Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.2017, Az.: 13 LC 60/15

Anlieger; Aufteilung; Gesamtschuldner; Gewässer; Gewölbe; Mehrkosten; Ufermauer; Unterhaltung; Unterhaltungsverband

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.2017
Aktenzeichen
13 LC 60/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.03.2015 - AZ: 4 A 68/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Dienen die Seitenwände eines Gewölbetunnels wie Ufermauern sowohl der Wasserabführung als auch der Sicherung der anliegenden Grundstücke, so rechtfertigt dies ohne Vorliegen besonderer Gesichtspunkte die hälftige Aufteilung der mit der Uferbefestigung verbundenen Kosten zwischen dem für das Gewässer Unterhaltungspflichtigen und dem anliegenden Grundstückseigentümer.

2. Der Eigentümer des jeweils anliegenden Grundstücks kann im Grundsatz nur zu den Mehrkosten herangezogen werden, die die Sanierung der sein Grundstück konkret schützenden Befestigung verursacht hat. Zwischen mehreren durch einen Gewölbetunnel geschützten Anliegern besteht kein Gesamtschuldverhältnis.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 19. März 2015 wird im Hinblick auf die Festsetzung der Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1. verworfen. Hinsichtlich der Festsetzung der Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 2. wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Unterhaltungsverband nach § 63 NWG i.V.m. Anlage 4. Er fordert die Verpflichtung des Beklagten - des am 1. November 2016 mit dem Landkreis Göttingen zum Landkreis Göttingen fusionierten Landkreises Osterode am Harz -, die beiden Beigeladenen zu höheren Mehrkosten für eine Unterhaltungsmaßnahme am H.bach im Jahr 2010 heranzuziehen.

Der H.bach, ein Gewässer II. Ordnung, durchfließt in den Ortsteilen O. und I. im Gebiet der Stadt Osterode am Harz ein enges Mittelgebirgstal. Sein Gewässerbett wurde bereits vor langer Zeit, offenbar zumindest teilweise am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts, mit Ufermauern eingefasst, die teilweise - auch in jüngerer Zeit - mit aufgesetzten Betonkuppeln oder -platten versehen wurden. An anderen Stellen wurden bergmännisch gemauerte Gewölbe errichtet. Beides dient dazu, den Raum über dem H.bach zu Verkehrszwecken zu nutzen oder auf den Überbauungen Gebäude oder Gartenanlagen zu errichten. Dem Kläger obliegt nach § 63 NWG i.V.m. Anlage 4 die Unterhaltung des H.bachs.

Der Beklagte holte 1995 ein Gutachten der J. mbH zur Gefährdungsabschätzung und zum Sanierungsbedarf der H.bachüberbauungen ein. Das Gutachten wurde unter dem 25. April 1996 erstattet. Es bestätigte die Sanierungsbedürftigkeit verschiedener Überbauungen des Gewässers, deren Zustand abschnittsweise so schlecht sei, dass die Gefahr des Einsturzes bestehe. Wegen der intensiven Flächennutzung auf den Überbauungen könnten dadurch Gefahren sowohl für Personen als auch für Sachgüter entstehen.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 wies der Beklagte den Kläger an, im Rahmen der ihm obliegenden Unterhaltungspflicht die Ufermauern/Gewölbe des H.bachs an insgesamt elf Stationen zu sanieren. Hiergegen erhob der Kläger nach einem erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren am 4. Dezember 2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen (4 A 4181/02). Er vertrat im Wesentlichen die Auffassung, für die ihm aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen nicht unterhaltungspflichtig zu sein. Die Überbauungen stellten „Anlagen in und an Gewässern" im Sinne von § 109 NWG (in der bis zum 28. Februar 2010 gültigen Fassung; entspricht § 71 NWG in der danach geltenden Fassung) dar, die von den jeweiligen Eigentümern der dort belegenen Grundstücke zu unterhalten seien. Mit Urteil vom 1. Dezember 2005 wies das Verwaltungsgericht Göttingen die Klage ab. Mit Urteil vom 10. Dezember 2008 wies der Senat (13 LC 2/06) die durch den Kläger eingelegte Berufung zurück. Die gegen die Nichtzulassung der Berufung gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2009 (7 B 14.09) zurück.

Sodann ließ der Kläger im August/September 2010 die Station 11 des H.bachs (Meter … bis …) durch die Firma K. sanieren. Bei dieser Station handelt es sich um ein bergmännisch errichtetes Gewölbe, das auf einem Grundstück nicht ermittelbarer Eigentümer (Flurstück …, Flur …, Gemarkung O.) liegt. Bei den angrenzenden Anliegergrundstücken handelt es sich in Fließrichtung rechts um eine Wegeparzelle der Beigeladenen zu 2. (Flurstück …, Flur …, Gemarkung O.) und in Fließrichtung links um das Grundstück der Beigeladenen zu 1. (Flurstück …, Flur …, Gemarkung O.). Bei der Sanierung wurde die unterspülte linke und rechte Gewölbemauer mit Stahlbeton ausgegossen. Im Verlauf der Arbeiten wurde weiter bemerkt, dass vom Böschungsfuß ausgehend in das darüber aufbauende Gewölbe erhebliche Ausbrüche bestanden. Daraufhin wurde der abgängige Gewölbebogen mit einer Stahlbetonkonstruktion instandgesetzt. Insgesamt beliefen sich die Kosten der Sanierungsarbeiten an Station 11 auf 45.232,17 €.

Das an die Station 11 angrenzende Grundstück der Beigeladenen zu 2. liegt derzeit ungenutzt und brach. Es ist ein schmaler, dicht bewachsener Grünstreifen, der nicht für Verkehrszwecke gewidmet ist. Der Zugang zu dem Grundstück erfolgt über zwei Brücken. Die im Unterstrom gelegene Brücke ist freistehend und dient der Erschließung der jenseits des H.bachs befindlichen Wohnbebauung. Auf die kleinere Fußgängerbrücke im Oberstrom führt ein schmaler Stichweg, der ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen zu 2. steht (Flurstück …, Flur …, Gemarkung O.). Diese Brücke grenzt an das sanierte Gewölbe an, ist aber nicht dessen Bestandteil und war auch nicht Teil der streitgegenständlichen Sanierungsarbeiten. Nach den Katasterunterlagen handelte es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. im Zeitpunkt der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen um ein Straßengrundstück.

Das an die Station 11 angrenzende Grundstück der Beigeladenen zu 1. ist mit einem Wohnhaus und einem Holzschuppen bebaut. Die Errichtung des Wohnhauses erfolgte ca. 1911. Zu diesem Zeitpunkt war der H.bach an dieser Stelle ein offenes Gewässer. Erst später erfolgte die Errichtung der Ufermauern und der Überwölbung. Anlass für den Bau des Gewölbes war wohl die Errichtung eines Holzschuppens ca. im Jahr 1945. Offenbar in den Jahren 1960 und 1961 erweiterte der damalige Grundstückseigentümer sein Wohnhaus durch einen massiv aus Stein gemauerten Anbau, der mit einer kleinen Teilfläche (die laut Angaben der Beigeladenen zu 1. etwa 4 m² groß ist) über dem H.bach steht. Anlässlich dieser Bauarbeiten wurde der bereits bestehende Holzschuppen abgerissen, dann aber ca. 1961 an gleicher Stelle wieder aufgebaut. Der Holzschuppen befindet sich teilweise auf dem Gewölbe über dem H.bach und teilweise auf der jenseitigen Uferseite, die bereits zum im Eigentum der Beigeladenen zu 2. stehenden Grundstück gehört. Der gesamte Bereich des Gewölbes und teilweise auch des jenseitigen Uferbereichs ist eingefriedet (Jägerzaun, Rundholzzaun).

