dieses Betrages, d.h. auf höchstens 828,31 EUR im Monat.
Darauf (mit Ausnahme des anrechnungsfreien Betrages von monatlich 150 EUR) anzurechnen waren jedoch nach § 3 BEEG die jeweils für die gesamte Dauer des 10. bis 12. Bezugsmonats bezogenen Krankengeldzahlungen in Höhe von monatlich 1.388,40 EUR. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG für eine Anrechnung der Krankengeldleistungen liegen vor. Die beiden dort normierten Voraussetzungen, von denen für eine Anrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben nur jeweils eine erfüllt sein muss, sind beide gegeben. Die Krankengeldzahlungen sind nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 BEEG berücksichtigt worden, auch wurde bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt.
b) Da die anzurechnenden Krankengeldzahlungen von vornherein den höchstens in Betracht kommenden Elterngeldbetrag um mehr als monatlich 500 EUR überstiegen, konnte nach der Anrechnung kein höherer Elterngeld-Plus-Betrag als der bereits mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannte anrechnungsfreie Grundbetrag von 150 EUR verbleiben.
Die erläuterte Vorschrift § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG schreibt in Fallgestaltungen der vorliegend zu beurteilenden Art die Anrechnung der für den jeweiligen Bezugsmonat erhalten Krankengeldzahlungen auf den Elterngeldanspruch zwingend vor. Der Gesetzgeber hat insbesondere davon abgesehen, für Monate der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus andere Anrechnungsmodalitäten vorzusehen als für Monate des Basiselterngeldbezuges.
Die herangezogenen Vorgaben des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG sehen die von der Klägerin beanstandete Anrechnung klar vor. Der Wortlaut des Gesetzes lässt keinen Raum für die Annahme, dass nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen der vorliegend zu beurteilenden Art keine oder nur eine modifizierte Anrechnung zu erfolgen hätte. Der Wortlaut des BEEG des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG ist insoweit klar und eindeutig und damit auch Grenze jeder Auslegung. Für einen eventuellen Analogieschluss fehlt es an einer erkennbaren Unvollständigkeit des Gesetzes (vgl. zu diesen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildungsbefugnis BSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 - B 10 EG 1/11 R -, SozR 4-7837 § 4 Nr. 3, Rn. 33 mwN insbesondere auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
Die Anrechnungsvorschriften des § 3 BEEG sollen Doppelleistungen verhindern. Das (aus elterngeldrechtlicher Sicht: bedingt durch die Erziehung und Betreuung des Kindes) ausfallende Erwerbseinkommen soll zwar im Ausgangspunkt zu den sich nach den Berechnungsvorgaben des BEEG ergebenden Teilen durch das Elterngeld ersetzt werden; dieser Ersatz soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch beim Zusammentreffen von Elterngeld mit den von § 3 BEEG erfassten weiteren Leistungen im Ergebnis nur einmal, und nicht etwa doppelt erfolgen. Bezieht der Berechtigte bereits Ersatz für das ausfallende Erwerbseinkommen, dann ist "daneben nicht auch Elterngeld" (in voller Höhe) zu gewähren (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 3 BEEG, BT-Drs. 16/1889, S. 22; da seinerzeit das Gesetz noch gar keine Leistungen im Sinne des heutigen Elterngeldes Plus vorsah, besteht ohnehin kein Raum, dem Wortlaut der damaligen Begründung, wie dies in der Klagebegründung anklingt, Vorstellungen des Gesetzgebers zu einer eventuell modifizierten Anwendung gesetzlicher Vorgaben auf ein - seinerzeit noch nicht vorgesehenes - Elterngeld Plus entnehmen zu wollen).
c) Die erläuterten Vorgaben über die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkünften hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeld Plus gerade nicht modifiziert. Er hat zwar mit dem "Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz" vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I, 2325) diverse Vorschriften des BEEG im Hinblick auf die in ihrer Ausprägung neu eingeführte Leistung des Elterngeldes Plus modifiziert, nicht aber die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG.
Der Gesetzgeber hat sich von dem Prinzip leiten lassen, dass die Berechnung des Elterngeld Plus grundsätzlich wie bei der Berechnung des Basiselterngeldes zu erfolgen habe (BT-Drs. 18/2583, S. 27). Er hat damit im Ergebnis seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend den Vorgaben des § 3 BEEG unter den dort normierten (im vorliegenden Fall gegebenen) Voraussetzungen das im Bezugszeitraum bezogene Krankengeld (mit Ausnahme des nach § 3 Abs. 2 BEEG anrechnungsfreien Grundbetrages) auch dann in voller Höhe auf das Elterngeld anzurechnen ist, wenn dieses in Form des sog. Elterngeldes Plus bezogen wird.
