Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 06.11.2019, Az.: L 3 KA 19/18
Erteilung einer Ermächtigung für ein Sozialpädiatrisches Zentrum; Eingeschränkte Überprüfbarkeit des Bedarfs und der Sicherstellung einer sozialpädiatrischen Versorgung; Zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.11.2019
- Aktenzeichen
- L 3 KA 19/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 63846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 25.04.2018 - AZ: S 24 KA 565/14
Rechtsgrundlage
- § 119 Abs. 1 SGB V
Redaktioneller Leitsatz
1. Ob ein Bedarf und die Sicherstellung einer sozialpädiatrischen Versorgung vorliegt, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
2. Die entsprechende Kontrolle ist darauf gerichtet, ob der Entscheidung des Berufungsausschusses ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung der in § 119 Abs 1 SGB V verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zu ermittelnden Grenzen eingehalten und die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. April 2018 und der Beschluss des Beklagten vom 30. Juli 2014 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Ermächtigung eines Sozialpädiatrischen Zentrums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Erteilung einer Ermächtigung für ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) nach § 119 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Die Klägerin ist ein Universitätskrankenhaus, an dessen "Zentrum Kinderheilkunde und Jugendmedizin" eine Klinik für Pädiatrische Nieren-, Leber- und Stoffwechselerkrankungen eingerichtet ist. Unter dem 7. Juni 2012 beantragte sie eine Ermächtigung für ein an diese Klinik angebundenes SPZ für Kinder mit Organversagen ("SPZ-OV"). Um eine adäquate und frühzeitige Erkennung der besonderen psychosozialen und emotionalen Probleme von chronisch kranken Kindern und Jugendlichen mit Organversagen und eine Entwicklung darauf ausgerichteter Therapiestrategien zu gewährleisten, sei ein speziell auf diese Fragestellungen ausgerichtetes SPZ erforderlich; die vorhandenen Versorgungsstränge seien hierfür ungeeignet. Die M. (N.) sei bundesweit führend in der Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit schwersten Erkrankungen, die mit akutem oder chronischem Organversagen einhergehen. Diese Patientengruppe bedürfe einer besonderen Beobachtung und Behandlung, die integrativ mit den Organspezialisten der Kinderklinik der Klägerin erfolgen müsse. Dazu gehöre auch eine psychosoziale Betreuung durch speziell mit den Problemen chronisch kranker Kinder erfahrene Ärzte und Therapeuten. Eine entsprechende Expertise sei bei den für das SPZ-OV vorgesehenen Mitarbeitern und dem ärztlichen Leiter vorhanden. In den regional und überregional vorhandenen SPZen sei diese naturgemäß nicht gegeben; die meisten der an der N. behandelten Patienten mit Organversagen würden auch aus diesem Grund bisher nicht an einem SPZ betreut.
Zu dem Antrag der Klägerin holte der Zulassungsausschuss Stellungnahmen des SPZ am Kinderkrankenhaus O. (SPZ P.; Stellungnahme vom 25. Juni 2012) und des SPZ am Q. (SPZ R.; Stellungnahme vom 13. Juli 2012) ein, die jeweils angaben, dass sie die im Antrag aufgeführten Leistungen erbringen und hierfür freie Kapazitäten mit gar keinen oder allenfalls kurzen Wartezeiten bestünden. Die (Landesverbände der) Krankenkassen und Ersatzkassen hielten die Ermächtigung eines SPZ am Standort der Klägerin in einer gemeinsamen Stellungnahme (vom 27. Juni 2012) nicht für erforderlich, da eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung in der Region P. und dem Land S. sichergestellt sei. Zudem sei die angegebene Zahl von etwa 200 Neupatienten jährlich für die Auslastung selbst eines Behandlerteams zu wenig; nach dem "Altöttinger Papier" müsse ein SPZ aber über wenigstens zwei solcher Teams verfügen. Dabei stelle sich im Hinblick auf die personelle Organisation auch die Frage, inwieweit parallele Tätigkeiten des ärztlichen und nicht ärztlichen Personals im Krankenhausbereich, im Bereich der Instituts- bzw Kinder-Spezialambulanzen und zusätzlich noch in einem SPZ sinnvoll und vertretbar sind.