Nach Durchführung der Sanierungsarbeiten erörterte der Kläger mit beiden Beigeladenen ohne Erfolg die Frage der Kostenverteilung. Deswegen forderte der Kläger den Beklagten auf, die Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1. und 2. zu bestimmen.

Daraufhin setzte der Beklagte mit zwei Bescheiden vom 12. September 2011 auf Grundlage von § 79 Abs. 1 NWG gegen beide Beigeladene jeweils eine Kostenbeteiligung in Höhe von 16.208,19 € fest. Die für die Sanierung der Ufermauern/Gewölbefüße angefallenen Aufwendungen drittelte er. Die Sanierungskosten für das Gewölbe verteilte er jeweils zur Hälfte auf die beiden Anlieger. Gegen den Kläger erließ der Beklagte keinen gesonderten Bescheid. Ihm wurden die genannten Bescheide vom 12. September 2011 jedoch unter dem 15. September 2011 zur Kenntnisnahme übersandt.

Im Folgenden legten die beiden Beigeladenen Widerspruch gegen den jeweils sie betreffenden Kostenbescheid ein. Der Kläger selbst legte zunächst keinen Widerspruch ein.

Unter dem 11. Juli 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an, den Widersprüchen teilweise abzuhelfen, weshalb im Ergebnis der Kläger Sanierungsaufwendungen in Höhe von 21.059,13 € zu tragen habe. Hierzu teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 3. August 2012 mit, sein Vorstand habe in der Sitzung vom 31. Juli 2012 einstimmig beschlossen, diese Kostenverteilung abzulehnen; mit Beschluss vom 30. Juni 2011 habe sich der Vorstand bereit erklärt, die ursprüngliche Kostenverteilung anzunehmen.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 18. September 2012 reduzierte der Beklagte die jeweilige Kostenbeteiligung der Beigeladenen auf 12.086,52 €. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe einen prozentualen Anteil von 25 % (1.556,94 €) der Kosten für die Gewölbesanierung und einen prozentualen Anteil von 50 % (19.502,19 €) der Kosten für die Sanierung der Ufermauern zu tragen. Die übrigen Kosten in Höhe von 24.173,04 € seien als Mehrkosten im Sinne von § 75 Abs. 1 NWG anzusehen und von den beiden Beigeladenen zu gleichen Teilen zu tragen. Der Beklagte stellte dem Kläger die Widerspruchsbescheide am 5. Oktober 2012 zu. Diesen war jeweils ein Anschreiben beigefügt, welches mit einer Rechtsbehelfsbelehrung endete, nach der gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden könne. Daraufhin legte der Kläger unter dem 29. Oktober 2012 durch zwei Schreiben jeweils gegen den „Bescheid vom 12. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012“ Widerspruch ein.

Am 31. Oktober 2012 bzw. 1. November 2012 erhoben sowohl die Beigeladene zu 1. (4 A 262/12) als auch die Beigeladene zu 2. (4 A 263/12) Klage gegen den jeweils sie betreffenden Kostenbeteiligungsbescheid des Beklagten vom 12. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012.

Am 29. April 2013 hat schließlich auch der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Bescheide des Beklagten vom 12. September 2011 seien ihm gegenüber nicht bestandskräftig geworden. In seinem Schreiben vom 3. August 2012 könne auch kein Rechtsmittelverzicht gesehen werden. In der Sache sei hinsichtlich der Gewölbefüße eine Kostenaufteilung zur Hälfte wohl erfolgt, weil die Gewölbefüße sowohl dem Wasserabfluss als auch der Grundstücks-sicherung dienen würden. Diese Erwägung widerspreche jedoch § 75 Abs. 1 NWG. Denn der Gewässerunterhaltungspflichtige wäre dann ohne jede Korrekturmöglichkeit dazu verpflichtet, Kosten bei der Erhaltung des einem Dritten dienenden Ausbauzustands zu tragen, deren Höhe sich aus dem für den Drittnutzen betriebenen Aufwand ergäbe. Der wasserwirtschaftliche Bezug des Ausbauaufwands würde hierbei ausgeblendet. Eine Zuordnung der Ufermauerfunktion zur Wasserabführung bzw. der Grundstückssicherung könne aber auch nicht aufgrund der potentiellen Benetzungshöhe erfolgen. Denn je nach Stärke von Hochwasserereignissen könnten die Ufermauern in der Regel vom abfließenden Wasser bis zur Oberkante benetzt werden. Ohne die Gewölbefüße wäre die Abflussleistung an der streitgegenständlichen Station sogar größer. Denn die Gewölbefüße verengten an dieser Stelle den Abflussquerschnitt. Da das Gewässer vor und hinter dem lediglich 24 Meter langen Gewölbe offen verlaufe, werde ersichtlich, dass das Gewölbe nicht einem besseren Wasserabfluss diene. Wenn - wie hier - von der Wasserbehörde die Erhaltung des Ausbauzustands als Pflicht der Gewässerunterhaltung angeordnet worden sei, würden sich die Kosten der Gewässerunterhaltung um den für die Erhaltung des Ausbauzustands notwendigen Betrag erhöhen. Es habe daher ein Kostenvergleich stattzufinden zwischen den Kosten der reinen Erhaltung des Zustands für einen schadlosen Wasserabfluss einerseits und den Kosten für den Erhalt des bestehenden Ausbauzustands, der der Grundstückssicherung diene, andererseits. Inhalt der Gewässerunterhaltung sei nach § 61 Abs. 1 Satz 2 NWG auch die Entwicklung im Sinne von § 39 Abs. 2 WHG. Zählte die Erhaltung des Ausbauzustands zur Gewässerunterhaltung, wäre jede Veränderung am Gewässer von vorn-herein ausgeschlossen. Nach §§ 39 Abs. 3 WHG, 61 Abs. 3 NWG gälten für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Unterhaltung nicht ausgebauter Gewässer. Daher habe der Gewässerunterhaltungspflichtige auch an ausgebauten Gewässern nur den Wasserabfluss sicherzustellen, nicht jedoch die ausgebaute Uferlinie selbst zu erhalten. Die Berechnung der Mehrkosten habe aus Sicht des Klägers wie folgt zu erfolgen: Zur Sicherung des Wasserabflusses müsste der Kläger im 24 Meter langen Bereich der streitgegenständlichen Station des H.bachs 2,95 € je laufendem Meter Ufermauer pro Jahr an üblichen Unterhaltungskosten aufwenden. Dies entspreche einem Betrag in Höhe von 5,90 € pro laufendem Meter Gewässerlänge. Hinzu kämen Unterhaltungskosten in Höhe von 2,00 € pro laufendem Gewässermeter für die Beseitigung allgemeiner und besonderer Abflusshindernisse (Pflanzen, Gegenstände usw.), wie sie auch an nicht ausgebauten Gewässern anfielen. Der normale Unterhaltungsaufwand am H.bach belaufe sich im betreffenden Bereich somit auf 7,90 € pro laufendem Gewässermeter. Für den 24 Meter langen Bereich der Station 11 fielen daher jährlich Unterhaltungskosten in Höhe von 189,60 € an. Es könne von einer schadlosen Lebensdauer des sanierten Bereichs von 30 Jahren ausgegangen werden. In dieser Zeit spare sich der Kläger die normalen Unterhaltungskosten. In der Summe habe der Kläger daher einen Betrag in Höhe von 5.688,- € (189,60 € x 30 Jahre) zu tragen. Die Gewölbedecke habe keinerlei wasserabführende Funktion. Der Kläger könne daher mit diesen Kosten insgesamt nicht belastet werden. Die ihm zu erstattenden Mehrkosten beliefen sich daher in der Summe auf 39.544,17 €.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2013 hat der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Kostenbescheide vom 12. September 2011 sowie gegen die Widerspruchsbescheide vom 18. September 2012 zurückgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 hat der Beklagte diesen Widerspruchsbescheid aufgehoben. Daraufhin haben der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladenen zu 1. und 2. insgesamt eine Kostenbeteiligung von 39.544,17 € und eine Quote zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. bzgl. der Kostentragung von je 1/2 festzusetzen und die gegen die Beigeladenen zu 1. und 2. erlassenen Bescheide des Beklagten vom 12. September 2011 in der Fassung seiner Widerspruchsbescheide vom 18. September 2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,