d) Soweit die Klägerin sich mit der Frage befasst, welche Argumente für eine Nichtanrechnung des Krankengeldbezuges (oder jedenfalls nur für eine Teilanrechnung) sprechen könnten, macht sie im Ergebnis ein rechtspolitisches Anliegen geltend, mit dem sie im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht gehört werden kann. Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 20 Abs. 3 GG) sind die Gerichte an das Gesetz gebunden; sie dürfen diese nicht aus rechtspolitischen Erwägungen heraus modifizieren.
e) Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Ausgestaltungen zumal steuerfinanzierter Sozialleistungen ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, B.v. 09. November 2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214). Selbstverständlich durfte sich der Gesetzgeber im Ausgangspunkt schon im Hinblick auf den erforderlichen sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln berechtigt sehen, unangemessene Doppelleistungen zu vermeiden. Mit dieser Zielrichtung hat er neben der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Regelung des § 3 BEEG insbesondere auch in § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V normiert, dass ein Anspruch auf Krankengeld (und zwar auch ein Anspruch auf betragsmäßig höheres Krankengeld) ruht, solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist.
Soweit nach letzterer Vorschrift noch Krankengeld zu gewähren ist, durfte der Gesetzgeber von Verfassungs wegen dessen Anrechnung auf einen für die Leistungszeitraum zugleich stehenden Elterngeldanspruch vorsehen, zumal er ohnehin nur eine Teilanrechnung unter Aussparung der nach § 3 Abs. 2 BEEG anrechnungsfreien Grundbeträge vorgesehen hat.
(1) Da eine Anrechnung anderweitige Leistungen auf den Elterngeldanspruch zu beurteilen ist, hat sich die verfassungsrechtliche Prüfung im Ausgangspunkt an den vom Gesetzgeber mit dem Elterngeld verfolgten Zielvorgaben (und nicht an den Zielen der anzurechnenden Leistung, d.h. im vorliegenden Zusammenhang des Krankengeldes) auszurichten. Die anzurechnende Leistung in Form des Krankengeldes verbleibt den Eltern in Fallgestaltungen der vorliegenden Art ungeschmälert; reduziert wird lediglich ein daneben Betracht kommender Elterngeldanspruch.
(2) Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält infolge seiner Weite und Unbestimmtheit regelmäßig keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten. Insoweit ist es richterlicher Inhaltsbestimmung weniger zugänglich als die Grundrechte (BVerfG, B.v. 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485/80 -, BVerfGE 65, 182, Rn. 42).
(3) Das Elterngeld Plus ist lediglich als (neue und eigenständige) "Gestaltungskomponente" des bisherigen Elterngeldes vom Gesetzgeber eingeführt worden (BT-Drs. 18/2583, S. 17). Jeder Partner kann zukünftig statt eines Elterngeldmonats (Basiselterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 BEEG) zwei Elterngeld-Plus-Monate in Anspruch nehmen. Aus diesem Ansatz ergibt sich schon im Ausgangspunkt, dass bei der Bewertung der finanziellen Auswirkungen einzelner Berechnungsmodalitäten entsprechend dem angesprochenen gesetzgeberischen Grundansatz nicht einzelne Monate des Bezuges von Elterngeld Plus isoliert betrachtet werden dürfen. Vielmehr ist der Wertung Rechnung zu tragen, wonach jeweils zwei Elterngeld-Plus-Monate einen Monat Basiselterngeld ersetzen sollen.
Die Einführung des Elterngeldes Plus als "Gestaltungskomponente" des bisherigen Elterngeldes verdeutlicht zugleich den Grundansatz des Gesetzgebers, dass auch das neue Elterngeld Plus im Ausgangspunkt in gleicher Weise wie das bisherige (nunmehr Basiselterngeld genannte) Elterngeld zum Ziel hat, die mit der durch die Kinderziehung und -betreuung verbundenen Einschränkungen des Erwerbsvermögens und die damit einhergehenden Einkommenseinbußen teilweise auszugleichen (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 26. März 2014 - B 10 EG 4/13 R -, Rn. 30, juris). Sowohl das Basiselterngeld als auch das Elterngeld Plus dienen jeweils in der Summe der in Betracht kommenden Leistungen dem (pauschalierenden) Gesamtteilausgleich dieser Einkommenseinbußen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass die Summe der im Bezugszeitraum bezogen auf Fallgestaltungen der Nichterzielung und damit auch Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum (und des Fehlens anderweitiger nach § 3 BEEG anzurechnender Leistungen) höchstens in Betracht kommenden Elterngeldleistungen bei beiden Anspruchsvarianten übereinstimmt.
(4) Ohnehin zwingt der Gesetzgeber die Berechtigten nicht zur Inanspruchnahme von Elterngeld Plus. Er öffnet ihnen nur entsprechende Gestaltungsspielräume (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Dabei hat er mit den Vorgaben des § 7 Abs. 2 BEEG den Eltern auch noch weitreichende Möglichkeiten zu einer späteren Korrektur der zunächst gewählten Ausgestaltung dieses Gestaltungsrechts eröffnet. Damit wird den Eltern namentlich (im Regelfall mit Wirkung für nachfolgende Bezugsmonate) ermöglicht, nicht erwarteten Veränderungen in den Lebensumständen der Familie durch eine entsprechende Korrektur der Entscheidung für die jeweilige Ausprägung des Elterngeldes in Form des Basiselterngeldes oder des Elterngeldes Plus sachgerecht Rechnung tragen zu können.
