Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 14.06.2005, Az.: 1 A 18/03

Anwartschaft; Beamtendienstzeit; Kürzung; Ruhegehalt; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub; Versetzung in den Ruhestand; Versicherungsbeitrag; Versorgungsabschlag; Versorgungsbezug; Versorgungsänderungsgesetz; Vertrauensschutz; Vorruhestand; Zeitfaktor; zusätzlicher Zeitfaktor

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.06.2005
Aktenzeichen
1 A 18/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich zum einen gegen die Kürzung seines Ruhegehaltes gem. § 57 BeamtVG (Kürzung nach Ehescheidung) und zum andern gegen die Ruhensregelung gem. § 55 BeamtVG (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten).

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Er war als Angestellter beim Klosterrentamt C. beschäftigt und anschließend bei der Stadt C. - zunächst als Angestellter, dann - ab 1. April 1970 - als Beamter. Er erreichte auf diese Weise 48 volle Dienstjahre, also auch den Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % (altes Recht), der bereits mit 35 Dienstjahren beansprucht werden kann. Aufgrund des Bescheides vom 21. Mai 1997 wurde dem Kläger - nach vorangehender Erhöhung seiner Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden - ab 1. Oktober 1997 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gewährt (Bl. 76 Beiakten A). Mit Ablauf des 31. Mai 2001 trat der Kläger dann in den Ruhestand.

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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2001 wurden seine Versorgungsbezüge durch die Beklagte festgesetzt und zugleich gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, da er durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts C. vom 10. Juli 1978 von seiner ersten Ehefrau - Frau D. - geschieden und ein Betrag von damals 348,54 DM zu Lasten der Versorgungsanwartschaft auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden war. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 28. Juni 2001.

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Da der Kläger gemäß Rentenbescheid der Bundesanstalt für Angestellte vom 14. März 2001 ab dem 1. Juni 2001 eine Rente von 641,23 DM und daneben ab 1. Juni 2001 eine Rente von 80,48 DM der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL - zugesprochen bekommen hatte, erging eine Änderungsmitteilung der Beklagten vom 22. November 2001, mit der die Versorgungsbezüge gem. § 55 BeamtVG rückwirkend ab 1. Juni 2001 neu berechnet wurden. Dagegen erhob der Kläger mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2001 Widerspruch.

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Durch den Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2003 wurden die beiden Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, der familiengerichtlich festgesetzte Wert des Versorgungsausgleichs sei bindend und § 5 VAHRG komme hier nicht entlastend zur Anwendung, da die geschiedene Ehefrau bereits seit dem 1. Juli 1998 eine Rente beziehe. Im Übrigen seien die Versorgungsbezüge wegen der Rentenzahlungen gem. § 55 BeamtVG zu kürzen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

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Zur Begründung seiner am 13. Februar 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe von 1951 bis 1970 Pflichtbeiträge in die öffentlichen Versicherungskassen eingezahlt und sei von 1970 bis 2001 Beamter gewesen. Nach dem Alimentationsprinzip habe er auch in dieser Zeit in die Versorgungskasse eingezahlt und so einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben. Jetzt werde ihm aber nur 50 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausbezahlt. Eine derartige Kürzung seiner Beamtenversorgung halte er für unzulässig. Es gehe nicht, dass 80 % seiner in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche jetzt durch die Anrechung seitens der Beklagten „praktisch annulliert“ würden, während seine geschiedene Ehefrau ihren Anteil aus der Rentenanwartschaft heute ausgezahlt bekomme. Der sog. Versorgungsausgleich aber beruhe auf Berechungen der Stadt aus dem Jahre 1978 und sei zum Teil fehlerhaft, was der Kläger im Einzelnen ausführt. Er wende sich gegen die Eingriffe des Staates in seine (heute schon gewollten) zweigleisigen Versorgungswege.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide vom 21. Juni 2001 und vom 22. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Niedersächsischen Versorgungskasse vom 14. Januar 2003 aufzuheben und ihm aufgrund seines Lebens- und Arbeitsweges 75 % seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auszubezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Im Einverständnis mit den Beteiligten kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden.

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Es besteht kein Anlass, gemäß § 113 Abs. 4 VwGO den Beklagten zur der beantragten Leistung (Zahlung von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) zu verpflichten. Denn die von der Beklagten festgesetzten Versorgungsbezüge sind nicht zu beanstanden.

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1. Zunächst ist zu unterstreichen, dass es für die rechtliche Beurteilung der Pensionsansprüche des Klägers auf den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand - Ablauf des 31. Mai 2001 - und die für diesen Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage ankommt.

