Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.02.2017, Az.: 11 LA 297/16

unbeschränkte Auskunft; Auskunft; Bundeszentralregister; Führungszeugnis; Zuverlässigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.02.2017
Aktenzeichen
11 LA 297/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.12.2016 - AZ: 5 A 233/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auf die Fristen, die für die Aufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis maßgeblich sind, kommt es bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Waffenrecht wegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG nicht an. Das Führungszeugnis hat einen anderen Zweck als die unbeschränkte Auskunft aus dem Register, die nur in den in § 41 BZRG geregelten Ausnahmen abweichend vom Inhalt des Führungszeugnisses erteilt wird.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 14. Dezember 2016 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag des Klägers, der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt wird, ist unbegründet.

Gegen den 1987 geborenen Kläger, der die Erteilung eines Jagdscheins begehrt, erließ das Amtsgericht B. am 31. März 2009 einen Strafbefehl, mit dem gegen den Kläger wegen einer 2008 begangenen Hehlerei von Radladern eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 15 EUR verhängt wurde. Die Entscheidung wurde am 10. April 2009 rechtskräftig.

Am 18. Dezember 2013 erließ das Amtsgericht B. einen weiteren Strafbefehl gegen den Kläger, in welchem es gegen den Kläger wegen einer 2010 begangenen Urkundenfälschung (Vorlage gefälschter Gehaltsabrechnungen zur Kreditaufnahme)  einen Strafbefehl von 40 Tagessätzen zu 15 EUR verhängte. Diese Entscheidung wurde am 31. März 2014 rechtskräftig.

Nach Bestehen der Jägerprüfung beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Ausstellung eines 3-Jahresjagdscheins für die Jagdjahre 2016 bis 2019. Dem Antrag vom 24. März 2016 war ein Auszug aus dem Bundeszentralregister beigefügt, in dem die beiden strafgerichtlichen Entscheidungen vermerkt waren. Im Anhörungsverfahren legte der Kläger ein erweitertes Führungszeugnis vom 21. April 2016 vor, in dem lediglich die letztgenannte Verurteilung aufgeführt ist. Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 lehnte der Beklagte den Antrag ab und begründete die Ablehnung mit der Unzuverlässigkeit des Klägers. Die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sei für die Prüfung der Zuverlässigkeit maßgeblich, nicht die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins. Ihm fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Der Jagdschein ist deshalb zu versagen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zulässigkeit in der Regel unter anderem nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Kläger wurde wegen vorsätzlicher Taten zweimal zu einer Geldstrafe von 90 und 40 Tagessätzen verurteilt. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung sind fünf Jahre noch nicht verstrichen.

Ein Verwertungsverbot gemäß § 51 Abs. 1 BZRG hinsichtlich der Bestrafung des Klägers zu 90 Tagessätzen wegen Hehlerei besteht nicht. Eine weitere Verwertung scheidet aus, wenn die Verurteilung im Register getilgt ist oder zu tilgen ist. Zwar beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG die Tilgungsfrist bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen grundsätzlich 5 Jahre. Die Frist wegen des Strafbefehls vom 31. März 2009 wäre demnach am 31. März 2014 abgelaufen (§§ 47 Abs. 1, 36 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 und 3 BZRG). Der Ablauf der Tilgungsfrist ist hier aber gehemmt, weil vor Ablauf der Frist mit Wirkung vom 18. Dezember 2013 die weitere Verurteilung wegen Urkundenfälschung in das Register eingetragen wurde (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).

Der Kläger beruft sich darauf, dass in dem ihm auf Antrag ausgestellten erweiterten Führungszeugnis die ältere Verurteilung nicht aufgeführt ist. Er meint, die Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit lägen deshalb nicht vor. Dieser Ansicht ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Auf die Fristen, die für die Aufnahme von Verurteilungen in das Führungszeugnis maßgeblich sind, kommt es bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Waffenrecht nicht an. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG ordnet an, dass von der zuständigen Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen ist. Während strafgerichtliche Verurteilungen nur für einen verkürzten Zeitraum oder gar nicht in ein Führungszeugnis eingetragen werden, werden sie in die unbeschränkte Auskunft bis zur Tilgung aus dem Register aufgenommen (Hase, BZRG, 2. Aufl., § 41, Rn. 1).