Mit Beschluss vom 22. August 2012 lehnte der Zulassungsausschuss P. die Erteilung einer Ermächtigung für ein SPZ-OV an der N. mit der Begründung ab, dass eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit akutem oder chronischem Organversagen sichergestellt sei. Das folge insbesondere aus den plausiblen Angaben der beiden im Bereich der Bezirksstelle P. ermächtigten SPZen. Dem Ausschuss lägen auch keine Beschwerden von niedergelassenen Vertragsärzten oder Patienten über eine unzureichende Versorgung oder lange Wartezeiten in diesen SPZen vor.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass an den SPZen P. und R. zwar eine fachliche Kompetenz in der Diagnostik und Therapie allgemeiner Entwicklungsstörungen bei Kindern bestehe. In der Diagnostik und Therapie von Teilhabestörungen bei Kindern und Jugendlichen nach Organversagen müsse das Behandlerteam aber zusätzlich über ein Verständnis für die komplexen somatischen Erkrankungen verfügen; das sei bei der Klägerin aufgrund langjähriger Erfahrungen in der Transplantationsmedizin gewährleistet. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Patienten und ihre Familien eine hohe Anzahl an Arzt- und Therapeutenkontakten bewerkstelligen müssten. Weitere Fahrten zu Terminen bei den SPZen P. oder R. seien ihnen auch aufgrund der hohen Belastung durch die Komplexität ihrer Erkrankung nicht zumutbar, zumal die Mehrzahl der Patienten nicht aus Niedersachsen, sondern aus angrenzenden Bundesländern oder zu einem kleinen Teil aus dem Ausland stamme. Die überwiegend nicht ärztlichen Leistungen eines SPZ (funktionelle Förderung, psychoedukative und psychotherapeutische Maßnahmen zur Vermeidung oder Therapie einer Teilhabestörung) würden durch die Transplantationsambulanz und die Kinder-Spezialambulanz in keiner Weise abgedeckt. In personeller Hinsicht seien zwei sozialpädiatrische Teams vorgesehen, die mit der Zulassung des SPZ-OV aufgestellt würden. Es sei eine jährliche Zahl von 1.600 Behandlungsfällen zu erwarten, mit der das SPZ auch wirtschaftlich zu betreiben sei.
Zur Unterstützung ihres Widerspruchs legte die Klägerin Stellungnahmen von Dr. T. - dem Obmann der Kinder- und Jugendärzte in der Region P. - sowie von verschiedenen Selbsthilfevereinen (Selbsthilfe nierenkranker Kinder und Jugendlicher e.V., U. - Verein zur Förderung der Betreuung und Beratung herzkranker Kinder und ihrer Familien e.V., V. P. e.V., Mukoviszidose e.V. und Gesellschaft für Mukopolysaccharidosen e.V.) vor, die die Einrichtung des von der Klägerin geplanten SPZ-OV befürworten.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2014 (zur Post aufgegeben am 10. September 2014) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das von der Klägerin geplante, speziell auf Kinder mit Organversagen ausgerichtete SPZ werde dem umfassenden Anspruch eines SPZ nicht gerecht, zumal die vorhandenen SPZen in P. und R. die gesetzlich geforderten Aufgaben eines SPZ auch für den von der Klägerin benannten Personenkreis übernehmen könnten. Daran ließen die eingeholten Stellungnahmen keinen Zweifel und es werde letztendlich auch von der Klägerin nicht bestritten.
Am 17. September 2014 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben und dort geltend gemacht, dass ein eigenständiges SPZ-OV für die Sicherstellung einer optimalen psychosozialen Versorgung von Kindern nach schweren organischen Erkrankungen (insbesondere Organversagen und Organtransplantation) sinnvoll und notwendig sei. Die Teilhabestörungen der behandelten Patienten könnten im Rahmen der bestehenden Institutsambulanzen nur auf der somatischen, nicht aber auf der psychosozialen Ebene erfasst und behandelt werden. Auch im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen könnten lediglich die organspezifischen ärztlichen Leistungen erfolgen, nicht aber notwendige nicht ärztliche Leistungen. Die Spezialisierung auf bestimmte Grunderkrankungen und eine darauf bezogene interdisziplinäre ambulante Krankenbehandlung sei für eine möglichst effektive Versorgung notwendig und stelle keinen Widerspruch zum umfassenden Anspruch eines SPZ dar.