hilfsweise die Widerspruchsbescheide des Beklagten vom 18. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Widersprüche der Beigeladenen zu 1. vom 20. September 2011 und der Beigeladenen zu 2. vom 10. Oktober 2011 gegen die Bescheide des Beklagten vom 12. September 2011 in Gänze zurückzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten.

Die Beigeladenen zu 1. und zu 2. haben keine Anträge gestellt.

Die Beigeladene zu 2. hat die Auffassung vertreten, die Bescheide des Beklagten vom 12. September 2011 seien gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden. Im Übrigen hat sie vollinhaltlich Bezug auf die Begründung ihrer Klage im Verfahren 4 A 263/12 Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 19. März 2015 die Örtlichkeiten im Bereich der Station 11 in der mündlichen Verhandlung vor Ort in Augenschein genommen.

Mit Urteil vom 19. März 2015 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es hat zudem den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des gegen die Beigeladene zu 1. erlassenen Bescheides vom 12. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 verpflichtet, gegen die Beigeladene 1. eine Mehrkostenbeteiligung von insgesamt 20.648,04 € festzusetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Klage sei mit ihrem Hauptantrag zulässig. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass der Kläger vor Klageerhebung in eigener Person kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchlaufen habe. Es sei ausreichend, dass zuvor überhaupt ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Wer dieses eingeleitet habe, sei dabei unerheblich. Die Klageerhebung sei auch nicht verfristet, da die dem Kläger zu den Widerspruchsbescheiden vom 18. September 2012 erteilte Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft gewesen und die Jahresfrist eingehalten sei. In dem Schreiben des Klägers vom 3. August 2012 an die Beklagte sei kein Rechtsmittelverzicht zu erkennen.

Die Klage sei in dem im Tenor bezeichneten Umfang auch begründet. Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung sei § 79 Abs. 1 NWG. Der Beklagte habe die Mehrkostenbeteiligung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG in rechtswidriger Weise festgesetzt. Die an den H.bach angrenzenden Grundstücke der Beigeladenen zu 1. und zu 2. seien durch die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in ihrem Bestand gesichert worden. Durch diese Bestandssicherung hätten sich die Kosten der Gewässerunterhaltung um insgesamt 22.942,27 € erhöht. Eine wasserwirtschaftlich ordnungsgemäße Abführung des H.bachs sei wegen der eng besiedelten Tallage ohne bauliche Anlagen nicht möglich. Die Füße des Gewölbetunnels stellten sich in ihrer maßgeblichen Funktion der Wasserabführung nicht anders dar als die ober- und unterhalb des Gewölbetunnels befindlichen Ufermauern. Die bei der Sanierung der Gewölbefüße anfallenden Aufwendungen seien grundsätzlich vom Kläger allein zu tragen, da er insoweit zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht nach § 61 Abs. 1 NWG tätig geworden sei. Lediglich soweit dem Kläger bei der Sanierung der Gewölbefüße durch die Existenz des darüber befindlichen Gewölbebogens Mehraufwendungen entstanden seien, könne ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 75 Abs. 1 NWG bestehen. Das Gewölbe selbst trage zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses nichts bei. Die auf das Gewölbe entfallenden bzw. durch das Gewölbe verursachten Sanierungsaufwendungen seien daher als Mehrkosten in vollem Umfang auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke umzulegen. Unter Berücksichtigung der durch die Existenz der Gewölbedecke erheblich erschwerten Arbeitsbedingungen betrügen die entstandenen Mehrkosten insgesamt 22.942,27 €. Die mit Schriftsatz des Klägers vom 4. Februar 2015 mitgeteilten Mehrkosten seien schlüssig. Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen seien von ihrem Umfang her gerechtfertigt. Eine freihändige Vergabe der Leistung sei nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 VOB/A zulässig gewesen, da die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend habe festgelegt werden können, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden konnten. Aus dem gleichen Grunde sei auch die Abrechnung der Leistung nach Stunden möglich. Ausgangspunkt der zwischen den beiden Beigeladenen vorzunehmenden Kostenverteilung sei die an das jeweilige Grundstück angrenzende Gewässerlänge. Im vorliegenden Fall seien beide Grundstücke von der Sanierungsmaßnahme in gleichem Umfang betroffen. Dieser Verteilungsmaßstab bedürfe aber dann einer Korrektur, wenn die aus der Sanierungsmaßnahme tatsächlich gezogenen oder objektiv zumindest noch ziehbaren Nutzen für die unterschiedlichen Mehrkostenschuldner deutlich auseinanderfielen. Das sei hier der Fall, da der weit überwiegende Bereich durch Überbauung und Anlage eines Gartens der Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. zugeschlagen worden sei, während es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. um ein brachliegendes Grundstück handele, das sie weder zu eigenen noch zu öffentlichen Zwecken nutze. Unter Billigkeitsgesichtspunkten sei es daher sachgerecht, die Beigeladene zu 1. mit einem Kostenanteil von 90% der Mehrkosten (20.648,04 €) zu belasten und die Beigeladene zu 2. mit 10% (2.294,22 €). Das Urteil gehe nicht über den Antrag des Klägers hinaus, da es für diesen bei sachgerechter Auslegung seines Antrags ohne Belang sei, ob er die eingeforderten Mehrkosten von der Beigeladenen zu 1. oder der Beigeladenen zu 2. erhalte. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Am 27. April 2015 hat der Kläger Berufung gegen das ihm am 31. März 2015 zugestellte Urteil eingelegt.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die Aufteilung der Kosten durch das Verwaltungsgericht begegne noch weitaus größeren Bedenken als die Methode des Beklagten. Da im vorliegenden Fall keine klare bauliche Trennung zwischen Gewölbefüßen und -decke möglich sei, erscheine eine Trennung in Kosten für verschiedene Bereiche des Gewölbes nicht zielführend und nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG auch nicht notwendig. Man könne dem Kläger die Erstattung der Mehrkosten nicht mit dem Argument verwehren, bestimmte Teile dienten dem eigentlichen Wasserabfluss. Nur weil sie dem Wasserabfluss dienten, sei der Kläger überhaupt unterhaltungspflichtig und werde die Mehrkostenpflicht des § 75 NWG hervorgerufen. Verallgemeinere man den Gedanken des Verwaltungsgerichts, so müsse zwangsläufig jedem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkostenberechnung für ausgebaute Ufer weitgehend abgesprochen werden, da diese in der Regel auf die wasserwirtschaftlich notwendige Lenkung und Leitung des anfallenden Wassers ausgerichtet seien. Der Mehrkostentatbestand des § 75 NWG werde auf diese Weise in seinem Kern ausgehebelt. Der vom Maßstab der angrenzenden Gewässerlänge abweichenden Mehrkostenverteilung sei zu widersprechen. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten bei § 75 Abs. 1 NWG seien keine Dreiecksbeziehungen, bei denen es darauf ankomme, sowohl das Verhältnis zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und den jeweiligen Mehrkostenpflichtigen als auch das Verhältnis unter den Mehrkostenpflichtigen zu betrachten, sondern jeweils Zweierbeziehungen zwischen dem Gewässerunterhaltungspflichtigen und den einzelnen Mehrkostenpflichtigen. Aus Sicht des Gewässerunterhaltungspflichtigen sei das Ausmaß der jeweiligen Nutzung der mehrkostenpflichtigen Grundstücke ohne Belang, da sie keinen Einfluss auf die jeweilige Erhöhung der Unterhaltungskosten habe. Es könne dem Kläger beispielsweise nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beigeladene zu 2. es dulde, dass die Beigeladene zu 1. Teile des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. in die eigene Nutzung genommen habe. Forderte man außer der bereits überaus schwierigen Ermittlung der Mehrkostenhöhe vom Gewässerunterhaltungspflichtigen auch noch Erwägungen hinsichtlich einer vermutlichen Nutzungssituation auf den Grundstücken, bürdete man ihm Auslegungsschwierigkeiten auf, die letztlich zu einer völligen Unanwendbarkeit des § 75 Abs. 1 NWG führten.