(5) Im Ergebnis hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Elterngeldes Plus den Eltern nur eine Option auf höhere Gesamtleistungen eröffnet. Gelingt es dem Berechtigten, während des verlängerten Bezugszeitraumes ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (deren Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, vgl. § 1 Abs. 6 BEEG) zu erzielen, dann erhält er bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus über den jeweiligen (im Vergleich zum Basiselterngeld im Ausgangspunkt vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BEEG verdoppelten) Gesamtbezugszeitraum hinweg in der Summe höhere Elterngeldleistungen als er wenn ein solches Einkommen während des Bezuges von Basiselterngeld und damit während des beim Basiselterngeldes allein in Betracht kommenden kürzeren Bezugszeitraums erzielen würde.
Der Gesetzgeber übernimmt aber keine Gewähr dafür, dass der einzelne Berechtigte tatsächlich im jeweiligen Einzelfall auch über eine effektive Möglichkeit zur Erzielung eines solchen Erwerbseinkommens verfügt. Diese Möglichkeiten hängen in der Praxis von vielen Umständen ab, zu denen insbesondere die Bereitschaft bzw. Verpflichtung des Arbeitgebers (soweit ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis fortdauert) zur Einräumung eines Teilzeitarbeitsplatzes, der örtliche Arbeitsmarkt, der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes und die zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten zählen.
Das Gesetz schützt im elterngeldrechtlichen Ausgangspunkt nicht die effektive Realisierbarkeit einer anfänglichen Hoffnung der Eltern, dass sich aus der Summe von Elterngeld-Plus-Leistungen und einem daneben im Bezugszeitraum zu erzielenden Erwerbseinkommen eine aus ihrer Sicht als auskömmlich einzuschätzende finanzielle Grundlage für die Familie ergibt. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehört die Möglichkeit zur Erlangung eines entsprechenden Hinzuverdienstes zu der eigenen Risikosphäre der betroffenen Eltern.
In der Praxis kommen unterschiedlich ausgeprägte Risikofaktoren in Betracht, die entsprechende Erwartungen der Eltern enttäuschen können. Beispielsweise kann der bisherige Arbeitgeber, bei dem eine Teilzeitbeschäftigung ab dem 7. Lebensmonat des Kindes vorgesehen war, während der ersten sechs Lebensmonate in Insolvenz geraten. Die als Unterstützung bei der Betreuung des Kindes eingeplante Großmutter kann dauerhaft erkranken, für eine eingeplante Aushilfstätigkeit der Mutter lässt sich auf dem örtlichen Arbeitsmarkt kein passender Arbeitsplatz finden.
Entsprechende Risiken sind im Ergebnis der Sphäre der Eltern zuzurechnen. Diese haben lediglich nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 BEEG die Möglichkeit, abweichend von dem ursprünglichen begehrten Elterngeld Plus (im Regelfall nur mit Wirkung nur für nachfolgende Bezugsmonate) Basiselterngeld (dann natürlich unter Inkaufnahme einer entsprechend reduzierten Bezugsdauer) in Anspruch zu nehmen. Ohnehin führt das (nicht durch nach § 3 Abs. 1 BEEG anzurechnende Entgeltersatzleistungen ausgeglichene) Ausbleiben von erhofften Erwerbseinkünften im Bezugszeitraum dazu, dass diese auch nicht im Wege der Anrechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG den Elterngeld- bzw. Elterngeld-Plus-Anspruch mindern können.
Ansonsten verbleibt aber das Risiko der Realisierbarkeit der angestrebten Erzielung eines Erwerbseinkommens nach den gesetzlichen Vorgaben bei dem Elterngeldberechtigten. Auch wenn im Ergebnis anfängliche Erwartungen der Eltern, sie könnten im Ergebnis eine finanziell ansprechende Kombination aus Erwerbseinkommen und Elterngeld-Plus-Leistungen beziehen, enttäuscht werden, vermag dies schon im Ausgangspunkt keinen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anspruch auf Kompensation durch das Elterngeld begründen.