Mit Urteil vom 25. April 2018 hat das SG Hannover die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe beanstandungsfrei festgestellt, dass der Klägerin eine Ermächtigung nach § 119 Abs 1 SGB V nicht zu erteilen ist, da es am Sicherstellungserfordernis mangele. Sowohl das SPZ P. als auch das SPZ R. hätten dargelegt, die entsprechenden Patienten sofort und ohne Wartezeiten behandeln zu können. Beide SPZen behandelten Kinder mit Entwicklungsstörungen jeglicher Ätiologie. Die Kammer sehe keinen Anlass, diesen Vortrag der beiden Zentren im Hinblick auf Eignung und Kapazität in Zweifel zu ziehen. Es sei während des gesamten Verfahrens kein Fall genannt worden, in dem ein Kind mit Organversagen von einem dieser Zentren abgewiesen oder auf eine Wartezeit verwiesen wurde.
Gegen das ihr am 4. Mai 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Mai 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und beanstandet, dass sich das SG hiermit nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Zudem macht sie geltend, dass der Beklagte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe und dadurch zu einer fehlerhaften Beurteilung der Bedarfssituation hinsichtlich eines eigenständigen SPZ-OV an der MHH gelangt sei. Dazu sei die Befragung der SPZen in P. und R. nicht ausreichend gewesen; vielmehr hätten die Angaben der Zentren aufgrund des Vorbringens der Klägerin und der dazu vorgelegten Stellungnahmen von Dr. T. und verschiedenen Selbsthilfevereinen weitergehend überprüft werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. April 2018 und den Beschluss des Beklagten vom 30. Juli 2014 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 119 SGB V vom 7. Juni 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das SG hat ihre Klage zu Unrecht abgewiesen.
1. Alleiniger Streitgegenstand ist der Beschluss des Beklagten vom 30. Juli 2014 (vgl zu dieser verfahrensrechtlichen Besonderheit in vertragsarztrechtlichen Statusstreitigkeiten ausführlich Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. Januar 1993 - 6 RKa 40/91, SozR 3-2500 § 96 Nr 1). Die dagegen gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in der Sonderform einer Bescheidungsklage gemäß §§ 54 Abs 1 S 1, 131 Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
a) Nach § 119 Abs 1 SGB V können SPZen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, vom Zulassungsausschuss zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von Kindern ermächtigt werden (S 1). Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen (S 2).
Bei der Beurteilung des Bedarfs und der Sicherstellung der sozialpädiatrischen Versorgung kommt den fachkundig besetzten Zulassungsgremien ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Entscheidung des Berufungsausschusses ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, ob die durch Auslegung der in § 119 Abs 1 SGB V verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (Gewähr für eine "leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung", Notwendigkeit der Ermächtigung für eine "ausreichende sozialpädiatrische Behandlung") zu ermittelnden Grenzen eingehalten und die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 6 KA 6/15 R, SozR 4-2500 § 119 Nr 2 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss des Beklagten nicht gerecht.
aa) Entgegen der Annahme des Beklagten steht einer Erteilung der Ermächtigung nicht schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin in dem von ihr geplanten SPZ spezialisierte sozialpädiatrische Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Organversagen erbringen möchte.
Nach § 119 Abs 2 S 1 SGB V ist die Behandlung durch SPZen auf diejenigen Kinder auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Krankheit oder einer drohenden Krankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können. Die Ermächtigung ist gemäß § 119 Abs 1 S 2 SGB V zu erteilen, "soweit und solange" sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Behandlung sicherzustellen.