Der Kläger macht vergeblich geltend, dass er auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten erweiterten Führungszeugnisses habe vertrauen dürfen. Die von ihm beantragte Auskunft ist nicht unrichtig. Da nur ein Teil der Eintragungen des Registers in das Führungszeugnis aufgenommen wird, dient es dazu, einem Straftäter eine schnelle Wiedereingliederung in Beruf und Gesellschaft zu erleichtern. Es hat folglich einen anderen Zweck als die unbeschränkte Auskunft, die nur in den in § 41 BZRG geregelten Ausnahmen abweichend vom Inhalt des Führungszeugnisses erteilt wird. Zu den Ausnahmen gehört auch die Zuverlässigkeitsprüfung bei Erteilung eines Jagdscheines (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG). Die Überprüfung wird nicht dadurch entbehrlich, dass die antragstellende Person ein Führungszeugnis vorlegt. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ist eine umfassende Erkundigungspflicht geboten. Der Vortrag des Klägers, bei Kenntnis des Umfanges der unbeschränkten Auskunft hätte er von der Ablegung der kostenintensiven Jägerprüfung Abstand genommen, überzeugt nicht. Das von ihm eingereichte erweiterte Führungszeugnis datiert vom 21. April 2016, hingegen hat er die Jägerprüfung bereits am 22. März 2016 abgelegt.

Ob die Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet, von dem Verwertungsverbot in § 51 Abs. 1 BZRG abzuweichen, hat das Verwaltungsgericht offengelassen. Es hat hierzu ausgeführt, darauf komme es nicht an, weil hinsichtlich beider Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung nicht vorlägen. Diese Auffassung ist nach dem Vorgesagten nicht zu beanstanden. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob die frühere Tat berücksichtigt werden darf, weil die Erteilung des Jagdscheins  nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG „sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde“. Soweit das Verwaltungsgericht anfügt, im Übrigen sei der Gefährdungstatbestand gegeben, hält der Kläger ihm zu Unrecht vor, es habe seine diesbezügliche Ansicht nicht begründet. Das erstinstanzliche Gericht hat zur Begründung angegeben, der Kläger habe durch seine Vorstrafen gezeigt, dass er seinen damaligen Lebensstil zumindest teilweise durch Straftaten finanziert habe. Die Möglichkeit eines legalen Waffenbesitzes für denjenigen, der eine Bereitschaft gezeigt habe, seinen Lebensstil auf rechtswidrige Weise zu finanzieren, stelle eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit dar. Hierzu äußert sich der Kläger in seiner Zulassungsbegründung nicht.

Bei dem Zusatz des Verwaltungsgerichts zur Terminsladung vom 15. November 2016, zur Berücksichtigung älterer Bundeszentralregister-Eintragungen werde auf § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG hingewiesen, handelt es sich um einen rechtlichen Hinweis des Gerichts, der unverbindlich ist. Er kann zudem in die eine oder andere Richtung ausgelegt werden. Unzutreffend ist der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich mit der in der Ladung erwähnten Vorschrift nicht auseinandergesetzt. Das Gegenteil ist auf Seite 4 und 5 der Urteilsbegründung der Fall. Da der Kläger eine Verfahrensrüge nicht erhoben hat, besteht keine Veranlassung, das Vorbringen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtlich zu würdigen.

Einen Ausnahmefall, der es rechtfertigen könnte, von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG abzuweichen, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht dargetan. Es bestand deshalb keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht, hierzu näher Stellung zu nehmen. Mit der Zulassungsbegründung macht der Kläger geltend, dass beide Straftaten bereits sechs bzw. acht Jahre zurücklägen. Außerdem hätte es ohne die Verurteilung in der älteren Strafsache nicht eine Strafe von 40 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung gegeben. Hierdurch wird ein Ausnahmefall nicht begründet. Der zeitliche Abstand zu den Straftaten wird durch die Tilgungsfristen im Bundeszentralregister hinreichend berücksichtigt. Die Höhe der verhängten Strafe ist unerheblich, wenn - wie hier - der Betroffene mindestens zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).