Das Gutachten des Ingenieurbüros L. vom 20. Mai 2015 berechne die Unterhaltungsanteile für die normale Gewässerunterhaltung und die anlagenbedingten Mehrkosten anhand der Benetzungshöhe des abfließenden Wassers. Dies stelle aus fachlicher Sicht eine alternative Berechnungsmethode zur Bestimmung der Mehrkosten nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG dar. Dabei stelle das Gutachten zu Recht auf den Mittelwasserabfluss ab. Danach betrügen die normalen Unterhaltungskosten 1.895,23 €; die Mehrkosten lägen bei Gesamtkosten der Anlage von 45.232,17 € mithin bei 43.336,94 €.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. März 2015 zu ändern und den Beklagten unter entsprechender Änderung seiner Bescheide vom 12. September 2011 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 18. September 2012 zu verpflichten, über die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG bereits festgesetzten Mehrkosten von 24.173,04 € hinaus zu Gunsten des Klägers eine weitere Kostenbeteiligung in Höhe von 15.371,11 € je zur Hälfte gegen die Beigeladenen zu 1. und zu 2. festzusetzen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. stellen keine Anträge und machen auch keine Sachausführungen.

Die Beigeladene zu 2. stellt ebenfalls keinen Antrag und trägt zur Sache vor, das Gleichsetzen der Gewölbefüße mit Ufermauern erscheine plausibel, da beide sowohl von ihrer Funktion für die Wasserabführung als auch von ihrem Aufbau her ähnlich seien. Die Begrenzung der Unterhaltungspflicht nur auf die vom Wasser benetzten Bestandteile der Uferbefestigung sei nicht nachvollziehbar, werde den Gegebenheiten nicht gerecht und sei auch nicht praktikabel. Auf diese Weise versuche der Kläger, die Unterhaltungslast den Anliegern bzw. Eigentümern aufzubürden. Die vom Kläger angeführten Unterhaltungskosten von 7,90 € pro Meter und Jahr seien nicht realistisch und nicht substantiiert vorgetragen. Die ermittelten Mehrkosten seien im Vergleich zu den Unterhaltungsgrundkosten unverhältnismäßig hoch. Auch Material- und Personalkosten stünden in einem unausgewogenen Verhältnis. Bei der Höhe der Mehrkosten dürften die Grenzen der Sozialpflichtigkeit zu berücksichtigen sein. Maßgeblich komme es dabei auf den Verkehrswert der anliegenden Grundstücke im Vergleich zu den festgesetzten Mehrkosten an. Ihr 340 m² großes Grundstück weise derzeit bei einem Bodenrichtwert von 18,00 € pro m² einen Grundstückswert von 1.836,00 € auf, der durch die anfallenden Mehrkosten deutlich übertroffen werde. Weder der Beklagte noch der Kläger hätten Alternativen berücksichtigt, sondern die aufwändige und kostenintensive Sanierung eines u.U. nicht mehr notwendigen, sondern rein historisch bedingten Ausbauzustandes vorgenommen. Aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag lasse sich der Rechtsgedanke ableiten, dass sog. Luxusaufwendungen, die gerade nicht im Interesse der Anlieger erfolgten und deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen widersprächen, nicht erstattungsfähig seien. Auch etwaige Vergaberechtsverstöße seien von Relevanz, wenn diese zu einer grob unangemessenen Kostenlast führten. Schließlich sei auch ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen, da vor 2012 keine Unterhaltungsmaßnahmen am H.bach erfolgt seien, was die nunmehr durchgeführten Sanierungsmaßnahmen deutlich aufwändiger und kostenintensiver gemacht haben dürfte. Hinsichtlich ihres Grundstücks seien die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG nicht erfüllt, da dieses Grundstück nicht besonders gesichert werden müsse. Das sanierte Gewölbe einschließlich der Gewölbefüße sei für sie völlig nutzlos und biete keinerlei Vorteile. Die Unterhaltungsarbeiten hätten allein der Sicherung der Gartenanlage und der Gebäude der Beigeladenen zu 1. gedient, die mit dem Gewölbe fest verbunden seien. Die Nutzung ihres Grundstücks durch die Beigeladene zu 1. könne ihr im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden. Eine Belastung über die mit dem erstinstanzlichen Urteil festgesetzten Mehrkosten hinaus sei nicht mehr verhältnismäßig. § 75 NWG stelle eine eng auszulegende Vorschrift dar, die nicht so stark ausgeweitet werden dürfe, dass jede Sanierungsmaßnahme an nicht mehr naturbelassenen Uferbereichen automatisch Mehrkosten auslöse, die vom Kläger in ganz überwiegendem Maße auf die Anlieger abgewälzt werden könnten. Den Anliegern dürften nicht größere Lasten auferlegt werden als dem Kläger, dessen Aufgabe die Unterhaltung von Gewässern und deren Ufern sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren 13 LC 67/15//4 A 262/12 und 13 LC 61/15//4 A 263/12 sowie auf die in allen drei Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen die durch den Beklagten festgesetzte Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1. richtet. Denn dem Kläger ist durch das angefochtene Urteil eine höhere Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1. zugesprochen worden, als er mit der Berufung begehrt. In seinem Widerspruchsbescheid vom 18. September 2012 hat der Beklagte die Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1. mit 12.086,52 € festgesetzt. Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger nunmehr die Festsetzung einer weiteren Kostenbeteiligung in Höhe von 15.371,11 €, je zur Hälfte gegen die Beigeladenen zu 1. und zu 2. Addiert man den danach den gegenüber der Beigeladenen zu 1. geltend gemachten weiteren Mehrkostenanteil von 7.685,56 € zu dem bereits zugesprochenen Betrag von 12.086,52 €, so gelangt man zu einem Anteil von 19.772,08 €, einem Betrag, der unter der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1. von 20.648,04 € liegt. Anders als das Verwaltungsgericht sieht sich der Senat an die ausdrücklich vorgenommene Quotelung der weiteren Mehrkostenbeteiligung im Antrag des Klägers gebunden, zumal dieser die Quotelung trotz der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Auslegung seines Klageantrags in der Berufungsinstanz in gleicher Weise aufrecht erhalten hat.