Schon der Wortlaut dieser gesetzlichen Vorgaben legt es nahe, dass die Zulassungsgremien den Umfang des sozialpädiatrischen Behandlungsbedarfs im Einzelfall nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht festzustellen haben. Danach ist auch ein Bedarf in einem spezialisierten Teilbereich der Sozialpädiatrie denkbar, der (vergleichbar mit einem qualitativ-speziellen Bedarf bei den Ermächtigungen nach § 116 SGB V) als Grundlage der Ermächtigung eines SPZ in Betracht kommt (vgl dazu Köhler-Hohmann in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 119 Rn 32; Palsherm/Clemens in: Orlowski/Rau/Wasem/Zipperer, GKV-Kommentar SGB V, Stand: März 2018, § 119 Rn 5; Hess in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 104. EL Juni 2019, SGB V, § 119 Rn 3; Ossege in: Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl 2018, § 119 SGB V Rn 21). In Übereinstimmung mit dieser Annahme haben die Zulassungsgremien nach allgemeiner Ansicht einzelfallbezogen Gegenstand und Umfang der Ermächtigung zu konkretisieren und entsprechend dem ermittelten Bedarf im Ermächtigungsbescheid festzulegen (vgl Köhler-Hohmann aaO, Rn 35 f; Ossege aaO, Rn 29; Palsherm/Clemens aaO; Joussen in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 119 SGB V Rn 5). Das ergibt sich im Übrigen bereits aus der Regelung in § 31 Abs 7 S 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), die auf Ermächtigungen nach § 119 Abs 1 SGB V Anwendung findet (vgl dazu BSG aaO). Nach überwiegender Auffassung ist insoweit eine Bezeichnung der betroffenen Krankheitsbilder im Ermächtigungsbescheid erforderlich (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Januar 2000 - L 11 KA 156/99, juris; Palsherm/Clemens aaO; Joussen aaO; Ossege aaO; Köhler-Hohmann aaO; im Hinblick auf die Probleme der diagnostischen Einordnung bei frühkindlichen Störungen abweichend Knittel in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand: 102. EL Februar 2019, § 119 SGB V Rn 3). Der Senat hält eine Festlegung dieser Art jedenfalls für sachgerecht; sie wäre auch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der bisherigen und ggf noch zu ergänzenden Angaben der Klägerin möglich. Ebenso wie bei der Ermächtigung von psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 SGB V (vgl dazu BSG, Urteil vom 28. Januar 2009 - B 6 KA 61/07 R, SozR 4-2500 § 118 Nr 1) liegt es allerdings grundsätzlich im Rahmen der Gestaltungsfreiheit der Zulassungsgremien, ob die gebotene Beschränkung der Behandlungsberechtigung eines SPZ im Wege der Abgrenzung des Personenkreises vorgenommen oder in anderer Weise umschrieben wird (so auch Kingreen/Bogan in: BeckOK Sozialrecht, 53. Ed, Stand: 1. Juni 2019, § 119 SGB V Rn 11).
