Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.06.2005, Az.: 1 A 375/03

Arbeitszeit; Arbeitszeitrichtlinie; Beamter; Bereitschaftsdienst; Besoldung; Dienstbereitschaft; Dienstplan; Dienststunden; Erschwerniszulage; Justizvollzugsdienst; Krankenpflegedienst; Kumulation; medizinische Direktversorgung; Nachdienst; Rufbereitschaft; Sanitätsbeamter; Schichtdienstzulage; Schichtzulage; Vergütung; Volldienst; Wechselschichtzulage; Zulage

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.06.2005
Aktenzeichen
1 A 375/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50727
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bereitschaftsdienst mag entgegen § 20 Abs. 1 S. 2 EZulV Arbeitszeit sein, bloße Rufbereitschaft ist es jedoch noch nicht.

 2. Unabhängig von der Qualifizierung einer dienstlich abverlangten Bereitschaft als Arbeitszeit ergeben sich daraus jedenfalls keine Vergütungsansprüche und damit keine Ansprüche auf Zahlung einer Zulage gem EZulV.

Tatbestand:

1

Der Kläger setzt sich gegen die Entziehung einer ihm früher gewährten Zulage zur Wehr und erstrebt deren Weitergewährung auch über den 30. Juni 2003 hinaus.

2

Er ist als Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst (Krankenpfleger) Beamter des Landes Niedersachsen. Er war in der JVA B. seit dem 1. Januar 1993 bis zum Ende des Jahres 2004 in der medizinischen Abteilung tätig und hier zu mehr als 50 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Krankenpflegedienst eingesetzt. Mit Schreiben vom 3. Juni 1997 beantragte er die „bestimmungsgemäße Gewährung“ und die Nachzahlung der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage rückwirkend ab dem 1. Januar 1993 bis zum 31. Mai 1997 sowie ab dem 1. Juni 1997 in voller Höhe. Er bezog sich dabei auf eine Verfügung des Nds. Justizvollzugsamtes in B. v. 24. September 1992.

3

Durch Bescheid vom 12. August 1997 wurde ihm hierauf rückwirkend ab 1. Januar 1993 eine mtl. Erschwerniszulage von 76,69 EUR gemäß § 22 Abs. 4 S. 2 EzulV (a.F.) gewährt. Die beklagte JVA B. hatte mit dem Personalrat im Jahre 2000 eine Dienstvereinbarung abgeschlossen, der zufolge die medizinische Direktversorgung durch Sanitätsbeamte im Nachtdienst abgeschafft und hierfür eine Rufbereitschaft für Sanitätsbeamte (wie den Kläger) eingerichtet wird. In der Anstaltsverfügung 6/00 vom 26. März 2002 heißt es demgemäß:

4

„Der zur Rufbereitschaft eingeteilte Beamte kann sich während der Rufbereitschaft - frei von jeder dienstlichen Tätigkeit - in seiner Häuslichkeit oder einem anderen von ihm anzuzeigenden Ort seiner Wahl aufhalten, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.

5

Der Beamte hat sich während der Rufbereitschaft dienstfähig zu halten und sicher zu stellen, dass er fernmündlich erreichbar ist.

6

Für die zu leistende Rufbereitschaft sind 12,5 % = 8 Stunden wöchentlich als Mehrarbeit gutzuschreiben.

7

Die Zeiten einer Heranziehung zu Dienstleistungen während einer Rufbereitschaft sind in voller Höhe als Dienstzeit anzurechnen.“

8

Die Beklagte gewährte dem Kläger demzufolge auch die gen. Erschwerniszulage.

9

Mit angefochtenem Bescheid vom 4. Juni 2003 vertrat die Beklagte die Auffassung, die bislang gezahlte, jetzt auf die Neufassung der EzulV gestützte Erschwerniszulage (§ 20 Abs. 4 S. 2) stünde nur Bediensteten zu, die „in je 5 Wochen 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht“ leisteten (so wie das Abs. 1 der EzulV n.F. vorsieht). Diese Voraussetzungen lägen bei den Mitarbeitern der medizinischen Abteilung nicht vor. Dem Kläger stehe somit nur die (geringere) Schichtzulage nach Absatz 2 a) bis c) gemäß dem tatsächlich geleisteten Schichtdienst zu - allerdings nach Absatz 4 S. 2 in voller Höhe. Von einer Rückforderung zuviel gezahlter Zulagen könne abgesehen werden, da es für die zurückliegenden Jahre an einer ungerechtfertigten Bereicherung fehle.

