Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.06.2005, Az.: 1 A 305/04

Diplomvorprüfung; Langzeitstudierende; Student; Studiengebühr; Studienguthaben

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.06.2005
Aktenzeichen
1 A 305/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Heranziehung zu Studiengebühren entfällt, wenn ein Studium im gewählten Studiengang nicht mehr fortgesetzt werden kann.

Tatbestand:

1

Die am ... geborene Klägerin, die seit dem Wintersemester 1998/1999 im Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Beklagten den Studiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) studiert und zuvor von 1986 bis 1998 an der Universität A. studiert hatte, wendet sich gegen die Festsetzung von Studiengebühren in Höhe von 500 EUR für das Wintersemester 2004/2005; hilfsweise begehrt sie deren Erlass.

2

Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 teilte der Vorsitzende der Prüfungsausschüsse des Fachbereichs der Klägerin mit, dass sie die Diplomvorprüfung im Studiengang BWL endgültig nicht bestanden habe. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2002 zurück. Ein hiergegen im Dezember 2002 geltend gemachter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Widerholung der mündlichen Ergänzungsprüfung in einem bestimmten Fach im Rahmen der Diplomvorprüfung zu gestatten, blieb erfolglos (VG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2003 - 1 B 85/02 -; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2003 - 2 ME 87/03-). Die ebenfalls im Dezember 2002 erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2002 wurde abgewiesen (VG Lüneburg, Urt. v. 10.12.2003 - 1 A 333/02 -), ein Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 19.10.2004 - 2 LA823/04 - sowie den auf die Gegenvorstellung der Klägerin ergangenen Beschl. v. 23.11.2004).

3

Die Klägerin setzte ihr Studium aber zunächst gleichwohl fort und wurde von der Beklagten hierzu mit Schreiben vom 23. Januar 2003 vorläufig zu den Klausuren im Grundstudium zugelassen.

4

Mit Bescheid vom 19. März 2003 lehnte die Beklagte den zuvor von der Klägerin unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG gestellten Antrag auf gänzlichen oder teilweisen Erlass der Studiengebühren in Höhe von 500 EUR für das Sommersemester 2003 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, eine wirtschaftliche Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG liege nicht vor. Denn die Klägerin habe zum einen die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden; zum anderen könne im Hinblick auf den sog. Maluspunktestand im dennoch fortgeführten Hauptstudium nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Sommersemester 2003 ihr Studium beenden werde. Wegen des nicht bestandenen Vordiploms könne die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie im Sommersemester 2002 in rechtswidriger Weise nicht zu den Hauptdiplomsklausuren zugelassen worden sei. Eine sonstige unbillige Härte i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG sei ebenfalls nicht erkennbar. Da die Klägerin ihr Studienguthaben von insgesamt 13 Semestern bereits um 20 Semester überschritten habe, sei sie nach § 13 Abs. 1 NHG für das Sommersemester 2003 studiengebührenpflichtig. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen, den sie damit begründete, dass die Beklagte ihr die Zulassung zu den Klausuren im Hauptstudium im Sommersemester 2002 nachträglich zu Unrecht aberkannt habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 20. Juni 2003 Klage erhoben (1 A 134/03) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2003 wurde der letztere Antrag abgelehnt (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 8. Juli 2003 - 1 B 30/03 -).

5

Mit einem weiteren Bescheid vom 28. Juli 2003 lehnte die Beklagte den zuvor von der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2003 unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG gestellten Antrag auf Erlass der Studiengebühren in Höhe von 500 EUR für das Wintersemester 2003/2004 ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, eine wirtschaftliche Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung liege auch jetzt nicht vor, da die Klägerin ihr Studium im Wintersemester 2003/2004 nicht beenden könne. Hiergegen legte die Klägerin wiederum Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass sie sehr wohl im letzten Semester i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG stehe. Im Übrigen liege bei ihr eine sonstige unbillige Härte i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG vor, weil die Beklagte sie in rechtswidriger Weise nicht rechtzeitig zu den Klausuren im Hauptstudium zugelassen habe, so dass sie ihr Studium bisher ohne eigenes Verschulden nicht habe beenden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2003 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 7. November 2003 Klage (1 A 452/03) erhoben. Ihr zugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (VG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2003 - 1 B 57/03 -).

6

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2004 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das Wintersemester 2004/2005 Studiengebühren in Höhe von 500 EUR fest. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2004 als unbegründet zurück.

7

Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Juli 2004 lehnte die Beklagte den zuvor von der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 2004 unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 NHG gestellten Antrag auf Erlass der Studiengebühren in Höhe von 500 EUR für das Wintersemester 2004/2005 wiederum mit inhaltlich gleichlautender Begründung wie zuvor ab. Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 als unbegründet zurück.

8

Nachdem der Prüfungsausschuss des Fachbereiches ihren Antrag vom 18. Juni 2004, sie vorläufig zur Diplomarbeit zuzulassen, mit Bescheid vom 25. Juni 2004 abgelehnt hatte, verpflichtete das Verwaltungsgericht Lüneburg die Beklagte auf den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 16. Juli 2004 - 1 B 52/04 - im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Klägerin vorläufig zur Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfung zuzulassen.

9

Daraufhin hat die Klägerin am 9. August 2004 gegen den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 sowie gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 u. a. unter Hinweis auf den Beschluss vom 16. Juli 2004 im Verfahren 1 B 52/04 Klage erhoben.

10

Ein zugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg gehabt (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 25. August 2004 - 1 B 59/04 -).

11

Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b NHG und ordnete zugleich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Ein  zugleich gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (VG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2005 - 1 B 10/05 -).