Dieser möglichen und nach den gesetzlichen Vorgaben ("soweit und solange sie notwendig ist") regelmäßig sogar gebotenen Beschränkung des ambulanten Behandlungsauftrags steht der vom Beklagten angeführte "umfassende Anspruch eines SPZ" nicht entgegen. Die dazu in seinem Beschluss herangezogenen Maßgaben des - rechtlich allerdings nicht verbindlichen (vgl dazu BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 aaO mwN) - "Altöttinger Papiers" beziehen sich vielmehr auf die ganzheitliche Sichtweise unter Einbeziehung und Würdigung des Kindes bzw Jugendlichen, seiner Familie und des sozialen Umfelds sowie auf die spezielle Konzeption eines SPZ, für die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team charakteristisch ist (vgl dazu näher Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. (DGSPJ) [Hrsg], Das Altöttinger Papier, Grundlagen und Zielvorgaben für die Arbeit in SPZen - Strukturqualität, Diagnostik und Therapie -, Stand November 2014, abrufbar unter https://www.dgspj.de/wp-content/uploads/qualitaetssicherung-altoettinger-papier-20141.pdf (abgerufen am 27. August 2019); vgl auch Kingreen aaO, Rn 2 mwN; Köhler-Hohmann aaO, Rn 20 ff mwN). Gleichzeitig lassen auch die Ausführungen im Altöttinger Papier keinen Zweifel an der Möglichkeit einer fachlichen Spezialisierung von SPZen, wenn dort nachvollziehbar davon ausgegangen wird, dass die notwendige personelle und apparative Ausstattung der SPZen - auch unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten - von deren Arbeitsschwerpunkten abhängig ist (vgl Altöttinger Papier, S 14 f). Nach der Präambel des Papiers (aaO, S 9 f) sind zudem auch neue Entwicklungen in der Sozialpädiatrie und Jugendmedizin zu berücksichtigen, was auch die sozialpädiatrische Behandlung von bisher nicht in SPZen betreuten Patientengruppen beinhaltet; eine solche Sachlage wird vorliegend von der Klägerin geltend gemacht. Im Rahmen der danach möglichen Spezialisierung bzw des dem SPZ erteilten Versorgungsauftrags hat dann allerdings die Behandlung im Sinne eines umfassenden Leistungsangebots zu erfolgen (vgl BSG aaO; Palsherm/Clemens aaO, Rn 3), also durch interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Ärzten, Psychologen, Heilpädagogen und anderen nicht ärztlichen Fachkräften (zB Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden). Eine diesen anerkannten Qualitätsstandards (vgl BSG aaO) entsprechende personelle Ausstattung des SPZ hat die Klägerin jedoch im Antrag sowie ergänzend im Widerspruchsverfahren im Grundsatz dargelegt; das hat auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen.
bb) Besteht danach die grundsätzliche Möglichkeit der Ermächtigung eines auf die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit bestimmten Erkrankungen spezialisierten SPZ, liegt der Entscheidung des Beklagten aber gleich in mehrfacher Hinsicht ein nicht vollständig aufgeklärter Sachverhalt zugrunde. Gleichzeitig lässt der Beschluss eine zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe unter Einhaltung der durch Auslegung der in § 119 Abs 1 SGB V verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe zu ermittelnden Grenzen nicht nachvollziehbar erkennen.
(1) Der Beklagte hat schon keine nachvollziehbaren Feststellungen dazu getroffen, ob überhaupt und ggf in welchem Umfang ein Bedarf für die von der Klägerin geplanten hochspezialisierten Leistungen im Einzugsbereich des zu errichtenden SPZ besteht.
Für die Ermittlung des Bedarfs bezogen auf die Ermächtigung von SPZen gibt es keine konkreten normativrechtlichen Vorgaben, wie sie insbesondere im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung oder der Versorgung mit Krankenhäusern bestehen. Die für die ärztliche Bedarfsplanung maßgebenden Regelungen (im SGB V und in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (BedarfsplRL)) sind auch nicht entsprechend auf SPZen anwendbar; deshalb scheidet zugleich eine unmittelbare Übertragung der zur ärztlichen Bedarfsplanung ergangenen Rechtsprechung des BSG aus (vgl BSG aaO mwN).
Die Feststellung eines Bedarfs erfordert vorliegend zunächst eine Prüfung, ob bei Patienten mit einem im Antrag der Klägerin bezeichneten Krankheitsbild aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht (voraussichtlich) dem Grunde nach ein Bedarf für ambulante sozialpädiatrische Behandlungsleistungen in einem SPZ zu erwarten ist. Lässt sich das bejahen - wofür die plausiblen Darlegungen der Klägerin sprechen, denen insoweit keiner der Beteiligten entgegengetreten ist und die jedenfalls im Ergebnis von den vom Zulassungsausschuss gehörten SPZen bestätigt worden sind -, muss ein solcher Bedarf in einem weiteren Schritt quantifiziert werden. Hierzu liegen aber ausschließlich die (nicht näher erläuterten) Angaben der Klägerin vor, die von 200 Neupatienten jährlich (Ziff 2 der Antragsschrift) bzw 1.600 Behandlungsfällen jährlich (Stellungnahme im Widerspruchsverfahren vom 10. Oktober 2013) ausgeht. Bereits diese Grundangaben sind im Verfahren der Zulassungsgremien weder ausreichend verifiziert worden noch hat der Beklagte in dieser Hinsicht überhaupt eine Feststellung getroffen. Zur Feststellung des Bedarfs in quantitativer Hinsicht sind insbesondere die vom Zulassungsausschuss eingeholten Stellungnahmen der SPZen und der (Verbände der) Krankenkassen unzureichend, weil diese weder in Bezug auf die Anzahl der Patienten mit Organversagen noch hinsichtlich des sozialpädiatrischen Behandlungsbedarfs im Allgemeinen substantiierte Angabe enthalten. Gleichzeitig bestehen nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass von vornherein kein nennenswerter Bedarf für die Leistungen eines SPZ-OV bestehen könnte.