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Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 S. 2 EZulV lägen vor, zumal die ihm auferlegte Rufbereitschaft nach der Europ. Arbeitszeit-Richtlinie v. 23.11.1993 als Arbeitszeit zu betrachten sei, wie das BAG, Beschl. v. 18.2.2003, NZA 2003, 742 [BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02] unter Hinweis darauf bestätigt habe, dass der Arbeitnehmer sich nicht unmittelbar an der konkreten Arbeitsstelle aufzuhalten habe, sondern sich auch in anderen Räumlichkeiten aufhalten könne. Selbst dann, wenn die Rufbereitschaft nach nationalem Recht keine Arbeitszeit darstellen sollte, ändere das nichts: Die gen. Richtlinie gehe nationalem Recht vor.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 17. September 2003 - zugestellt am 22. September 2003 - wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, in der Rechtsprechung des EuGH werde - wenn auch nicht terminologisch, so doch der Sache nach - zwischen einem Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit und einem solchen in Form nur ständiger Erreichbarkeit, der einer Rufbereitschaft gleiche, unterschieden. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, welche Bedeutung § 20 Abs. 1 letzter Satz EZulV habe, demzufolge die Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit ausdrücklich ausgeschlossen sei. In der Vergangenheit sei die strittige Zulage als Folge eines Rechtsanwendungsfehlers, nämlich „unabhängig von der tatsächlich geleisteten Schichtfolge“, gezahlt worden, nicht aber deshalb, weil die Rufbereitschaft etwa als Arbeitszeit qualifiziert worden sei.

12

Zur Begründung seiner am 20. Oktober 2003 erhobenen Klage erweitert und vertieft der Kläger unter Bezug auf die erwähnte Richtlinie v. 23.11.1993 und die neuere Rechtsprechung dazu seinen Standpunkt, die ihm abverlangte Rufbereitschaft sei „alles andere als Freizeit“, die er „beliebig nutzen“ könne, sondern - im Gegenteil - Arbeitszeit. Folglich sei ihm die Zulage nach § 20 Abs. 4 S. 2 EZulV zu gewähren.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide vom 4. Juni 2003 und vom 17. September 2003 zu verpflichten, dem Kläger die bis zum 30. Juni 2003 gewährte Erschwerniszulage nach § 20 Abs. 4 Satz 2 EzuIV in Höhe von 76,69 EUR Brutto monatlich für die Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sanitätsdienst zu gewähren.

15

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, die sachlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 EZulV für eine Gewährung der Erschwerniszulage (in der Form der Wechselschichtzulage gem. Abs. 1) lägen seit Einführung der Rufbereitschaft nicht vor, da nicht mehr mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht als Arbeitszeit zu rechnen seien (§ 20 Abs. 1 S. 2 EZulV), was erst recht für Rufbereitschaft gelte. Im Übrigen habe die angeführte Rechtsprechung nur arbeitszeitrechtliche, nicht jedoch besoldungsrechtliche Konsequenzen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

20

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO); er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Schichtdienstzulage gem. § 20 Abs. 4 S. 2 EZulV n.F. (§ 113 Abs. 4, Abs. 5 VwGO).

21

1. Ausgangspunkt ist § 47 S. 1 BBesG iVm § 20 EZulV (n.F.). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EZulV n.F. erhalten Beamten und Soldaten eine sog. „Wechselschichtzulage“ in Höhe von 102,26 EUR, wenn sie nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und sie dabei in 5 Wochen durchschnittlich mind. 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht ableisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers (§ 20 Abs. 1 S. 2 EZulV n.F.) nicht als Arbeitszeit. Nach § 20 Abs. 4 S. 1 EZulV werden die Zulagen u.a. auch nach Abs. 1 jedoch (aus Kollisionsgründen) nur zur Hälfte gezahlt, wenn für denselben Zeitraum noch Anspruch auf näher bezeichnete Stellenzulagen besteht. Damit soll eine uneingeschränkte Kumulation der Zulagen vermieden werden. In ähnlicher Weise schreibt Satz 2 dieses Abs. 4 vor, dass beim Zusammentreffen der Stellenzulage Nr. 12 Vorbem. BBesO A u. B mit der gen. Wechselschichtzulage diese nur in Höhe von 76,69 EUR mtl. zu zahlen ist, jedoch die Schichtzulage nach Abs. 2 in voller Höhe (unabhängig von den in Abs. 2 enthaltenen Differenzierungen).