12

Mit Bescheid vom 24. Januar 2005 ließ die - seit dem 1. Januar 2005 mit der ehemaligen Fachhochschule Nordostniedersachsen fusionierte - Beklagte die Klägerin für das 1. Semester und am 14. Februar 2005 für das 14. Fachsemester zum Sommersemester 2005 im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Abschluss Diplom - FH) zu. Am 25. Februar 2005 schrieb sich die Klägerin in diesen Studiengang ein.

13

Am 17. Mai 2005 hat sie gegen die Beklagte des Weiteren Untätigkeitsklage (1 A 127/05) erhoben mit dem Ziel der Erteilung bestimmter Prüfungsbescheinigungen, über die bisher noch nicht entschieden ist.

14

Zur Begründung ihrer hier vorliegenden, das Wintersemester 2004/2005 betreffenden Klage trägt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages im Wesentlichen ergänzend vor, sie habe aufgrund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtes Lüneburg vom 10. Dezember 2003 - 1 A 333/02 - ihren Status als ordentliche Studentin rückwirkend verloren. Deshalb seien die Studiengebühren unrechtmäßig festgesetzt und eingezogen worden. In ihrem Fall liege sehr wohl eine unbillige Härte vor, der Sinn und Zweck des § 14 NHG werde in ihrem Fall ad absurdum geführt.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 aufzuheben,

17

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 6. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2004 zu verpflichten, ihr die Studiengebühren in Höhe von 500 EUR für das Wintersemester 2004/2005 zu erlassen.

18

Die Beklagte beantragt ,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung trägt sie unter Wiederholung ihrer Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vor, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NHG nicht vorlägen. Die Klägerin befinde sich gerade nicht im letzten Abschnitt der Abschlussprüfung, da sie zum einen die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden habe (was nunmehr rechtskräftig feststehe) und zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen im Hauptstudium nicht gegeben seien. Ein Fall unbilliger Härte i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG liege ebenfalls nicht vor.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 1 B 59/04 und der Verfahren 1 A 333/02 und 1 B 85/02 (Fortsetzung des Studiums), 1 A 134/03 und 1 B 30/03 (Studiengebühren Sommersemester 2003) sowie 1 A 452/03 und 1 B 57/03 (Wintersemester 2003/2004) und 1 B 52/04 (vorläufige Zulassung zur Diplomarbeit), 1 A 52/05 und 1 B 10/05 (Exmatrikulation), 1 A 127/05 (Prüfungsbescheinigungen) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren - entgegen ihres in der mündlichen Verhandlung protokollierten Antrages - nicht nur (hilfsweise) den Erlass der Studiengebühren für das Wintersemester 2004/2005. Sie wendet sich vielmehr vorrangig gegen die Festsetzung von Studiengebühren für dieses Semester. Dies ist auf Nachfrage der Klägerin mit Verfügung des Berichterstatters vom 22. September 2004 klargestellt worden.

23

Die Klage ist bereits im Hauptantrag begründet.

24

Der Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

25

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Studiengebühr für sog. Langzeitstudierende sind die §§ 11, 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NHG. Hiernach erheben die Hochschulen in staatlicher Verantwortung für das Land Niedersachsen von den Studierenden für jedes Semester eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR, soweit kein Studienguthaben mehr zur Verfügung steht. Das Studienguthaben seinerseits berechnet sich nach § 11 NHG. Nach diesen Bestimmungen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. hierzu etwa Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2004 - 2 ME 364/03 -, NVwZ 2004, 755), verfügte die Klägerin im hier maßgeblichen Wintersemester 2004/2005 zwar über kein Studienguthaben mehr, so dass die Heranziehung zu Studiengebühren an sich zwar grundsätzlich zulässig und rechtmäßig war. Im vorliegenden Fall kommt - anders als etwa in den vorangegangenen Semestern (vgl. hierzu die Urteile vom 6. Juni 2005 in den Klageverfahren 1 A 134/03 und 1 A 452/03) - aber entscheidungserheblich hinzu, dass mit dem rechtskräftigen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2004 im Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2003 - 1 A 333/02 - bereits zu Beginn des Wintersemesters 2004/2005 endgültig feststand, dass die Klägerin aufgrund der nicht bestandenen Diplomvorprüfung ihr Studium in dem von ihr gewählten Studiengang nicht mehr, und zwar auch nicht mehr vorläufig, fortsetzen durfte. Damit ist für das hier streitige Wintersemester 2004/2005 die Grundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Studiengebühren für sog. Langzeitstudenten entfallen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Wahl des Begriffs „Studienzeiten“ in § 11 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 NHG klargestellt, dass der Anrechnung nach § 11 Abs. 4 NHG die Zeiten von Studien unterliegen, also die Zeitabschnitte, in denen eine Person den Status eines Studierenden innehat und aus rechtlichen Gründen von diesem Status auch Gebrauch machen kann (VG Hannover, Urt. v. 1.3.2004 - 6 A 4101/03 -). Letzteres war bei der Klägerin aus dem genannten Grund im Wintersemester 2004/2005 nicht mehr der Fall. Sie war zwar noch nicht exmatrikuliert und ihre Exmatrikulation vom 19. Januar 2005 wirkt nur für die Zukunft, nicht auch für die Vergangenheit. Seit Oktober 2004 stand aber unanfechtbar fest, dass sie die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden und ihr vorläufig weiterbetriebenes Studium im Universitätsstudiengang BWL daher nicht mehr fortsetzen konnte. Sie war also aus rechtlichen Gründen gehindert, von ihrem Status einer Studierenden Gebrauch zu machen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

27

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.