(6) Die gesetzlich vorgesehene Anwendung der Anrechnungsvorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG auch auf neben Elterngeld-Plus-Leistungen bezogenes Krankengeld hat im wirtschaftlichen Ergebnis zumindest in Fallgestaltungen der vorliegenden zu beurteilenden Art zur Folge, dass zu diesen von Seiten der Eltern zu tragenden Risiken der tatsächlichen Realisierbarkeit des angestrebten Erwerbseinkommens auch das Risiko zählt, gesundheitlich zur Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit (in der Praxis neben den zu bewältigenden Betreuungs- und Erziehungsaufgaben) in der Lage zu sein. Soweit eine längere Erkrankung in der Elternzeit (nach Auslaufen der sechswöchigen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß § 3 EFZG) zu einem Anspruch auf Krankengeld führt, können die Eltern diese Ersatzleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht (oder jedenfalls nicht vollständig) zum Ausgleich des krankheitsbedingten Wegfalls eines zuvor auch noch während der Elternzeit erzielten Hinzuverdienstes einsetzen. Vielmehr ist dieses Krankengeld zunächst nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG auf den (den sich aus § 3 Abs. 2 BEEG ergebenden anrechnungsfreien Grundbetrag überschreitenden) Elterngeldbetrag anzurechnen.
(7) Dieses Ergebnis stellt sich als Ausfluss der rechtspolitischen Wertung des Gesetzgebers dar. Diese ist von Verfassungs wegen hinzunehmen, da den Eltern in der Summe von Krankengeld und Elterngeld (und bei der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus unter Einbeziehung der sich aus der intendierten Verlängerung des Bezugszeitraums ergebenden weiteren Vorteile) auch nach der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung ein ausreichendes Absicherungsniveau verbleibt.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt". Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (BVerfG, B.v. 29. März 2004 - 2 BvR 1670/01 -, NJW-RR 2004, 1225 mwN).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ohnehin nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, B.v. 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - NVwZ 2012, 1535 mwN).
(8) Eine grundlegende Missachtung von Vorgaben des Gerechtigkeitsgedankens ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber kann schon im Ausgangspunkt nicht jeden Einzelfall gesondert erfassen und normativ bewerten, gerade im Bereich der Massenverwaltung ist er auf typisierende Regelungen angewiesen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, dürfen dabei generalisierend vernachlässigt werden, auch wenn dies naturgemäß zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 -, BVerfGE 147, 253, Rn. 187). Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kann bei der Regelung von Massenerscheinungen eine besondere Bedeutung für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen zukommen (BVerfG, B.v. 07. Juli 2010 - 1 BvR 2556/09 -, NJW 2010, 2866, Rn. 18).
(9) Ohnehin gibt schon die Anwendung der erläuterten rechtlichen Vorgaben auf den vorliegend zu beurteilenden Einzelfall keine Hinweise auf eine gewichtige und relevante Missachtung des Gerechtigkeitsgedankens. Schon bezogen auf einen einzelnen Monat der Inanspruchnahme von Elterngeld Plus ist der Klägerin auch nach der angegriffenen Elterngeldberechnung neben dem Krankengeldbezug in Höhe von netto 1.388,40 EUR Elterngeld in anrechnungsfreier Höhe von 150 EUR verblieben, so dass sie in der Summe Sozialleistungen in Höhe von 1.538,40 EUR erhalten hat. Diese unterschritten nur geringfügig den Betrag des sich in ihrem Fall auf 1.656,71 EUR belaufenden Basiselterngeldes, welches sich im Ausgangspunkt nach den gesetzgeberischen Wertungen als angemessener Ausgleich auch für einen vollständigen (durch die Kinderbetreuung bedingten) Verlust des Erwerbseinkommens darstellen würde.
Dabei war es die eigene Entscheidung der Klägerin, für die betroffenen Monate lediglich Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen, welches sich schon ohne hinzutretendes Einkommens allenfalls auf lediglich die Hälfte des vollen Basiselterngeldbetrages, d.h. auf monatlich 828,36 EUR, belaufen konnte. Die Entscheidung für das Elterngeld Plus hat die Klägerin zielgerichtet im Hinblick darauf getroffen, dass sie (bzw. der Vater des Kindes) für jeden Monat, für den sie lediglich Elterngeld Plus begehrt hat, einen zusätzlichen Vorteil in Form des Anspruchs auf einen weiteren Monat mit Elterngeld-Plus-Leistungen und den damit verbundenen finanziellen Unterstützungsleistungen erworben hat.
(10) Schon angesichts der auch vom Gesetzgeber angestrebten pauschalierenden Regelungsabsichten darf sich die verfassungsrechtliche Beurteilung ohnehin nicht maßgeblich an einzelnen Sachverhaltsausprägungen ausrichten; es bedarf vielmehr einer strukturellen Bewertung.