22

2. Wie einem Vermerk der JVA B. v. 9.4.2003 (Bl. 55 GA) zu entnehmen ist, war man in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass den Beamten im Krankenpflegedienst stets die Zulage von (jetzt) 76,69 EUR zustehe: Es wurde bei der Zahlbarmachung lediglich überwacht, „wann der Bedienstete keine Tätigkeit mehr im Krankenpflegedienst ausübt“ (aaO. vorletzter Abs.). Folglich wurde bei den Bediensteten der medizinischen Abteilung keine Überprüfung daraufhin durchgeführt, ob sie nach der konkreten Dienstplangestaltung überhaupt einen Anspruch auf die entsprd. Zulage hatten.

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3. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 S. 2 iVm Abs. 1 EZulV n.F. liegen nicht vor. Es ist dabei davon auszugehen, dass auch im Rahmen dieses Abs. 4 die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 1 zu prüfen sind, wie der Bezug „nach Absatz 1“ zeigt, dass also nicht etwa - wie man offenbar in der Vergangenheit bei der Beklagten angenommen hatte - der Abs. 4 S. 2 selbständig und „voraussetzungslos“ die Zulage zuspricht. Vielmehr muss ein Wechselschichtdienst geleistet werden, der seinerseits den Anspruch auf die entsprechende Zulage verleiht. Erst unter dieser Voraussetzung entsteht dann auch das Problem des Zusammentreffens der Wechselschichtzulage mit der Stellenzulage, das in Abs. 4 mit der Zahlbarmachung von nur 76,69 EUR gelöst wird. Wechselschicht liegt (nur) dann vor, wenn in einem Dienstbereich ununterbrochen bei Tag und Nacht, also „rund um die Uhr“ in verschiedenen Schichten Volldienst geleistet wird und der Beamte nach einem Dienstplan, der für ihn Beginn und Ende der Dienste festlegt, zu allen Schichten, die den Dienst bestimmen, herangezogen wird. Ist nur zu festgelegten Zeiten, z.B. regelmäßig für die Nacht von Montag auf Dienstag, eine Dienstbereitschaft vorgesehen, dann liegt keine Wechselschicht iSd § 20 Abs. 1 EZulV vor. Das Erfordernis von „Volldienst“ für das Vorliegen von Wechselschichtdienst und der Ausschluss von Bereitschaftsdienst folgt aus der durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. b und c Besoldungsänderungs - VO 1998 v. 17.6.1998 (BGBl. I S. 1378) eingefügten Klarstellung in § 20 Abs. 1 S. 2 und der entsprechenden Verweisung in § 20 Abs. 2 Satz 4 EZulV n.F.. Vor dieser Klarstellung hatte das Bundesverwaltungsgericht noch entschieden (Urt. v. 11.12.97 - 2 C 35.96 - veröff. in ZBR 1998, 284 [BVerwG 11.12.1997 - BVerwG 2 C 36/96]), dass der Begriff der Arbeitszeit bei der Wechselschichtzulage sowohl den „Volldienst“ als aber auch den „Bereitschaftsdienst“ erfasse. Um diese Ausdehnung des Empfängerkreises zu vermeiden, ist die gen. Änderung vorgenommen worden.