2. Soweit sich die Berufung gegen die Festsetzung des Mehrkostenanteils der Beigeladenen zu 2. richtet, ist sie unbegründet. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klage wegen der fehlenden Durchführung eines Vorverfahrens bereits teilweise unzulässig war. Dafür spricht, dass der Kläger die Ausgangsbescheide vom 12. September 2011, mit denen den Beigeladenen jeweils eine Kostenbeteiligung in Höhe von 16.208,19 € auferlegt worden ist, unangefochten gelassen hat. Die über diesen Betrag hinausgehende vom Kläger beanspruchte Kostenbeteiligung der Beigeladenen mit jeweils 19.772,09 € (39.544,17 € : 2) dürfte mit den Bescheiden vom 12. September 2011 bestandskräftig abgelehnt worden sein. Damit wäre die Klage nur in Höhe des Betrages von jeweils 4.121,67 € zulässig, um den der jeweilige Ausgangsbescheid durch den jeweiligen Widerspruchsbescheid vom 18. September 2012 auf 12.086,52 € verringert worden ist. Denn gegen diesen ihn erstmalig belastenden Widerspruchsbescheid hat der Kläger nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unmittelbar Klage erhoben. Der von der Beigeladenen zu 2. gegen den Ausgangsbescheid vom 12. September 2011 erhobene Widerspruch dürfte sich hingegen nicht zugunsten des Klägers auswirken. Denn dieser Widerspruch wurde mit dem Ziel der Verringerung der Kostenbeteiligung und damit in gegensätzlicher Richtung zu dem vom Kläger im Klagewege verfolgten Ziel eingelegt. Allein die abstrakte Möglichkeit einer reformatio in peius im Widerspruchsverfahren dürfte bei dieser Interessenkonstellation nicht ausreichen, um das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens durch den Kläger selbst entfallen zu lassen. Dies deutet auch das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1972 (III C 132.70, juris; vgl. kritisch: Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68, Rdnr. 164 ff., m.w.N.) an, das einen Sonderfall nach dem LAG behandelt. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, da der Kläger in der Sache der Höhe nach keinen Anspruch auf Festsetzung eines Kostenbeitrags gegen die Beigeladene zu 2. hat, der über den vom Verwaltungsgericht nicht aufgehobenen Ausgangsbescheid vom 12. September 2011 hinausgeht.

Rechtsgrundlage der Kostenfestsetzung durch den Beklagten ist § 79 Abs. 1 NWG (ebenso § 118 Abs. 1 NWG a.F.). Danach kann die Wasserbehörde im Streitfall bestimmen, wem und in welchem Umfang die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Die Verwaltungsgerichte haben die behördliche Entscheidung nicht nur hinsichtlich der rechtmäßigen Ausübung des Entschließungsermessens, sondern in vollem Umfang auch hinsichtlich der Entscheidung in der Sache zu überprüfen. Diese Überprüfung beschränkt sich nicht auf Ermessensfehler; vielmehr ist auch im Übrigen zu untersuchen, ob die Entscheidung der Gesetzeslage entspricht (so zur Festlegung der Unterhaltungspflicht: Reffken/Elsner, NWG, Loseblatt, Stand Mai 2015, § 79, Rdnr. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. März 1991 - 3 OVG A 290/88 -, ZfW 1993, 230). Dies gilt, wie aus der Formulierung des § 79 Abs. 1 NWG hervorgeht, nicht nur für die Bestimmung des Umfangs der Unterhaltungspflicht, sondern auch für den Umfang der Kostenbeteiligung.

Der Beklagte hat die Kostenbeteiligung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG in rechtswidriger Weise festgesetzt. Denn die auf die Beigeladenen insgesamt entfallenden Kostenanteile sind höher als bislang vom Beklagten festgesetzt. Auch die abweichende Festsetzung durch das Verwaltungsgericht überzeugt nicht völlig.

Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG die Mehrkosten zu ersetzen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 NWG genügt eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten. Bei der Kostenbeteiligung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG handelt es sich nicht um einen Beitragsanspruch, sondern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (Reffken/Elsner, a.a.O., § 75, Rdnr. 1).

Die an den H.bach angrenzenden Grundstücke der Beigeladenen zu 1. und zu 2. wurden durch die im August und September 2010 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen in ihrem Bestand besonders gesichert (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 NWG). Die dringende Sanierungsbedürftigkeit der Gewölbestation 11 des H.bachs ist zwischen den Beteiligten unstreitig und folgt im Übrigen aus dem Gutachten der J. mbH vom 25. April 1996. Bei einer weiteren Untätigkeit bestand die Gefahr eines Einsturzes des Gewölbes. Das Grundstück, das Wohnhaus sowie der Schuppen der Beigeladenen zu 1. wären dadurch in ihrem Bestand bedroht gewesen, zumal die Gebäude teilweise auf dem Gewölbe errichtet wurden. Auch das Grundstück der Beigeladenen zu 2. wäre ohne die Sanierungsmaßnahmen in seinem Bestand gefährdet gewesen. Der ohne Sanierungsarbeiten zu befürchtende Einsturz des Gewölbetunnels hätte auch dieses Grundstück in Mitleidenschaft gezogen. Das Wasser des H.bachs hätte sich in diesem Fall einen neuen Weg suchen müssen, was voraussichtlich nicht ohne Beeinträchtigung des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. geblieben wäre. Auch hätte die theoretisch denkbare Befestigung nur des Ufers des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. die Gefahr von Ausspülungen auf der gegenüberliegenden Bachseite erhöht. Dass die Beigeladene zu 2. bereit ist, diese hinzunehmen, ändert nichts an der Bestandssicherung auch ihres Grundstücks durch die Sanierungsmaßnahmen.

Durch die Bestandssicherung der anliegenden Grundstücke haben sich die Kosten der Gewässerunterhaltung um insgesamt 34.087,46 € erhöht.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Differenz zwischen den Kosten der „normalen“ Gewässerunterhaltung und den tatsächlich entstandenen Kosten - welche zusätzlich die durch die besondere Bestandssicherung hervorgerufenen Aufwendungen beinhalten - nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG auf die betreffenden Anlieger umgelegt werden soll. Dazu sind die zu verteilenden Mehrkosten zumindest annähernd zu ermitteln (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 4 NWG).