Ausgehend von dieser unzureichenden Sachaufklärung hat der Beklagte - wie bereits zuvor der Zulassungsausschuss - überhaupt keine Feststellung dazu getroffen, von welchem Bedarf an sozialpädiatrischen Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Organversagen im Einzugsbereich des von der Klägerin geplanten SPZ er ausgeht. Das mag zwar im Hinblick auf seine Rechtsauffassung, wonach eine Beschränkung der Ermächtigung auf solche Behandlungsfälle von vornherein nicht in Betracht kommt, als folgerichtig erscheinen. Da diese Auffassung aus den oben dargelegten Gründen aber unzutreffend ist, stellt sich seine Entscheidung bereits in dieser Hinsicht als beurteilungsfehlerhaft dar.
(2) Überdies liegen keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen des Beklagten dazu vor, ob die medizinische Versorgung in Bezug auf die betroffenen Leistungen anderweitig sichergestellt ist.
Für die Beurteilung dieser Frage kommt es grundsätzlich auf eine gleichwertige Versorgung, dh darauf an, ob andere SPZen die Versorgung bereits in ausreichendem Maße gewährleisten. Dabei hat sich die Prüfung nicht auf den Planungsbereich zu beschränken, in dem das SPZ eingerichtet werden soll (vgl dazu näher BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 aaO). Insofern ist es zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seiner Entscheidung nicht nur die vom Zulassungsausschuss eingeholte Stellungnahme des im Planungsbereich vorhandenen SPZ P., sondern auch diejenige des im angrenzenden Planungsbereich eingerichteten SPZ R. zugrunde gelegt hat.
Jedoch sind beide Stellungnahmen inhaltlich nicht hinreichend aussagekräftig. Die lediglich pauschalen Angaben der SPZen P. und R. ermöglichen weder konkrete Feststellungen zu den Fallzahlen insgesamt noch zu den Fallzahlen der hier betroffenen Krankheitsbilder. Außerdem kann gerade die bislang unwidersprochen gebliebene Angabe der Klägerin von Bedeutung sein, wonach die meisten der an der N. behandelten Patienten mit Organversagen bisher nicht an einem SPZ betreut würden. Für eine insoweit in wesentlicher Hinsicht unrichtige Darstellung finden sich auch in den Stellungnahmen der beiden bereits ermächtigten Zentren keine ausreichenden Anhaltspunkte. Unverwertbar sind danach aber auch die pauschalen Angaben der SPZen, dass noch freie Kapazitäten und keine oder nur geringe Wartezeiten bestünden; insoweit fehlt es insbesondere an einer Quantifizierung der Kapazitäten, die dem (hier noch nicht ermittelten) Bedarf gegenüberzustellen sind.
Dementsprechend ist auch die Feststellung des Beklagten, der von der Klägerin dargelegte Behandlungsbedarf könne in den beiden vorhandenen Einrichtungen im Bereich der Bezirksstelle P. gedeckt werden, nicht nachvollziehbar begründet worden.
(3) Der Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen daher im Rahmen der ihm auferlegten Neubescheidung des Antrags der Klägerin zu treffen haben.
