Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 02.06.2005, Az.: 8 B 1/05
Beteiligungsrecht; Erforderlichkeit; externe Schulung; interne Schulung; Mitbestimmung; Personalrat; Personalratsmitglied; Personalratsmitglied - Freistellung; Schulung; Vorwegnahme der Hauptsache; Vorwegnahmeverbot; Überwachung; Überwachungsauftrag; Überwachungsfunktion; Überwachungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 02.06.2005
- Aktenzeichen
- 8 B 1/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs 6 BPersVG
- § 68 Abs 1 Nr 2 BPersVG
- § 75 Abs 3 Nr 17 BPersVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das sog. "Vorwegnahmeverbot" ist bei termingebundenen Veranstaltungen unergiebig und unbrauchbar.
2. Die Erforderlichkeit für eine Schulung zu einem Standardprogramm fehlt solange, wie dieses Programm noch erheblich verändert und bundeswehrspezifischen Anforderungen angepasst wird.
Gründe
I. Der örtliche Personalrat bei dem Ausbildungszentrum C, Heeresfliegerwaffenschule, - Antragsteller zu 1) - beschloss in seiner Sitzung vom 3. März 2005 einstimmig, den Antragsteller zu 2) zu einer Schulung „SASPF für Personalräte“, die vom 6. Juni bis zum 10. Juni 2005 in Königswinter bei Bonn stattfindet, gem. § 46 Abs. 6 zu entsenden. Gegen-stand der Schulung ist das Softwareprogramm „SAP R/3 (Modul HR - Human Resources)“ der Fa. SAP-AG, das bei der Bundeswehr - in abgewandelter Form - für die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten und Informationen eingeführt werden soll. Nach Begründung dieses Entsendebeschlusses mit Schreiben vom 3. Mai 2005 (Federführung der Heeresfliegerwaffenschule bei Einführung des SAP-Programms, hoher Technisierungsgrad, Modul SAP R/3 HR bereits in E. eingeführt) lehnte die Abteilung Verwaltung des Heeresamtes mit Bescheid vom 17. Mai 2005 eine Kostenübernahme für die gen. Schulung des Antragstellers zu 2) mit der Begründung ab, die Beteiligungsrechte seien bereits durch den zuständigen Hauptpersonalrat wahrgenommen worden, welcher der Einführung des Moduls HR und des Moduls Logistik bereits zugestimmt habe. Soweit Datenschutzfragen aufkommen könnten, sei unklar, wo, wann und in welchem Maße das der Fall sein werde und könne. Schließlich werde die Software „SAP R/3“ für den Bereich des Bundesverteidigungsministeriums erheblich verändert und angepasst, so dass die Schulung in Königswinter, die über 5 Tage nur zu einem Standardprogramm erfolge, nicht „erforderlich“ sei iSv § 46 Abs. 6 BPersVG. Kenntnisse zum bundeswehrinternen SASPF-System würden nicht vermittelt.
Die Antragsteller haben am 25. Mai 2005 im Verfahren der Hauptsache 8 A 2/05 die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte verpflichtet sei, den Antragsteller zu 2) unter Übernahme der Kosten für die gen. Schulung freizustellen. Daneben haben sie um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, was zum vorliegenden Verfahren geführt hat. Sie meinen, es sei für die Aufgabenerfüllung des Antragstellers zu 1), u.a. auch bezüglich seines Überwachungsauftrages gem. § 68 Abs. 1 Nr. 2 u. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erforderlich, die notwendigen Kenntnisse des Softwaresystems SAP R/3 zu erlangen. Auf interne Schulungen könne nicht verwiesen werden, solange sie von der Bundeswehr nicht angeboten würden. Die Antragsteller beantragen,
den Beteiligten vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller zu 2) für das obengenannte Seminar gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG freizustellen.