Ausgangspunkt der Ermittlung der Mehrkosten ist dabei die Frage, auf welchen Betrag sich die „normalen“ Kosten der Gewässerunterhaltung belaufen hätten, die ohne die besondere Sicherung der Anliegergrundstücke entstanden wären. Zur Bestimmung dieser (fiktiven) Kosten ist zunächst der Umfang der gesetzlichen Unterhaltungspflicht zu ermitteln. Dieser ist im vorliegenden Fall bereits durch Bescheid des Beklagten vom 11. Juli 2001 auf der Grundlage des § 118 Abs. 1 NWG a.F. verbindlich festgestellt worden. Dieser Bescheid ist mit rechtskräftigem Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 - 13 LC 2/06 - bestätigt worden. Der Senat hat dazu ausgeführt (juris, Rdnrn. 33 f.):

„Zutreffend ist der Beklagte in seiner Verfügung vom 11. Juli 2001 davon ausgegangen, dass der Kläger, dem gemäß §§ 100 Abs. 1, 97 i.V.m. Nr. 47 der Anlage 5 des Gesetzes die Unterhaltung des H.baches obliegt, in dem hier betroffenen Abschnitt der Ortsteile I. und O. auch zur Unterhaltung der überbauten Ufermauern bzw. Gewölbe verpflichtet ist, jedoch von den Beigeladenen Kostenersatz verlangen kann. Die vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Urt. v. 24.01.1969 - III OVG A 1/69 -, OVGE 25, S. 406) zur Unterhaltung von Ufermauern auch für Überbauungen gilt, ist unter der Voraussetzung zu bejahen, dass diese baulichen Anlagen selbst integrierende Bestandteile des Gewässers oder seiner Ufer sind und deren Unterhaltung deshalb zugleich zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustandes erforderlich ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.10.1975 - IX A 91/74 - ZfW 1976, 368 ff.). Dienen derartige Bauwerke auch wasserwirtschaftlichen Zwecken, ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht sachgerecht, den insoweit Gewässerunterhaltungspflichtigen von der Unterhaltung freizustellen und die entsprechenden Unterhaltungslasten nach § 109 NWG nur dem Eigentümer aufzuerlegen. Soweit der Eigentümer einen Nutzen aus den betroffenen Anlagen zieht, ist er nach § 113 Abs. 1 NWG zum Ersatz der Mehrkosten der Unterhaltung verpflichtet. Im Streitfall wird die Wasserbehörde die Kostenbeteiligung festzusetzen haben (OVG Lüneburg, aaO). Nur in den Fällen, in denen die bauliche Anlage ausschließlich im Interesse des Eigentümers errichtet ist, wird eine Unterhaltungspflicht des Gewässerunterhaltungspflichtigen zu verneinen sein (OVG Lüneburg, aaO).

Im vorliegenden Fall dienen die streitigen Überbauungen zunächst wasserwirtschaftlichen Zwecken. Entgegen der Darstellung des Klägers handelt es sich nicht um bauliche Anlagen, die eher zufällig an das Ufer des H.baches herangerückt wären, wie dies etwa bei den Pfeilern einer Brücke der Fall sein kann. Diese Bewertung liegt auf der Hand, soweit vorhandene Ufermauern durch Betonkuppeln oder Platten überbaut worden sind (Stationen 2, 8 und 10) und gilt im Ergebnis auch für die bergmännisch gemauerten Gewölbe (Stationen 3, 5, 6 und 11). Denn auch bei den Gewölben dienen deren Seitenwände wie Ufermauern der Führung des H.baches. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren überzeugend dargestellt, dass eine wasserwirtschaftlich ordnungsgemäße Abführung eines Gebirgsbaches wie dem H.bach in einer eng besiedelten Tallage ohne bauliche Anlagen nicht möglich sei (Schriftsatz vom 30.05.2006). Als untere Wasserbehörde bestimmt zunächst der Beklagte Art und Umfang des Ausbaus des Gewässer (vgl. § 121 Abs. 1 NWG). Der für das Gewässer Unterhaltungspflichtige muss grundsätzlich den bestehenden Ausbauzustand berücksichtigen und erhalten.

Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Beweisaufnahme haben ergeben, dass der H.bach im fraglichen Abschnitt im Zuge der Ortsteile I. und O. überwiegend vor und hinter den streitbefangenen Gewölbetunneln durch Ufermauern gleicher Bauart eingefasst ist und dass sich die Gewölbemauern in ihrer maßgeblichen Funktion, das Wasser abzuführen, nicht anders darstellen als die Ufermauern vor und hinter den Gewölbetunneln. Der Beklagte als untere Wasserbehörde hat insoweit entschieden, dass der historisch entstandene Ausbau des H.baches in den streitbefangenen Bereichen - jedenfalls soweit es die Einfassung des Gewässers betrifft - erhalten bleiben soll. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sowohl die überbauten Ufermauern als auch die Gewölbetunnel zumindest auch dem Zweck dienen, das Wasser des H.baches durch das enge Bergtal zu führen und insbesondere bei Hochwasserereignissen ein Heraustreten des H.baches aus seinem Gewässerbett zu verhindern, ist danach ersichtlich zutreffend. Der Kläger hat dem substantiiert nichts entgegen zu setzen vermocht, was den Schluss zuließe, auf Ufermauern könne in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen verzichtet werden. Seine Einwände richten sich letztlich auch allein dagegen, dass die "Deckelung" für einen ordnungsgemäßen Abfluss des H.baches (§ 98 Abs. 1 Satz 1 NWG) nicht erforderlich sei. Diese Argumentation ist vom Ansatz her zwar durchaus überzeugend, weil es hier nicht um eine Verrohrung des Gewässers geht. Eine Aufspaltung der Unterhaltungspflicht etwa in zu unterhaltende Ufermauern einerseits und nicht zu unterhaltende Überdachungen andererseits erscheint jedoch gerade im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen weder sachgerecht noch sinnvoll. Im übrigen sind dem Kläger aber auch - abgesehen von einem Riss im Scheitel bei der Station 10 - ausschließlich Sanierungsmaßnahmen an den unterspülten Gewölbefüßen aufgegeben worden, was gerade die Beseitigung typischer Schäden bei einem Fließgewässer betrifft. Nach allem folgt daraus die Verpflichtung des Klägers zur Unterhaltung der baulichen Anlagen, die das Ufer bilden und damit Teile des Gewässers sind. Eine Kostenbeteiligung der Eigentümer bzw. Anlieger, die die Überbauungen zu ihrem Vorteil nutzen, nach § 113 NWG steht dabei außer Frage.“

Damit erfasst die Unterhaltungspflicht des Klägers im vorliegenden Fall sowohl die Sanierung der Gewölbefüße als auch die des damit verbundenen Gewölbedachs.

Dass die durchgeführten Arbeiten erheblich über die ursprünglich vom Beklagten angeordneten Sanierungsmaßnahmen hinausgingen, ist ohne Belang. Denn die Festsetzung eines Mehrkostenersatzes auf Grundlage der §§ 79, 75 NWG setzt nicht voraus, dass die abgerechneten Arbeiten zuvor durch die Wasserbehörde im Wege eines Verwaltungsakts angeordnet worden sind. Zudem erfolgte die Sanierung des Gewölbes vorliegend in enger Absprache mit dem Beklagten, der sich hierdurch jedenfalls konkludent mit dem Umfang der Sanierungsmaßnahmen einverstanden erklärt hat.

Über die Kostentragungspflicht ist damit aber noch nicht abschließend entschieden. Diese ist von der Unterhaltungspflicht zu unterscheiden. Auch die in § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG angesprochenen Mehrkosten sind Kosten der Unterhaltung, setzen also das Bestehen der Unterhaltungspflicht voraus. Entscheidend für die Kostenverteilung ist jedoch Funktion der zu erhaltenden baulichen Anlagen.