Dementsprechend ist auch zu berücksichtigen, die erläuterten komplexen gesetzlichen Berechnungsvorgaben in einem erheblichen Teil der betroffenen Fälle zu weiteren finanziellen Vorteilen für die Berechtigten führen können, wie das folgende Beispiel verdeutlichen mag: Eine Mutter hat vor der Geburt des Kindes im Bemessungszeitraum ein Nettoeinkommen in Höhe von (nach Abzug pauschalierter Werbungskosten nach Maßgabe des § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG) 2.500 EUR erzielt. Nach drei Basiselterngeldmonaten nimmt sie für 18 Elterngeld-Plus-Monate eine mit einem Nettoeinkommen von 1.500 EUR verbundene Teilzeittätigkeit (mit nicht mehr als 30 Wochenstunden) auf. Für diese 18 Elterngeld-Plus-Monate erhält sie ein Elterngeld von jeweils 650 EUR (entsprechend dem Bemessungssatz von 65 % bezogen auf die Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen in Höhe von 2.500 EUR und dem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 1.500 EUR, welches sie in den 18 Elterngeld-Plus-Monaten bezogen hat, in denen sie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat). In der Summe aus Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 1.500 EUR und Elterngeld in Höhe von 650 EUR erzielt die Mutter in den 18 Bezugsmonaten damit Einkünfte in Höhe von 38.700 EUR.
Wenn hingegen in Abwandlung des vorstehend erläuterten Beispielfalls die Mutter krankheitsbedingt für sechs Wochen Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 42 EUR bezogen hat, wobei jeweils die Hälfte dieser sechs Wochen auf den siebten und auf den achten Bezugsmonat entfallen, dann stellt sich die Berechnung des Elterngeldes wie folgt dar: Da die Mutter weiterhin in allen 18 Monaten des Bezuges von Elterngeld Plus Erwerbseinkommen erzielt hat (wenn auch ihr Arbeitgeber sie für den siebten und achten Elterngeldmonat nur jeweils für ca. zehn Tage vor bzw. nach dem Krankengeldbezug entlohnt hat), sind weiterhin alle 18 Monate in die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum einzubeziehen. Bezogen hat die Mutter im 4. bis 6. sowie vom 9. bis 18. Monates des Bezuges von Elterngeld-Plus-Leistungen jeweils ein Nettoeinkommen von 1.500 EUR sowie im 7. und 8. Monat ein solches in Höhe von jeweils (überschlägig geschätzt) 500 EUR, in der Summe also in Höhe von 25.000 EUR. Dies entspricht einem durchschnittlichen Arbeitseinkommen im 18monatigen Bezugszeitraum von 1.389 EUR.
Damit erhält sie für die Elterngeld-Plus-Monate ein Elterngeld von jeweils 722 EUR (entsprechend dem Bemessungssatz von 65 % bezogen auf die Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen in Höhe von 2.500 EUR und dem durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 1.389 EUR, das sie in den 18 Elterngeld-Plus-Monaten bezogen hat, in denen sie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat).
Damit ergibt sich folgende Gesamtberechnung für die Beispielsvariante mit Krankengeldbezug bezogen auf den 18monatigen Bezugszeitraum von Elterngeld Plus: Erwerbseinkommen 25.000 EUR, Elterngeld in Höhe von monatlich 722 EUR bezogen auf 16,6 Monate (für die restlichen 1,4 Monate hat die Mutter anzurechnendes Krankengeld bezogen, dessen kalendertägliche Höhe den auf den Tag entfallenden Elterngeldanspruch übersteigt), dies ergibt einen Gesamtbetrag von 11.985 EUR. Des Weiteren erhält die Mutter für sechs Wochen Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 42 EUR, in der Summe also 1.764 EUR. Insgesamt verfügt die Mutter bei dem beispielhaft angeführten Krankengeldbezug in den 18 Bezugsmonaten des Elterngeldes Plus damit über Erwerbseinkommen in Höhe von 25.000 EUR, Elterngeld in Höhe von 11.985 EUR sowie Krankengeld in Höhe von 1.764 EUR und damit über einen Gesamtbetrag von 38.749 EUR.
In dem genannten Beispielsfall führt der sechswöchige Bezug von Krankengeld damit ungeachtet der von der Klägerin (anknüpfend an die sich in ihrem konkreten Einzelfall ergebenden Berechnungsergebnisse) in der Sache für verfassungswidrig erachteten Anrechnungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG nicht zu einer Verschlechterung (und noch weniger zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verschlechterung) der finanziellen Lage des Berechtigten, sondern sogar zu einer (wenn auch nur geringfügigen) Verbesserung.
Eine derartige Nivellierung der durch die Anrechnung des Krankengeldes auf das Elterngeld zunächst bewirkten finanziellen Nachteile durch eine damit korrespondierende Erhöhung des Elterngeldleistungsbetrages für die nicht vom Krankengeldbezug erfassten Teilzeiträume des Bezuges von Elterngeld-Plus-Leistungen (vgl. auch zu positiven Wirkung für den Berechtigten bei einer Einbeziehung von Monaten mit "Bagatellbeträgen" in die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens im Bezugszeitraum: BSG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - B 10 EG 9/17 R -, Rn. 30, juris) hat allerdings zur Voraussetzung, dass auch in Teilen der Krankengeldbezugsmonate noch (positives) Erwerbseinkommen erzielt worden ist, so dass weiterhin auch diese Krankengeldbezugsmonate in die Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens während des Elterngeld-Plus-Bezuges mit einzubeziehen sind.