24

4. Die Diskussion um Bereitschaftsdienst und ihre Einschätzung als Arbeitszeit führt hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu einem Anspruch auf Gewährung der beanspruchten Zulage, weil nämlich gerade die Rufbereitschaft nach dem derzeitigen Stand der Rechtsentwicklung Arbeitszeit nun nicht darstellt. Vgl. dazu Streinz, JuS 2005, 357 ff; vgl. dazu auch schon Körner, NJW 2003, 3606:

25

„Im Grunde konnte die Frage, ob auch in Deutschland Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der EG-Arbeitszeitrichtlinie zu gelten hat, nach dem Beschluss des BAG vom 18. 2. 2003 als bejahend beantwortet gelten18. Daher waren von der EuGH-Antwort auf das Vorlageersuchen des LAG Schleswig-Holstein nach Art. 234 EG19 keine grundlegend neuen Überlegungen zu erwarten. Der Druck auf den deutschen Gesetzgeber, das Arbeitszeitgesetz richtlinienkonform auszugestalten, ist aber nach diesem Urteil gewachsen.

26

Art. 2 I der europäischen Arbeitszeitrichtlinie definiert Arbeitszeit als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“.

27

Auch das Übereinkommen Nr. 30 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) stellt für die Einordnung als Arbeitszeit darauf ab, ob der Beschäftigte dem Arbeitgeber zur Verfügung steht20.

28

Beim Bereitschaftsdienst ist das der Fall, da der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich am Arbeitsplatz aufzuhalten und für die Erbringung seiner beruflichen Leistungen verfügbar zu sein. Zu diesem Ergebnis war der EuGH schon in der Simap-Entscheidung gekommen. Im Jaeger-Fall sieht er keine relevanten Unterschiede, was die Natur der Tätigkeiten angeht, und bleibt deshalb bei seiner Bewertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit (Rdnrn. 54, 63 der Entscheidungsgründe). Daran ändere sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber dem Arzt einen Ruheraum zur Verfügung stellt, in dem er sich aufhalten kann, solange keine beruflichen Leistungen von ihm erwartet werden (Rdnr. 64).

29

Das ist nachvollziehbar, denn anders als bei der Rufbereitschaft, die unstreitig keine Arbeitszeit ist, muss sich der Arzt beim Bereitschaftsdienst außerhalb seines familiären und sozialen Umfelds aufhalten und kann daher viel weniger frei über die Zeit verfügen, in der er nicht in Anspruch genommen wird (Rdnr. 65).“

30

Vgl. auch den Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage 2005, Rdn. 43 ff. / Rdn 46 :

31

„Nach der früheren Rspr. des BAG (die nach dem Simap-Urteil des EuGH nicht mehr aufrechterhalten wird), lag Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der AN, ohne dass von ihm wache Achtsamkeit gefordert wurde, für Zwecke des Betriebs an einer bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hatte, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit aufnehmen konnte (BAG 10. 6. 1959 AP AZO § 7 Nr. 5). Wurde der AN allerdings in dieser Zeit tatsächlich in Anspruch genommen, so zählten diese Zeiten zur gesetzlichen Arbeitszeit (BAG 10. 1. 1991 NZA 1991, 517 [BAG 10.01.1991 - 6 AZR 352/89]). Nunmehr muss Bereitschaftsdienst iSd. Arbeitszeit RL neu interpretiert werden. Arbeitszeit im Gegensatz zur Ruhezeit liegt nach Art. 2 Nr. 1 der RL entweder vor, wenn der AN arbeitet oder wenn er dem AG zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Danach genügt es für den Begriff der Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne, dass der AN dem AG am Arbeitsplatz zur Verfügung steht (zur Abgrenzung zwischen Arbeitszeitverlängerung und Bereitschaftsdienst s. BAG 5. 6. 2003 AP BGB § 611 Bereitschaftsdienst Nr. 7 [Däubler/Reim]).“

32

Unter diesen Voraussetzungen mag es sein, dass Satz 2 das Abs. 1 § 20 EZulV im Lichte der neueren Rechtsentwicklung in der Weise neu interpretiert werden muss, dass Bereitschaftsdienst nicht mehr so umfassend - wie der Wortlaut es nahe legt - aus der Arbeitszeit ausgeblendet werden kann. Aber die hier allein streitige Rufbereitschaft wäre auch bei dieser neuen Interpretation jedenfalls nicht als Arbeitszeit zu bewerten. Das käme allenfalls - unter dem Eindruck der neueren Rechtsentwicklung - für einen Bereitschaftsdienst in Betracht, bei dem das Arbeitsgebäude nicht verlassen werden darf. Das aber darf der Kläger ohne jede Frage, da er sich an einem Ort „seiner Wahl“ aufhalten darf (vgl. Anstaltsverfügung 6/00).