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Der in diesem Zusammenhang aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitbare Vertrauensschutz auf eine Kontinuität hergebrachter und älterer Regelungen (vgl. den Beschluss des FG Düsseldorf v. 6.02.2002 -2 V 4833/01-) entbehrt im vorliegenden Fall der Grundlage, weil der Gesetzgeber mit den §§ 84 ff BeamtVG detaillierte Übergangsvorschriften geschaffen hat und gerade bemüht war, „sprunghafte“ Änderungen der Rechtslage zu vermeiden bzw. sozial abzufedern. Diese Übergangsvorschriften kommen dem Kläger hier auch zugute. Denn bei voller Anwendung der neueren Berechnungsgrundlagen stünde der Kläger noch schlechter als er jetzt steht: § 85 Abs. 1 BeamtVG schützt den Kläger z.B. vor einer Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG und der dort verankerten Absenkung des Ruhegehaltssatzes für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Daneben begrenzt § 69 e BeamtVG die Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 auf den Kläger.

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2. Die Einwendungen des Klägers gegen die Anwendung des BeamtVG in der auf ihn anwendbaren Fassung entbehren der Grundlage. Dabei mag dahinstehen, ob die privilegierte Gewährung von Sonderurlaub über einen Zeitraum von 3 Jahren und 243 Tagen als „Vorruhestandsregelung“ die Anwendung des Versorgungsabschlags (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) zu verhindern vermochte, weil damit eine Versetzung in den Ruhestand bundesrechtlich (gem. BeamtVG) noch nicht gegeben gewesen sei. Vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02. 2004 (2 C 12/03):

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„Mit der Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 III BeamtVG wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte/Richter zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem das Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen - nämlich die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 I BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 III BeamtVG). Der zusätzliche Zeitfaktor wurde erstmals durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2218) bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 42 IV Satz 1 Nr. 2 BBG und entsprechendem Landesrecht eingeführt. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand traten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BTDrucks 11/5136 S. 23; BTDrucks 11/5372 S. 24). Die mit Wirkung ab dem 1. 1. 2001 geltende Fassung des § 14 III BeamtVG lehnt sich an die Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an, das durch die Einführung eines „Zugangsfaktors“ in die Rentenformel modifiziert worden war (vgl. BTDrucks 14/4231 S. 6; vgl. auch die Neufassung des § 77 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. 12. 2000 (BGBl I S. 1827)).

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Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, steht Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1 (11); 11, 203 (210)). Die Vorschrift schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 (117); 58, 68 (76 f.); 76, 256 (347)).

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Dass dem älteren Dienstrecht für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Faktor der voraussichtlichen Bezugsdauer unbekannt war, schließt seine Einführung nicht aus. Unter den veränderten rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere demographischen Verhältnissen, unter denen Versorgungsbezüge gegenwärtig gezahlt werden, ist der „Zugangsfaktor“ geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und Leistungshöhe herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (z.B. BVerfGE 3, 58 (160); 46, 97 (117); 70, 69 (79)). Dabei versteht sich die Alimentation als die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand tritt. Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen verändert sich die Balance von Leistung und Gegenleistung.

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Die verstärkte Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen beruht auch darauf, dass die Altersgrenze, ab der Leistungen bezogen werden können, gesenkt worden ist. Während das Reichsbeamtengesetz vom 31. 3. 1873 eine feste Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand noch nicht kannte, wurde mit dem Preußischen Gesetz vom 15. 12. 1920 und dann durch die Personalabbauverordnung vom 27. 10. 1923 (RGBl I S. 999) die Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf das 65. Lebensjahr festgesetzt (vgl. BVerfGE 71, 255 [BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83] (269)). Erst in jüngerer Vergangenheit ist die Möglichkeit, unabhängig von einer individuell festgestellten Dienstunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand zu treten, geschaffen und erweitert worden (vgl. GKÖD, Stand: Mai 1998, K § 41 Rn. 3). Art. 33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch strukturelle Anpassungen der Dienstzeitversorgung auch auf solche rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen zu reagieren.“

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3. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte „annulliere praktisch“ mit dem Abzug der Rentenansprüche von seiner Beamtenversorgung (aus Anlass der Scheidung) seine wohlerworbenen Rentenansprüche, ist unter Verweis auf die Kürzungsvorschrift des § 57 BeamtVG und dessen Sinngehalt sowie Zweck und Ziel zu begegnen. Vgl. dazu BVerfG, NVwZ 1996, S. 584 [BVerfG 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92]:

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„Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gem. § 57 I 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, daß er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, NJW 1987, 1566 = ZBR 1987, 217 m.w. Nachw.). Hierzu könnte es jedoch kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587b II BGB entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind (§ 225 I 1 SGB VI , vor dem 1. 1. 1992: § 1304b II 2 RVO, § 83b II 2 AVG). Zum Ausgleich der diesem hierdurch entstandenen Belastung dient im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG (vgl. BVerwG, NJW 1987, 1566 = ZBR 1987, 217). Im vorliegenden Zusammenhang ist dabei entscheidend, daß der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären und die an die Stelle des beim Splitting maßgeblichen Versicherungsprinzips treten (vgl. hierzu im einzelnen BVerfGE 80, 297 (314f.) = NJW 1989, 1983 [BVerfG 05.07.1989 - 1 BvL 11/87]). Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 I 1 BeamtVG aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (s. auch BVerwG, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 11, S. 10 = NJW-RR 1995, 962 [BVerwG 24.11.1994 - BVerwG 2 C 14/93]; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Januar 1994, § 57 Erl. 1 Nr. 7.2).“