Dieser Effekt ist (bei zutreffender Anwendung der gesetzlichen Vorgaben) im vorliegenden Fall nicht in greifbarem Umfang zu verzeichnen, da die Klägerin Krankengeld (mit Ausnahme eines Bezugstages) für drei volle Monate des Elterngeldbezuges erhalten hat, so dass diese Monate mangels eines verbliebenen (positiven) Erwerbseinkommens bei der Ermittlung des elterngeldrechtlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens während des Elterngeld-Plus-Bezuges nach den erläuterten gesetzlichen Vorgaben außer Betracht zu bleiben hatten. Nur durch den bereits erläuterten Rechtsanwendungsfehler der Beklagten bei der Ermittlung der maßgeblichen Teilbezugszeiträume nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, hat auch die Klägerin des vorliegenden Verfahrens im tatsächlichen Ergebnis von der Gewährung eines höheren Elterngeldes Plus in denjenigen Monaten profitiert, in denen sie keinen Anspruch auf Krankengeld hatte.
Auch wenn die Klägerin von den angesprochenen Berechnungsmodalitäten im Ergebnis nicht profitieren konnte, so sind diese doch in die - losgelöst vom Einzelfall in einer Gesamtschau der betroffenen Fallgestaltungen vorzunehmende - verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelungen mit einzubeziehen, solange diese nicht ihrerseits verfassungsrechtlich als Ausdruck einer den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG missachtenden sachwidrigen Differenzierung zu werten sein sollten.
(11) Ohnehin ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung der gesetzgeberischen Vorgaben über die Anrechnung von Entgeltersatzleistungen zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes anderweitig mit deutlich schwerer wiegende Beeinträchtigungen des in der erläuterten Rechtsprechung des BVerfG herangezogenen Gerechtigkeitsgedankens verbunden sind als sich aus den im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen (schon ihrer finanziellen Bedeutung nach vielfach relativ überschaubaren) Belastungen der Betroffenen bedingt durch eine vollständige Anrechnung eines im Bezugszeitraum gewährten Krankengeldes üblicherweise ergeben werden.
Gesetzgeberisch formuliertes Ziel des Elterngeldes ist es, jedem betreuenden Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes und eine Unterstützung bei der Sicherung der Lebensgrundlage der Familie zu gewähren (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drucks 16/2785 S 2). Die Orientierung der Leistung am individuellen Einkommen soll dazu beitragen, dass es Müttern und Vätern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern (BT-Drucks 16/1889 S 15, 19; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 10 EG 20/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 18, Rn. 70 mwN). Mit dem BEEG wollte der Gesetzgeber gerade das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld ablösen (BSG, Urteil vom 04. September 2013 - B 10 EG 18/12 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 23).
Die gesetzlich (im Sinne eines Teilersatzes) angestrebte Lohnersatzwirkung knüpft an das Einkommen an, das die Berechtigten ohne die Kinderziehung im Bezugszeitraum erwirtschaftet hätten. Das im Bezugszeitraum ohne die Geburt des Kindes zu erwartende Einkommen fällt (ganz oder in Teilen) durch die Betreuung des Kindes weg, diese Einbuße soll ersetzt werden. Gerade der Gerechtigkeitsgedanke dürfte im Ausgangspunkt für eine möglichst gleichmäßige Erfassung des jeweils ausfallenden (nur im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung zu ermittelnden, vgl. auch Senatsurteil v. 22. August 2018 - L 2 EG 8/18 -, juris) Erwerbseinkommens sprechen.
Soweit ersichtlich in der Annahme eines damit bewirkten maßgeblichen Beitrages zur Vereinfachung der Verwaltung des (dessen ungeachtet nach durchaus komplexen Vorgaben zu bestimmenden) Elterngeldes ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar die Höhe des voraussichtlich bedingt die Kinderziehung ausfallenden Einkommens zu ermitteln. Vielmehr ist in den gesetzlichen Vorgaben ein Hilfsmaßstab in Form des im Bemessungszeitraum und damit des in früheren Zeiträumen von dem Berechtigten erzielten Einkommens (§ 2b BEEG) für maßgeblich erklärt worden. Anhand seiner ist im Einzelfall jeweils die Höhe der Elterngeldansprüche zu berechnen.
Das in dem zurückliegenden Bemessungszeitraum noch vor der Geburt des Kindes erzielte Einkommen bleibt dem Berechtigten zwar erhalten, es wird durch die zeitlich nachfolgende Betreuung des Kindes gar nicht tangiert. Um gleichwohl mit diesem Hilfsmaßstab die Höhe des - eines (Teil-)Ausgleichs vermittels des Elterngeldes bedürfenden - durch die Kinderbetreuung ausfallenden Erwerbseinkommens bemessen zu können, fingiert der Gesetzgeber letztlich, dass das im Bezugszeitraum betreuungsbedingt ausfallende Erwerbseinkommen der Höhe nach mit dem tatsächlich im zurückliegenden Bemessungszeitraum erzielten Erwerbseinkommen (bzw. mit der Differenz zwischen dem vorgeburtlichen Einkommen im Bemessungszeitraum und dem tatsächlich im Bezugszeitraum erzielten Einkommen) übereinstimmt.