33

Die Beratungen im EU-Rat über eine Revision der Arbeitszeitrichtlinie (u.a. am 7. Dezember 2004) haben bislang noch zu keiner Änderung der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EWG geführt, so dass bei dieser Lage der Dinge von der dargestellten Rechtslage weiterhin auszugehen ist, eine Rufbereitschaft mithin nicht zur Arbeitszeit zu rechnen ist.

34

5. Hiervon abgesehen hätte die Qualifizierung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen auch besoldungsrechtliche Konsequenzen. Durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts v. 29. April 2004 - 2 C 9.03 und 2 C 10.03 - (ZBR 2004, 431 = NVwZ 2004, S. 1255) ist klar gestellt worden, dass die Qualifizierung als Arbeitszeit noch keinen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftsdienst vermittelt. Vielmehr sei dem Gemeinschaftsrecht jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf den Umfang der Vergütung für die verschiedenen Formen der Arbeitszeit wie Nachtarbeit und Schichtarbeit versagt. Deren Regelungen bleibe ausschließlich dem nationalen Recht vorbehalten. Vgl dazu BVerwG, NVwZ 2004, S. 1255:

35

„Gemeinschaftsrecht gebietet im Hinblick auf die Vergütung nicht die Gleichstellung von Mehrarbeit ohne Rücksicht darauf, ob sie als „Volldienst“ oder als „Bereitschaftsdienst“ geleistet wird. Zwar ist nach dem Recht der Europäischen Union Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu qualifizieren. Gemeinschaftsrecht regelt indessen nicht die Entlohnung für als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst. Aus den arbeitszeitrechtlichen Schutzvorschriften ergibt sich auch mittelbar kein Anspruch darauf, dass Bereitschaftsdienst wie „Volldienst“ zu vergüten ist. Die auf der Grundlage des Art. 118a EGV (nunmehr Art. 137 EG) ergangene und die allgemeinen Grundsätze der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vom 12. 6. 1989 konkretisierende Richtlinie 93/104/EG vom 23. 11. 1993, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. 6. 2000, enthält dem Wortlaut nach keinerlei Bestimmungen über die Vergütung, die für als Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Diese Zurückhaltung entspricht der Zielsetzung der Richtlinie und den Vorgaben des primären Gemeinschaftsrechts. Danach besteht kein Zweifel, dass § 5 MVergV mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass Bereitschaftsdienst, wie ihn der Kl. geleistet hat, Arbeitszeit ist (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-7963 = EuZW 2001, 53 Rdnr. 48 - Simap; ZBR 2004, 93 Rdnr. 63 - Jaeger; vgl. auch BVerwG, NVwZ 2004, 747 = PersR 2004, 106 [BVerwG 17.12.2003 - BVerwG 6 P 7.03]). Die gemeinschaftsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hat indessen ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen besoldungsrechtliche Konsequenzen (vgl. BAG, NZA 2004, 164 = ZTR 2004, 137; Franke, ZBR 2004, 99 [Anm. zu EuGH, ZBR 2004, 93]). Die Richtlinie, die prinzipiell auch Beamte einbezieht, beschränkt sich auf das Arbeitsschutzrecht. Dies macht bereits die Kennzeichnung des Inhalts der Richtlinie mit der Wendung „bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ deutlich. Nach der Vorbemerkung liegt ihr die Erwägung zu Grunde, dass durch „Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung“ die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft verbessert werden können: „um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen ihnen Mindestruhezeiten - je Tag, Woche und Jahr - sowie angemessene Ruhepausen zugestanden werden“. Entsprechend dieser Zielsetzung sind nach Art. 1 II Gegenstand der Richtlinie „die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus“. Schutzzweck der Regelung ist mithin die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Diese sollen vor quantitativer Überforderung und tageszeitlich bedingten Überbelastungen geschützt werden. Dieser Schutz wird ausschließlich durch Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung, dagegen nicht für die Festsetzung des Arbeitsentgelts erreicht. Dieses Regelungsziel entspricht der allgemeinen Intention der „Grundrichtlinie“ 89/391/EWG, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzusehen. Darauf zielt ebenso der frühere Art. 118a EGV, wonach der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen. Diese nunmehr in Art. 137 I EG enthaltene Ermächtigung beschränkt in Absatz 6 zugleich die Regelungskompetenzen. Danach dürfen die regelungsbefugten Organe keine Vorschriften über das Arbeitsentgelt erlassen (vgl. auch BAG, NZA 2004, 164 = ZTR 2004, 137 [BAG 05.06.2003 - 6 AZR 114/02]). Hierdurch wird ein Übergriff des Gemeinschaftsrechts auf das Entlohnungs- und Besoldungsrecht ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund versagt sich die Richtlinie jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Umfang der Vergütung für die verschiedenen Formen der Arbeitszeit wie Nachtarbeit, Schichtarbeit oder Mehrarbeit („Überstunden“). Deren Regelung bleibt ausschließlich dem nationalen - öffentlichen oder privatautonomen - Recht vorbehalten.“