Die Füße (Seitenwände) des streitgegenständlichen Gewölbetunnels stellen sich in ihrer Funktion der Wasserabführung nicht anders dar als die am H.bach in der Ortslage O. häufig anzutreffenden Ufermauern. Die Sanierung der Gewölbefüße war zur Sicherung eines einwandfreien Gewässer- und Uferzustands erforderlich. Zugleich sind sie aber auch dazu bestimmt, die anliegenden Grundstücke zu sichern. Diese Funktion geht über die vom Verwaltungsgericht angenommene Reflexwirkung deutlich hinaus. Dies wird dadurch erkennbar, dass eine ordnungsgemäße Abführung des Wassers nicht zwingend einer Uferbefestigung bedarf. Lediglich die vorhandene Tallage und die eng an das Bachbett heranreichenden Grundstücke erfordern im vorliegenden Fall die Befestigung des Ufers. Wasserabführung durch Schutz der Ufer und der Schutz der anliegenden Grundstücke sind in diesem Fall untrennbar miteinander verwoben. Es handelt sich mithin bei den Gewölbefüßen um doppelfunktionale Anlagen, die sowohl der Wasserabführung durch Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer (§ 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 NWG) als auch der Sicherung der anliegenden Grundstücke dienen. Ohne Vorliegen besonderer Gesichtspunkte rechtfertigt eine derartige Konstellation die hälftige Aufteilung der mit der Uferbefestigung verbundenen Kosten zwischen dem Unterhaltungspflichtigen und dem anliegenden Grundstückseigentümer. Die völlige Überwälzung der zusätzlichen Kosten auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke würde der Doppelfunktion der Gewölbefüße/Ufermauern ebenso wenig gerecht wie die Ablehnung jeglicher Mehrkostenerstattung an den Unterhaltungspflichtigen. Die vom Kläger ins Spiel gebrachte Berechnung der Mehrkosten aufgrund der Benetzungshöhe des abfließenden Wassers bei Mittelwasser überzeugt ebenfalls nicht. Zunächst endet die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Ufer nicht bei der Linie des Mittelwasserstandes (vgl. Reinhardt/Czychowski, WHG, 11. Aufl. 2014, § 39, Rdnr. 7; Reffken/Elsner, a.a.O., § 61, Rdnr. 4). Es ist Aufgabe des Unterhaltungspflichtigen, innerhalb der Ufer des Gewässers für den ordnungsgemäßen Abfluss auch bei höheren Wasserständen zu sorgen. Aus diesem Grunde dient eine Ufermauer auch oberhalb des Mittelwasserstandes der Wasserabführung. Darüber hinaus dürfte eine Kostenteilung auf dieser Basis wegen Streits über den Mittelwasserstand kleiner Gewässer und des jeweiligen Kostenanteils an den Sanierungsmaßnahmen ohne umfangreiche Ermittlungen kaum praktikabel sein.

Der Eigentümer des jeweils anliegenden Grundstücks kann im Grundsatz nur zu den Kosten herangezogen werden, die die Sanierung der sein Grundstück konkret schützenden Ufermauer (auf seiner Seite des Gewässers) verursacht hat. Denn nur insoweit lassen sich die Mehrkosten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG einem konkret in seinem Bestand geschützten Grundstück zuordnen. Ausnahmsweise kann allerdings im vorliegenden Fall aus Vereinfachungsgründen die Kostenverteilung zwischen den Grundstückseigentümern auf Basis der Gesamtkosten der Sanierung der (beiderseitigen) Gewölbefüße nach Maßgabe der an das jeweilige Grundstück angrenzenden Gewässerlänge vorgenommen werden, denn es ist weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar, dass der Sanierungsaufwand auf der einen Seite des Gewölbetunnels größer war als auf der anderen Seite. Damit bietet dieser Maßstab die Möglichkeit, den Anteil an den anfallenden Mehrkosten unter den beteiligten Anliegern in sachgerechter Weise aufzuteilen.

Anders ist die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gewölbedecke zu beurteilen. Diese trägt zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses - schon wegen des grundsätzlich fehlenden Wasserkontakts - nichts bei. Die auf die Gewölbedecke entfallenden bzw. durch die Gewölbedecke verursachten Sanierungsaufwendungen sind daher als Mehrkosten im Sinne von § 75 Abs. 1 NWG vollumfänglich auf diejenigen Eigentümer der Anliegergrundstücke umzulegen, deren Grundstücke bzw. deren auf diesen Grundstücken stehenden Gebäude durch die Erhaltung der Gewölbedecke in ihrem Bestand gesichert werden. Dies gilt insbesondere auch, soweit diese Gebäude in den Bachlauf hinein- und damit über das eigene Grundstück herausragen. Dabei sind als gewölbebedingte Mehrkosten nicht alleine diejenigen Kosten anzusehen, die durch die Sanierung der Gewölbedecke an sich angefallen sind. Vielmehr ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht davon auszugehen, dass das Vorhandensein der Gewölbedecke auch die Sanierung der Gewölbefüße deutlich erschwert und verteuert hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, stellten sich wegen des niedrigen Querschnitts (ca. 1,20 m bis 1,40 m) der Heraustransport der Kies- und Geschiebeanlandungen sowie der Hereintransport von Baumaterial als problematisch dar. Das Beseitigen von größeren Gesteinsbrocken war nur unter sehr erschwerten Bedingungen möglich, da Gerät nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden konnte und die Arbeiten folglich überwiegend von Hand ausgeführt werden mussten. Das Gewölbe der Station 11 war zudem so stark geschädigt, dass Arbeiten in diesem Bereich nur mit entsprechenden Abstützungsmaßnahmen möglich waren (vgl. Ingenieurbüro M., Bericht über die Ortsbesichtigung vom 16. März 2010, BeiA A). Zudem war das Gewölbe von innen zu beleuchten. Auch waren die Arbeiter verpflichtet, Atemschutzmasken sowie einen Helm zu tragen. Jeweils nach einer zweistündigen Tätigkeit hatten sie eine Pause von 30 Minuten einzulegen. Wegen der niedrigen Arbeitshöhe waren Arbeitsplattformen zu schaffen (vgl. Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 21. Mai 2010, BeiA A).

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat - wie bereits das Verwaltungsgericht - die vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 mitgeteilten gewölbebedingten Kosten in der durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Positionen 2 und 3 rechnerisch korrigierten Höhe (GA, Bl. 92) für schlüssig und nachvollziehbar. Die von der Beigeladenen zu 2. insoweit gerügten Punkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. So war eine weitere Präzisierung der Position „zusätzliches Material“ nicht erforderlich. Der Kläger hat insoweit 40 % der von der Firma N. in Rechnung gestellten Materialkosten für das Gewölbe angesetzt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Ansatz sachlich überzogen ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 4 NWG ist darüber hinaus eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten ausreichend. Der Beigeladenen zu 2. ist zwar darin zuzustimmen, dass das Vorhalten von Tauch- und Motorpumpen auch bei normalen Unterhaltungsarbeiten an den Ufern erforderlich ist. Dementsprechend hat der Kläger jedoch auch nur die Hälfte der entstandenen Aufwendungen für das Vorhalten der Pumpen als gewölbebedingte Kosten ausgewiesen. Dies hält auch der Senat unter Berücksichtigung der geschilderten Arbeitsabläufe für nachvollziehbar. Damit belaufen sich die gewölbebedingten Mehrkosten auf 22.942,77 €. Diese sind als Mehrkosten nach § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG alleine von der Beigeladenen zu 1. zu tragen, da dieses Gewölbedach als Fundament für den Schuppen der Beigeladenen zu 1. und zumindest teilweise auch für den Anbau zu ihrem Wohnhaus dient. Ausschließlich zu deren Sicherung war die Sanierung des Gewölbedaches mithin erforderlich. Das Grundstück der Beigeladenen zu 2. wäre demgegenüber auch ohne Fortbestehen dieser Überdachung durch die Sanierung der Gewölbefüße im Sinne einer Ufermauer hinreichend gesichert worden. Eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 2. an den durch die Sanierung des Gewölbedachs entstandenen Kosten ist aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.