Eine objektivierbare Grundlage für eine Verlässlichkeit des herangezogenen Hilfsmaßstabes im Sinne einer hinreichend genauen Abbildung des im Bezugszeitraum ohne Kinderbetreuung zu erwartenden Einkommens ist jedoch nicht ersichtlich. Hat die Mutter beispielsweise in der ersten Hälfte des zwölfmonatigen Bemessungszeitraums noch studiert und erst im Anschluss daran nach erfolgreichem Abschluss eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, dann erhält sie deutlich geringeres Elterngeld als eine Mutter, die nach etwas früherem Abschluss des Studiums bereits bei Beginn des Bemessungszeitraums erwerbstätig war. Bei lebensnaher Betrachtung wäre in tatsächlicher Hinsicht zu erwarten, dass beide Mütter ihre jeweils nach dem Studium aufgenommenen beruflichen Tätigkeiten ohne die Geburt des Kindes im Bezugszeitraum mit gleichen Erwerbsaussichten fortgesetzt hätten; gleichwohl sind nach den gesetzlichen Vorgaben im Ergebnis sehr unterschiedliche Elterngeldbeträge zu gewähren.
Eine auch nur überschlägige Verlässlichkeit des herangezogenen Hilfsmaßstabes im Sinne einer hinreichend genauen Abbildung des im Bezugszeitraum ohne Kinderbetreuung zu erwartenden Einkommens kann letztlich allerdings schon deshalb nicht erwartet werden, weil das Gesetz für unterschiedliche Fallgruppen deutlich abweichende (Hilfs-)Maßstäbe vorsieht.
Das Gesetz kennt schon für verschiedene Fallgestaltungen unterschiedlich ausgeprägte Bemessungszeiträume. Im Ausgangspunkt stellt das Gesetz in § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG (modifiziert durch § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG) auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes ab. In den Fallgestaltungen des § 2b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BEEG ist hingegen der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes und unter den Voraussetzungen des § 2b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BEEG sind sogar noch weiter zurückliegende steuerliche Veranlagungszeiträume maßgebend.
Für alle in Betracht kommende Bemessungszeiträume sieht das Gesetz des Weiteren eine unterschiedliche Erfassung des Erwerbseinkommens je nach Einkunftsart vor. Für die Aufwendungen zur Sozialversicherung sehen die Vorgaben des § 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht die Erfassung ihrer jeweils geschuldeten Höhe, sondern eine Berücksichtigung nach Maßgabe einheitlicher Pauschsätze vor. Letztere vernachlässigen insbesondere, dass selbständig tätige Pflichtversicherte aus ihrem Einkommen die Beiträge im Ausgangspunkt in voller Höhe (vgl. aber auch die Sonderregelung in § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) zu entrichten haben, wohingegen abhängig beschäftigte Versicherte größenordnungsmäßig nur die Hälfte dieser Beiträge als sog. Arbeitnehmerbeitragsanteile (§ 28g SGB IV) aus ihrem Einkommen zu bestreiten haben. Ansonsten sind Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in voller Höhe (§ 2d Abs. 1 BEEG), Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit hingegen erst nach Abzug von Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG), zu berücksichtigen. Dabei hängt es von Einzelheiten der Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses und der Lohnermittlung ab, ob die außer Betracht zu lassenden sonstigen Bezüge einen erheblichen Anteil des Einkommens beinhalten oder nicht selten letztlich keine spürbare Relevanz erlangen (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Mai 2019 - L 2 EG 3/18 -, juris, zur verfassungsrechtlichen Bewertung).
f) Rechtspolitisch hätte sich der Gesetzgeber natürlich für Fallgestaltungen der vorliegenden Art (unter Inkaufnahme der damit verbundenen Mehraufwendungen) zu einer großzügigeren Regelung entschließen können. Mit der Einführung des Elterngeldes Plus wollte der Gesetzgeber die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit attraktiver gestalten. Gerade dieser Ansatz könnte für eine Modifizierung der Anrechenbarkeit der sich aufgrund einer solchen Teilzeitbeschäftigung ergebenden Krankengeldansprüche insbesondere auf das Elterngeld Plus sprechen. Die angestrebte gesteigerte Attraktivität einer solchen Beschäftigung würde aus der Sicht der betroffenen Eltern im Ergebnis zusätzlich gefördert, wenn diese im Falle einer Erkrankung im Rahmen der während der Elternzeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung und eines damit verbundenen Anspruchs auf Krankengeld dieses Krankengeld - entsprechend seiner originären Zwecksetzung - auch im wirtschaftlichen Ergebnis zum Ausgleich für einen dadurch bedingten Wegfall des zunächst neben dem Bezug von Elterngeld Plus erzielten Hinzuverdienstes einsetzen könnten.