36

Wenn nach dieser Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, bereits der Bereitschaftsdienst nicht als anspruchsbegründend herangezogen werden kann, so muss das in einem „Erst-recht-Schluss“ auch für die vom Kläger geleistete Rufbereitschaft gelten. Bei der Rufbereitschaft handelt es sich im Vergleich zum Bereitschaftsdienst um ein „Weniger“ mit der Folge, dass auch die Zeiten der Rufbereitschaft daher besoldungsmäßig nicht anspruchsbegründend berücksichtigt werden können. Nach § 3 Abs. 5 S. 1 EZulV n.F. bedeutet Rufbereitschaft das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Gemäß der Praxis bei der Beklagten, wie sie in der Anstaltsverfügung 6/00 vom 26. März 2002 zum Ausdruck kommt, hat für den Kläger die zuletzt genannte Form der Rufbereitschaft gegolten.

37

Einer ausdehnenden Auslegung - entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut - sind diese Vorschriften nicht zugänglich. Der Gesetzesvorbehalt des § 2 Abs. 1 BBesG für die Besoldung, der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auch für Landesbeamte und gemäß Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch für Zulagen gilt, setzt nach ständiger Rechtsprechung einer ausdehnenden Auslegung von leistungsbegründenden Tatbeständen sehr enge Grenzen. Ausweitungen des Personenkreises der Empfänger von Besoldungsleistungen sind daher grundsätzlich ausgeschlossen (Schwegmann/Summer, BBesG, Kommentar, Std 1. Januar 2005, § 2 Anm. 8; BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 2 C 27.97 - , ZBR 1999, 170; OVG Schleswig, Urt. v. 21.1.1994 - 3 L 61/93 - , ZBR 1995, 48/49, jeweils m.w.N.).

38

Das weitere Vorbringen des Klägers, sein Ausschluss aus dem Kreis der Zulagenberechtigten verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, könnte indes allenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung entsprechend § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO tragen. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt hält die Erschwerniszulagenverordnung einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht stand. Denn dem Gesetzgeber kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gerade auf dem Gebiet des Besoldungsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur darauf überprüft werden kann, ob äußerste Grenzen überschritten worden sind ( BVerwG, Beschl. v. 26.1. 1995 - 2 B 109/94 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 11; OVG Schleswig, Urt. v. 21.1.1994 - 3 L 61/93 - , aaO., jeweils m.w.N. aus der Rspr. des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts). Vgl. dazu auch Beschl. des Bundesverfassungsgericht v. 6.5.04 - 2 BvL 16/02 / DVBL. 2004, 1102.

39

Die Beklagte hat die Gewährung der Zulage auch wirksam für die Zukunft gemäß §§ 48 VwVfG, 1 Abs. 1 S. 1 NVwVfG zurückgenommen. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand dieser Gewährung ist bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der rechtswidrigen bisherigen Gewährung jedenfalls für die Zukunft nicht schutzwürdig. Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer entgegen der Rechtslage gewährten Leistung ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen anzuerkennen, für deren Vorliegen hier nichts vorgetragen oder ersichtlich ist.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.