Die verbleibenden Kosten von 22.289,40 € entfallen auf die Sanierung der Gewölbefüße. Davon haben nach den oben dargelegten Grundsätzen der Kläger die Hälfte (11.144,70 € und die Beigeladenen als Mehrkosten im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG je ein Viertel (5.572,35 €) zu tragen. Danach sind dem Kläger von der Beigeladenen zu 1. Mehrkosten in Höhe von insgesamt 28.515,12 € und von der Beigeladenen zu 2. Mehrkosten in Höhe von 5.572,35 € zu erstatten.

Diese Kostenverteilung bedarf keiner weiteren Korrektur. § 75 Abs. 1 Satz 1 NWG regelt keinen Beitrag, sondern einen Aufwendungsersatzanspruch (Reffken/Elsner, a.a.O., § 75, Rdnr. 1). Entscheidend ist nicht ein abstrakter Vorteil, sondern der konkrete Umfang der Mehraufwendungen, die durch die Bestandssicherung eines anliegenden Grundstücks verursacht werden. Es ist daher nicht maßgeblich, auf welche Weise die betreffenden Grundstücke genutzt werden und welches subjektive Interesse die jeweiligen Eigentümer an der Bestandssicherung ihres Grundstücks haben. Dies gilt um so mehr, als sich die Nutzung im Laufe der Jahre der Existenz des Sicherungsbauwerks grundlegend ändern kann. Die Rechtsbeziehung besteht zudem ausschließlich zwischen dem Unterhaltungspflichtigen und dem jeweiligen Eigentümer. Unter mehreren Eigentümern unterschiedlicher Grundstücke, die dem Unterhaltspflichtigen zur Erstattung der jeweiligen Mehrkosten verpflichtet sind, besteht keine Gesamtschuldnerschaft. Sie schulden die Erstattung der Mehrkosten nicht in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Unterhaltungspflichtige aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (§ 421 Satz 1 BGB). Vielmehr besteht jeweils ein isoliertes Schuldverhältnis zwischen dem Unterhaltungspflichtigen und dem jeweiligen Eigentümer. Eine Kostenverteilung entsprechend § 426 Abs. 1 BGB, der zudem nur für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner gilt, kommt daher nicht in Betracht.

Die Heranziehung der Beigeladenen zu 2. widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Sanierung der auf seinem Grundstück befindlichen Altlasten kann das Ausmaß dessen, was dem Eigentümer abverlangt werden darf, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme ist demnach nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, juris, Rdnrn. 54 ff.). Anders als in den Fällen der Altlastensanierung geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht um die Beseitigung von Gefahren für die Allgemeinheit. Die Beigeladene zu 2. wird zur Erstattung der Mehrkosten herangezogen, die ausschließlich in ihrem Interesse aufgewendet worden sind. Auch stellt sich nicht die Alternative der Kostenübernahme durch die Allgemeinheit, sondern lediglich durch einen anderen Eigentümer oder aber den Unterhaltungsverband. Diese stehen dem Zweck der Aufwendungen aber nicht näher als die Beigeladene zu 2., deren Grundstück mit diesen Aufwendungen gesichert worden ist.

Unabhängig davon überschreiten die geforderten Kosten auch nicht den Verkehrswert des Grundstücks der Beigeladenen zu 2. Bei einer Größe von 340 m² und dem von der Beigeladenen zu 2. angegebenen Bodenrichtwert von 18,00 € ergibt sich ein Grundstückswert von 6.120 €. Dem stehen Kosten in Höhe von 5.572,35 € gegenüber. Den erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Bodenrichtwert von 5,40 € hat die Beigeladene zu 2. nicht nachvollziehbar belegt.

Die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen waren auch von ihrem Umfang her gerechtfertigt. Allerdings können zu den erstattungsfähigen Kosten nur solche gerechnet werden, die zur sachgerechten Unterhaltung aus der Sicht einer sparsam wirtschaftenden und zugleich vorausschauend planenden Körperschaft zum Zeitpunkt der Planung und Durchführung der Unterhaltung erforderlich erschienen. Der Grundsatz der anlagen- und kostenbezogenen Erforderlichkeit gebietet, dass die Kostenpflichtigen nicht zu den Kosten überflüssiger Maßnahmen und nicht zu überhöhten Aufwendungen für an sich notwendige Maßnahmen herangezogen werden. Dies folgt auch aus dem Rechtsgedanken der §§ 683, 670 BGB, da der Unterhaltungsverband bei den Mehrkosten verursachenden Maßnahmen im Interesse der Anlieger des Gewässers wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag handelt. Bei der Beurteilung, was im Einzelfall bei der Art und Weise der Durchführung der Unterhaltung für notwendig und erforderlich gehalten werden darf, steht dem Unterhaltungsverband bzw. der Wasserbehörde jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu, dessen Grenze erst bei einem sachlich nicht mehr vertretbaren Mittelverbrauch überschritten ist. Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn Kosten in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also auch sachlich schlechthin nicht mehr als vertretbar hätten erscheinen dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 - 8 B 105.97 -, juris, Rdnr. 6; VG Magdeburg, Urt. v. 13.02.2012 - 9 A 184/11 -, juris, Rdnr. 20). Dafür ist hier nichts ersichtlich. In diesem Zusammenhang tragen die Beigeladenen zwar vor, die Sanierungsarbeiten seien nicht notwendig gewesen, da das Gewölbe auch hätte abgerissen werden können. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist dieser Einwand jedoch vor dem Hintergrund, dass das Wohnhaus der Beigeladenen zu 1. zum Teil auf dem zu sanierenden Gewölbe errichtet worden ist, lebensfremd und abwegig. Den Interessen der Beigeladenen zu 2. wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie nur zu den Mehrkosten herangezogen wird, die die Sicherung ihres Grundstücks betreffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine fortdauernde Unterhaltung und Reparatur des Gewölbes im Ergebnis zu geringeren Kosten geführt hätte als die nunmehr nach vielen Jahrzehnten durchgeführte Sanierung.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Höhe der durch die Firma N. in Rechnung gestellten Beträge. Insbesondere war eine öffentliche Ausschreibung der Leistung nicht erforderlich. Nach § 3 Abs. 5 VOB/A in der Fassung vom 31. Juli 2009 war eine freihändige Vergabe zulässig, wenn die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig ist. Dies ist nach Nr. 3 der genannten Vorschrift besonders dann der Fall, wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Arbeitsbedingungen lagen diese Voraussetzungen zweifelsfrei vor. Aus demselben Grund war auch eine Abrechnung der Leistung nach Stunden möglich.

Die seitens des Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 2. festgesetzten Mehrkosten von 12.086,52 € überschreiten den durch den Senat ermittelten Betrag von 5.572,35 €. Die gegenüber der Beigeladenen zu 2. erlassenen Bescheide sind mithin rechtswidrig; sie verletzen den Kläger als Kostengläubiger aber nicht in seinen Rechten. Eine (teilweise) Aufhebung der die Beigeladene zu 2. betreffenden Bescheide verbietet sich daher in diesem Verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keine Anträge gestellt haben und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 15.371,11 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).