Der Beteiligte tritt dem Antrag unter Bezug auf den ablehnenden Bescheid der Abteilung Verwaltung des Heeresamtes entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten einschließlich Stellungnahmen der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Soweit mit der erstrebten Regelung eine sog. „Vorwegnahme der Hauptsache“ verbunden ist, weil eine nur vorläufige Verpflichtung des Beteiligten prinzipiell nicht möglich ist, da mit Teilnahme an der Schulung in der Zeit vom 6. bis 10. Juni 2005 sich zugleich auch die Hauptsache erledigen würde, sei hier unterstrichen, dass eine solche Vorwegnahme sowohl in dem Falle erfolgte, dass dem Antrag stattgegeben würde, als aber auch in dem Falle, dass er abgelehnt würde: Auch im zuletzt genannten Fall käme es nach Ablauf der Schulungszeit am 11. Juni 2005 zu einer Erledigung der Hauptsache, weil jedenfalls an dem in Aussicht genommenen Seminar in Königswinter eine Teilnahme nicht mehr möglich wäre. Somit ist zu konstatieren, dass die Hauptsache in jedem Falle - gleichgültig, wie entschieden wird - „vorweggenommen“ wird. Eine Privilegierung des status quo ginge zu Lasten der Antragsteller, die ja doch dessen Veränderung - möglicherweise zu Recht - anstreben. Eine abwägende Entscheidung kann solche Privilegierung nicht stützen. Eine stattgebende Entscheidung stützte möglicherweise berechtigte Rechtsansprüche der Antragsteller, ginge aber irreversibel zu Lasten des Beteiligten. Das Argument eines Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist damit neutralisiert und unbrauchbar. Es handelt sich um ein „rechtlich nichtssagendes Schlagwort“, ein nicht begründbares Dogma (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Aufl., Rdn. 202 ff./213 m.w.N.), das im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne Bedeutung ist.
2. Aus diesem Grunde sind die gegensätzlichen Interessen hier mit Blick auf das Verfahren der Hauptsache im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG miteinander und gegeneinander abzuwägen, ist im vorliegenden Verfahren eine Minimierung des Fehlentscheidungsrisikos anzustreben (so auch Huba, JuS 1990, 986; Hufen, DÖV 1990, 798.
Bei Abwägung der beiderseitig vertretenen Interessen ist zunächst dem Zeitmoment, also der Termingebundenheit des anstehenden Seminars in Königswinter Beachtung zu schenken (dazu Finkelnburg/Jank, aaO, Rdn. 226 m.w.N.): „Den drohenden Rechtsverlust, dem durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr begegnet werden könnte, braucht der Antragsteller nicht hinzunehmen, wenn er auf die begehrte Regelung gerade zu diesem Zeitpunkt angewiesen ist und keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten hat“ (Finkelnburg/Jank, aaO, Rdn .226 m.w.N.; OVG Lüneburg, NJW 1985, 2347/2348 u.a.).
Somit konzentriert sich das vorliegende Verfahren auf die Frage, ob die Antragsteller auf eine Freistellung des Antragstellers zu 2) gerade jetzt „angewiesen“ sind und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Insoweit ist allerdings nicht nachvollziehbar dargetan, dass der Antragsteller zu 1) bei der Erledigung seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgaben - auch bei der Umstellung der Personalverwaltung auf das Programmmodul HR - in irgendeiner Weise derzeit schon ganz konkret beeinträchtigt wäre.
2.1 Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Einführung von SASPF für die Bundeswehr zentral entschieden wird, die entsprechenden Beteiligungsrechte also - auch bezüglich des Moduls HR - durch den insoweit zuständigen Hauptpersonalrat wahrzunehmen sind. Dieser aber hat der Einführung des Moduls HR und des Moduls Logistik offenbar schon zugestimmt (Bescheid des Heeresamtes, S. 2 oben). Es unterliegt mithin Zweifeln, ob der Antragsteller zu 1) unter diesen Umständen auf der Ebene seiner Aufgabenwahrnehmung zum derzeitigen Zeitpunkt schon konkrete Überwachungs- und Kontrollrechte hat, die unabweisbar eine Freistellung und Schulung des Antragstellers zu 2) erfordern. Notwendige Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen derzeit offenbar (noch) nicht unmittelbar an, zumal die erforderliche Informationstechnologie über das Projekt „Herkules“ (u.a. Vernetzung) noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Bescheid des Heeresamtes v. 17.5.2005, S. 1).