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Der vom Kläger hier beanstandete Kürzungsbetrag errechnet sich aus dem Monatsbetrag der Anwartschaften, wie sie durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind (§ 57 Abs. 2 S. 1 BeamtVG). Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich gem. § 57 Abs. 2 S. 2 BeamtVG. Dabei ist klar zu stellen, dass für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht nur reine Beamtendienstzeiten, sondern alle steigernden Zeiten heranzuziehen sind, also auch Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie als ruhegehaltfähig anerkannt werden können. Das sollte der Kläger bei seinen eigenen Berechnungen, bei denen er eine „Beamtenzeit“ von nur 8 Jahren während seiner ersten Ehe ansetzt, berücksichtigen. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit unterscheidet sich erheblich von den Zeiten, in denen der Kläger Beamter war.

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4. Die Kürzungsregelung des § 55 BeamtVG für das Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit Renten ist von der Beklagten auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffend angewandt worden. Dagegen ist nichts einzuwenden - auch grundsätzlich nicht, wie der Kläger meint. Vgl. dazu OVG Münster, NVwZ-RR 2003, S. 130 f. [OVG Nordrhein-Westfalen 12.04.2002 - 1 A 192/00]:

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„Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört es, dass der Dienstherr verpflichtet ist, den Beamten sowohl während seiner aktiven Zeit als auch im Ruhestand amtsangemessen zu alimentieren; dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit der (Ruhestands-)Beamte in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten. Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich indessen der Dienstherr gegenüber einen Beamten im Ruhestand von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329; BVerwGE 92, 41).

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Das mit der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG verfolgte Ansinnen, eine überhöhte Versorgung abzubauen, die sich nicht aus einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern aus dem unkoordinierten Nebeneinander zweier Versorgungssysteme beim Wechsel von dem einen in das andere ergibt, stellt einen hinreichend sachlichen Grund für eine solche Regelung dar (vgl. BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329). Die versorgungs- und rentenversicherungsrechtliche Besserstellung des in den Blick genommenen Personenkreises mit so genannten Mischlaufbahnen beruht allein auf der relativen Überhöhung von Rente und Ruhegehalt bei vorzeitigem Abbruch der Tätigkeit. Insoweit führt das BVerfG in der genannten Entscheidung vom 30. 9. 1987 (BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]) aus:

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„Diese Überhöhung rechtfertigt sich unter sozialen Gesichtspunkten aus dem Umstand, dass der Betroffene insgesamt nur in einem geminderten Zeitraum seine Arbeitskraft zur Begründung einer Altersversorgung einsetzten kann. Wenn er aber den Status wechselt und während weiterer Zeiten im Bereich eines anderen Versorgungssystems tätig ist, so entfällt damit die Voraussetzung für die erhöhten Ruhebezüge aus dem früheren Rechtsverhältnis. In der neuen Beschäftigungsphase stellt sich das gleiche Problem. Da der Betroffene auch hier nur einen Teil der normalen Arbeitszeit verbringt, erwirbt er wiederum einen überproportional bemessenen Versorgungsanspruch. Es treffen also bei ihm zwei Vergünstigungen zusammen, ohne dass die sie rechtfertigenden Gründe - nämlich die sozialen sowie die fürsorge- und amtsbestimmten Gesichtspunkte - vorliegen.“

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Auf den Kläger treffen diese Erwägungen zu. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger freiwillig Versicherungsbeiträge erbracht hätte, was ihn gem. § 55 Abs. 4 BeamtVG von der Anrechnung (ggf. teilweise) entlasten könnte. Insoweit ergibt sich aus dem Bescheid der BfA v. 14.3.2001 (vgl. Bl. 161 Beiakten A), dass der Kläger in der Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1970 ausschließlich Pflichtbeiträge erbracht hat.

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Die Einbeziehung des Rententeils, der auf das Rentenkonto der geschiedenen EhefraA.tragen worden ist, in die hier vorgenommene Ruhensberechnung ist - wie die Beklagte bereits ausgeführt hat - nicht zu beanstanden.

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Soweit der Kläger die Höhe des Familienzuschlages beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Klägers im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, also der Familienzuschlag (Stufe 1) nur zur Hälfte gewährt werden kann (§ 50 Abs. 1 BeamtVG iVm § 40 Abs. 4 BBesG).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.