Demgegenüber führt die erläuterte gesetzliche Anrechnungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass (im Rahmen des jeweils anzurechnenden Betrages) das Krankengeld nicht die Eltern von den finanziellen Auswirkungen des krankheitsbedingt wegfallenden Einkommens aus der während der Elternzeit ausgeübten Teilzeittätigkeit, sondern die Elterngeldkassen von den Elterngeldaufwendungen entlastet werden.
Rechtspolitisch mögen damit durchaus gewichtige Gründe für das Anliegen der Klägerin sprechen; schon im rechtlichen Ausgangspunkt obliegt jedoch die rechtspolitische Erfassung und Gewichtung entsprechender Anliegen unter Berücksichtigung ihrer ggfs. erforderlichen Einordnung in komplexe Regelungszusammenhänge dem Gesetzgeber und nicht etwa den Gerichten.
Ohnehin käme eine etwaige anderweitige Regelung nur im Rahmen eines sorgfältig abzuwägenden Gesamtkonzepts in Betracht, das im Ergebnis für alle in Betracht kommenden relevanten Fallgruppen sachgerechte Lösungen in den dargelegten komplexen Regelungszusammenhängen beinhalten sollte.
In diesem Rahmen mag sich etwa rechtspolitisch die Frage ergeben, ob bei im Bezugszeitraum gewährten Entgeltersatzleistungen ihrem Ersatzcharakter nicht besser dadurch Rechnung getragen würde, wenn ihr jeweiliger Nettobetrag (zusammen mit dem Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum) in die Berechnung nach § 2 Abs. 3 BEEG eingestellt würde. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass auch solche Entgeltersatzleistungen - ebenso wie das von ihnen zu ersetzende originäre Erwerbseinkommen - nicht in voller Höhe (wie dies die derzeit vorgesehene Anrechnung nach § 3 BEEG für Beträge oberhalb der Grundbeträge nach § 3 Abs. 2 BEEG zur Folge hat), sondern nur in Höhe des sich jeweils aus § 2 Abs. 2 BEEG ergebenden Bemessungssatzes auf den Elterngeldanspruch anzurechnen wären.
Zu den vielen rechtspolitisch in Betracht kommenden anderen Gestaltungsmöglichkeiten könnte (vor dem Hintergrund, dass ein Monat Elterngeld Plus an die Stelle eines halben Monats Basiselterngeld tritt und Elterngeld Plus höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldsatzes ausmacht) im Rahmen eines ausgewogenen Gesamtkonzepts auch eine Regelung zählen, die im Ausgangspunkt beim Elterngeld Plus eine Anrechnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG nur in Höhe der Hälfte der jeweils monatlich erfolgenden Krankengeldleistungen vorsieht.
Entsprechende Erwägungen betreffen aber allein rechtspolitische Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers. Da er von diesen nicht Gebrauch gemacht hat, verbleibt es für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits bei der derzeitigen Gesetzeslage, die der Klägerin auch für die letzten drei Bezugsmonate keine weitergehenden Elterngeldansprüche als die ihr vom Beklagten bereits zuerkannten zuspricht. Für den 5. bis 9. Bezugsmonat hat die Klägerin ohnehin mehr Leistungen zugesprochen erhalten als ihr von Gesetzes wegen zugestanden haben.
g) Die Berechnung der Höhe des sog. Basiselterngeldanspruchs für den 1. bis 4. Bezugsmonat des Kindes wird von Seiten der Klägerin nicht beanstandet. Fehler zulasten der Klägerin sind auch aus der Sicht des Senates nicht festzustellen. Zu ihren Gunsten hat die Beklagte das erst ab Oktober 2015 erzielte Arbeitseinkommen allerdings auf die vier ersten Bezugsmonate (also unter Einbeziehung auch der ersten drei Monate ohne positives Erwerbseinkommen) und damit auf alle vier Monate des Bezuges des Basiselterngeldes verteilt. Sie ist damit auch in diesem Zusammenhang von den für die Ermittlung des entsprechenden Durchschnittseinkommens nur auf Monate mit einem solchen (positiven) Einkommen abstellenden Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG abgewichen.
h) Die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Elterngeldes (in der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe, welche das tatsächliche Ausmaß der Überzahlung zu ihren Gunsten unterschreitet) folgt aus § 50 Abs. 2 SGB X. In Fällen einer Erledigung der Leistungsbewilligung auf andere Weise, wie sie im vorliegenden Zusammenhang bedingt durch die Ersetzung der zunächst nur vorläufigen Elterngeldberechnung durch deren endgültige Bewilligung nach § 39 Abs. 2 SGB X anzunehmen ist, erweist sich regelmäßig eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift als geboten (BSG, Urteil vom 05. April 2012 - B 10 EG 10/11 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.