2.2 Es ist unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Schulung - wie auch unter dem des Angewiesenseins auf die Freistellung und Schulung in der Zeit vom 6. bis 10. Juni 2005 - weiterhin zweifelhaft, ob das Seminar beim F. Institut mit seinen Schwerpunkten gerade die Kenntnisse zu vermitteln vermag, die für etwaige Überwachungspflichten aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG des Antragstellers zu 1) nötig wären. Denn die Schulung richtet sich „an die Personalratsmitglieder aller Stufen der Bereiche im Öffentlichen Dienst, die eine Einführung in das SAP R/3-System anstreben“ (S. 1 des Angebots v. 20.2.2005). Es geht hierbei nur um das „Standard-Softwaresystem SAP R/3“, nicht um eine bundeswehrspezifische Software, deren Einführung und Anwendung im Bereich des Heeresamtes noch nicht feststeht (S. 2 Mitte des Bescheides des Heeresamtes). Das bundeswehrinterne SASPF-System dürfte sich von dem, was z.Z. im gen. Seminar angeboten und dargestellt wird, erheblich unterscheiden, so dass eine nur allgemeine Einführung in ein System, das noch Änderungen unterliegt, zwar förderlich, aber nicht in dem Maße erforderlich ist, wie das § 46 Abs. 6 BPersVG voraussetzt. Der Erforderlichkeit iSv § 46 Abs. 6 BPersVG kommt - vom Standpunkt eines „vernünftigen Dritten“ her - eine sach- wie auch personenbezogene Bedeutung zu. Es ist nicht ersichtlich, dass die wirklich erforderlichen Themen des Seminars - die Behandlung und Kenntnisvermittlung einer bundeswehrspezifischen Software - hier sach- und personenbezogen eindeutig überwiegen. Dabei ist auch nicht erkennbar, dass die bundeswehrspezifischen Themen von allgemeinen Themen derart klar und eindeutig abgegrenzt wären, dass ggf. ein zeitweiliger Besuch der Veranstaltung sinnvoll und möglich wäre. Unter diesen Umständen kann die Erforderlichkeit nicht bejaht werden.
2.3 Schließlich dürften den Antragstellern auch zumutbare Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen, so dass ihr Angewiesensein auf das Seminar in Königswinter zurücktritt: Die speziell für die Bedürfnisse der Bundeswehr abgeänderte Software kann durch Einweisungen an entsprechenden Arbeitsplätzen im Bereich der Bundeswehr vermittelt werden. Insoweit ist bislang nicht dargelegt, dass die Dienststelle nicht bereit oder in der Lage wäre, den Antragsteller zu 2) in die bundeswehrspezifische Software einzuweisen. Eine solche dienststelleninterne Einweisung erfolgt auch in anderen Bereichen der Verwaltung. Zwar ist insoweit zuzugeben, dass eine externe Einweisung und Schulung durch unabhängige Fachleute Vorteile gegenüber einer internen Kenntnisvermittlung haben kann, aber die Erforderlichkeit einer solchen externen Schulung liegt angesichts der Möglichkeit einer bundeswehrinternen Schulung nicht mehr auf der Hand. Soweit ersichtlich sind infolge der Aufgabe des Programms „PERFIS“ bereits 7000 Nutzer schrittweise in ein SAP-gestütztes Personalwirtschaftsystem (SAP-Human Capability Management) eingeführt worden (vgl. Bundesministerium der Verteidigung, „Die Bundeswehr im Informationszeitalter, http:// bmvg.de).
Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlussverfahren nach den §§ 80 f. ArbGG nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gerichtliche Festsetzung der den Verfahrensbeteiligten entstandenen Kosten ist nicht vorgesehen.