Hinsichtlich der Ermittlung des Bedarfs in qualitativer und quantitativer Hinsicht kommen neben einer weiteren Heranziehung der Klägerin insbesondere die Einholung von Auskünften der Bundesarbeitsgemeinschaft Sozialpädiatrischer Zentren (BAG-SPZ) - die bereits vom SPZ R. in dessen Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 empfohlen worden war - sowie der pädiatrischen Fachgesellschaften, aber auch (ergänzende) Befragungen der SPZen P. und R. sowie von niedergelassenen Kinderärzten im Einzugsbereich des geplanten SPZ in Betracht.
Als grober Anhaltspunkt für den ambulanten sozialpädiatrischen Behandlungsbedarf in SPZen ist in der Rechtsprechung im Allgemeinen eine Versorgung von 400.000 - 450.000 Einwohnern durch ein SPZ mit zwei Teams mit jeweils fünf Vollzeitstellen angesehen worden (vgl BSG aaO mwN). Ob dieser allgemeine Orientierungswert auch hier zugrunde gelegt werden kann, muss angesichts der unzureichenden Ermittlungen des Beklagten offenbleiben; im Hinblick auf die geplante Spezialisierung auf eine Behandlung von Kindern mit Organversagen erscheint das allerdings zweifelhaft. Insofern wird der Beklagte auch Feststellungen zum Einzugsbereich des geplanten Zentrums zu treffen haben. Dabei erstreckt sich sein Beurteilungsspielraum auch auf die Beurteilung der Zumutbarkeit von Entfernungen, die Versicherte zum nächstgelegenen SPZ zurückzulegen haben (vgl BSG, Urteil vom 29. Juni 2011, B 6 KA 34/10 R - SozR 4-2500 § 119 Nr 1). Betroffenen können umso größere Entfernungen zugemutet werden, je spezieller die Leistungen sind (vgl BSG aaO mwN). Die gerichtliche Bestimmung einer festen Obergrenze im Sinne eines generellen Maßstabs ist insoweit auch aus dem Grunde weder geboten noch sachgerecht, dass die Entfernung allein keine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit ermöglicht, sondern diese maßgeblich von der konkreten Erreichbarkeit - dh der Ausgestaltung der Verkehrswege und des öffentlichen Personennahverkehrs - bestimmt wird (vgl BSG, Beschluss vom 15. August 2012 - B 6 KA 12/12 B, BeckRS 2012, 73681). Auch insoweit obliegt den Zulassungsgremien die Beurteilung, die von den Gerichten nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Grenzen der Vertretbarkeit noch eingehalten worden sind (vgl BSG aaO).
Soweit die Klägerin allerdings beabsichtigt, dass Kinder und Jugendliche, die wegen ihres weiter entfernten Wohnorts (insbesondere in angrenzenden Bundesländern und ggf im Ausland) an sich nur in einem anderen (wohnortnäheren) SPZ behandelt werden können, gelegentlich (zB einmal jährlich) auch im geplanten SPZ der Klägerin vorstellig werden - etwa um einen von den SPZen vor Ort umzusetzenden Behandlungsplan vorgeben zu können -, handelt es sich dabei von vornherein ersichtlich nicht um eine Behandlung durch das geplante SPZ der Klägerin iSd § 119 Abs 1 und 2 SGB V. Solche Behandlungsfälle haben daher bei der Feststellung des Bedarfs im Einzugsbereich der Klägerin außer Betracht zu bleiben.
Für den Fall der Feststellung eines ausreichenden Bedarfs wird der Beklagte weiter zu untersuchen haben, ob dieser Bedarf in den bereits vorhandenen SPZen gedeckt werden kann. Das setzt voraus, dass der im Antrag der Klägerin bezeichnete Patientenkreis auch dort - ggf unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher besonderer Kenntnisse im Hinblick auf das Krankheitsbild der Patienten - ausreichend sozialpädiatrisch behandelt werden kann, dass die Entfernungen dorthin für den im Einzugsbereich des geplanten SPZ zu erwartenden Patientenkreis zumutbar sind und dort keine unzumutbaren Wartezeiten bestehen. Das wiederum wird sich nur sachgerecht beurteilen lassen, wenn Feststellungen zu den dortigen Kapazitäten und der (bisherigen) Auslastung dieser Einrichtungen getroffen werden.
Innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums wird der Beklagte ferner festzustellen haben, ob die von der Klägerin beabsichtigte personelle Ausstattung des SPZ die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bietet. Die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des SPZ dürfen dabei allerdings nicht überspannt werden (vgl dazu näher Palsherm/Clemens aaO, Rn 3). Anhaltspunkte hierfür können sich aus dem Altöttinger Papier ergeben, wenngleich ihm - wie bereits ausgeführt - keine rechtlich verbindliche Wirkung zukommt (vgl BSG, Urteil vom 17. Februar 2016 aaO: Besetzung eines SPZ mit 2 Teams mit jeweils 5 Vollzeitstellen als Mindestausstattung; vgl dazu auch Palsherm/Clemens aaO, nach deren Auffassung im Einzelfall Abweichungen von dieser Mindestvorgabe denkbar sind). Bei der erstmaligen Erteilung einer Ermächtigung für ein SPZ kann zudem eine (kürzere) Befristung der Ermächtigung zB auf 3 oder 4 Jahre in Betracht kommen, um das Erfordernis einer wirtschaftlich ausreichenden Patientenzahl in diesem Zeitraum abschließend prüfen zu können (vgl Palsherm/Clemens aaO, Rn 3 und 5 mwN). Im Hinblick auf die von den (Landesverbänden der) Krankenkassen und Ersatzkassen angedeuteten Zweifel an der Kompatibilität mehrerer Tätigkeiten wird allerdings zu prüfen sein, ob eine gleichzeitige Tätigkeit des vorgesehenen Personals im stationären Bereich der Klägerin bzw im Rahmen der ihr selbst oder den einzelnen Ärzten erteilten Ermächtigungen einer ausreichend leistungsfähigen Behandlung durch dieselben Personen im SPZ entgegenstehen. Das wird maßgebend auch vom (geplanten) Umfang der Tätigkeiten in den einzelnen Bereichen abhängen, zu dem der Antrag der Klägerin bislang keine näheren Angaben enthält. Gleichermaßen wird zu prüfen sein, ob die weitere Tätigkeit von Dr. W. im stationären Krankenhausbereich sowie aufgrund der ihm erteilten persönlichen Ermächtigung(en) eine ständige ärztliche Leitung des SPZ durch ihn zulassen. Dabei dürften die Tätigkeiten im stationären Krankenhausbereich und aufgrund persönlicher Ermächtigungen allerdings nicht per se einer Funktion als ständiger ärztlicher Leiter des SPZ entgegenstehen. Erforderlich ist aber neben einer organisatorischen Entscheidungsbefugnis auch die ständige Präsenz (so auch Szabados, Medizinrecht, 3. Aufl 2018, § 119 SGB V Rn 2) eines oder mehrerer Ärzte im SPZ, die zumindest im Wege der Rufbereitschaft gewährleistet sein muss (zur insoweit gleichlautenden Voraussetzung eines Krankenhauses iSd SGB V in § 107 Abs 1 Nr 2 SGB V vgl Becker in: Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl. 2018, § 107 Rn 7).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm §§ 154 Abs 1 und 3, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus der Anwendung der §§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG, 47 Abs 1 S 1, 52 Abs 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die zu erwartenden Einnahmen des noch nicht eingerichteten SPZ der Klägerin nicht zu beziffern sind, legt der Senat insoweit den Auffangstreitwert von 5.000 Euro pro Quartal zugrunde, wobei er in Anlehnung an § 42 Abs 1 S 1 GKG von einem Zeitraum von drei Jahren ausgeht. Anders als im Rahmen sonstiger Ermächtigungen ist eine zweijährige Befristung der Ermächtigung eines SPZ im Regelfall nicht sachgerecht, weil eine solche Einrichtung aufgrund hoher Investitionskosten und eines größeren Mitarbeiterstabs auf Planungssicherheit für längere Zeiträume angewiesen ist (vgl BSG, Urteil vom 29. Juni 2011 aaO mwN).