Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.06.2005, Az.: 1 B 15/05

Amtsführungsverbot; Anordnung der sofortigen Vollziehung; dienstlicher Grund; Fundunterschlagung; Kassation; Notwendigkeit; Polizei; Reflex; Schulden; Sicherheitsrisiko; unredliches Schuldnerverhalten; Verhältnismäßigkeit; Vertrauensverhältnis; Vollziehung; Vollzugsanordnung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.06.2005
Aktenzeichen
1 B 15/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50699
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Nicht Kassation der Vollzugsanordnung, sondern "gestaltende" Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung steht im Mittelpunkt einer Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 iVm § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

2. Ob zwingende Gründe für ein Amtsführungsverbot vorliegen, kann nur aufgrund der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalles einschließlich Fragen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit entschieden werden.

Gründe

1

I. Der Antragsteller erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines ihm auferlegten Amtsführungsverbotes.

2

Er ist als Polizeiobermeister (BesGr. A 9 BBesO), hierzu befördert am 17. Dezember 2001, im Polizeidienst des Landes Niedersachsen tätig, verheiratet und Vater von 2 Kindern (5 und 2 Jahre alt). Er gehört seit März 2004 dem „Einsatz- und Sofortdienst des BAB D.“ an, wo er Verkehrskontrollen durchzuführen und auf die Verkehrssicherheit zu achten hat. Seine letzte dienstliche Beurteilung vom Oktober 2003 schloss mit der Note „übertrifft erheblich die Anforderungen“. Straf- und disziplinarrechtlich war der Antragsteller bislang unauffällig.

3

Im März 2004 wurden gegen ihn disziplinarrechtliche Vorermittlungen wegen Fundunterschlagung und unredlichem Schuldnerverhalten eingeleitet, die bis zum Abschluss strafrechtlicher Ermittlungen ausgesetzt wurden. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 26. November 2004 - rechtskräftig seit 12.11.2004 - wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 10 EUR (400 EUR) gegen den Antragsteller verhängt, die dieser akzeptierte. Dem Strafbefehl lag ein mit seinem Kollegen abgesprochener Versuch einer Fundunterschlagung zu Grunde (Bl. 10 der Beiakten A).

4

Daneben hat er es im Fundbüro unterlassen, 11 CDs zu erwähnen, die später in seinem Schreibtisch vorgefunden wurden. Hinsichtlich seines Schuldnerverhaltens ist es so, dass er im Februar 2003 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und gegen ihn eine Reihe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind - bei einem Schuldenstand von z.Z. wohl rd. 57.000 EUR (Bl. 177 d. Beiakten A) bzw. ggf. auch 123.000 EUR.

5

Ausgangspunkt der Verschuldung des Antragstellers ist eine fragwürdige Kreditvergabe durch die F., die - offenbar ohne genauere Prüfung der maßgeblichen Kreditunterlagen und Umstände - eine von einem rechtskräftig verurteilten Betrüger (vgl. rkr. Urteil des Amtsgerichts G. v. 17.11.2003 - 218 - 107/02 - , Bl. 94/95 Beiakten A) im Sommer 2000 dem Antragsteller als Vermögensanlage angebotene 2-Zimmer-Eigentumswohnung in G. ihrerseits durch Kreditvergabe an den Antragsteller voll finanziert hatte (Kaufpreis: 158.220,- DM). Auf die gleiche Weise wie der Antragsteller waren noch 3 andere Geschädigte von dem abgeurteilten Betrüger betrogen worden (s. Urteil des Amtsgerichts G., aaO.). Zunächst hat der Antragsteller den Kredit der F. bedient - bis ihm „die laufenden Kosten für diese Immobilie über den Kopf gewachsen sind“ (Bl. 53 der Beiakten A). Zum derzeitigen Schuldenstand vgl. den Bericht vom 4. April 2005 (Bl. 164 ff Beiakten A). Die Eigentumswohnung in G. ist - nach Eintragung einer Grundschuld zu Gunsten der F. - nach mehreren vergeblichen Zwangsversteigerungsterminen unter der Federführung der gen. Sparkasse im Februar 2005 für 16.000 EUR veräußert worden (Bl. 164 Beiakten A).

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Dem Antragsteller wurde nach einer Anhörung vom 2. Februar 2005, bei der die Liste der Verbindlichkeiten durchgesprochen wurde, mit Verfügung vom 11. Februar 2005 ein Amtsführungsverbot auferlegt, u.zw. deshalb, weil der gesamte Sachverhalt den Verdacht begründe, dass der Antragsteller seine Amtspflichten verletze, was bei einem Polizeibeamten besonders schwer wiege, da Zweifel an seiner Charakterfestigkeit aufkämen. Die Verfügung wurde mit der gesonderten Begründung für sofort vollziehbar erklärt, nach Abwägung des persönlichen Interesses mit dem aktuellen dienstlichen Interesse an einer vertrauensvollen Leistung im Polizeivollzugsdienst müsse jenes zurückstehen. Es überwiege das Interesse der Allgemeinheit daran, dass Polizeivollzugsbeamte unter Beachtung der Strafgesetze Dienst verrichteten.

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Gegen die gen. Verfügung hat der Antragsteller im Februar 2005 Widerspruch erhoben.

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Am 17. März 2005 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung begehrt, die erforderlichen „zwingenden dienstlichen Gründe“ für ein Amtsführungsverbot lägen nicht vor, so dass auch kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung bestehe. Denn der Antragsteller stelle kein Sicherheitsrisiko dar und die in Rede stehenden Schulden seien rein außerdienstlicher Natur. Er bemühe sich um Problemlösungen und befinde sich in einer Schuldnerberatung. Seine Aufgaben in seiner Dienststelle werde er - wie bisher - ordnungsgemäß und zuverlässig erledigen. Schließlich sei die personalvertretungsrechtliche Beteiligung nicht ordnungsgemäß erfolgt, da der Antragsteller erst danach angehört worden sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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die aufschiebende Wirkung des am 28.2.2005 eingelegten Widerspruchs gegen das mit Datum vom 11.2.2005 von der Antragsgegnerin verfügte Amtsführungsverbot gem. § 67 Abs. 1 NBG, für welches die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat, wiederherzustellen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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das mit sofortigem Vollzug verfügte Amtsführungsverbot aufrechtzuerhalten.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Verbotsverfügung und die „unwürdige und vorwerfbare private Wirtschaftsführung“ des Antragstellers, der in vielfältiger Hinsicht zu einem Sicherheitsrisiko geworden sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

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II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

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1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist das Gericht im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht auf die Kassation der behördlichen Vollzugsanordnung beschränkt, sondern hat vielmehr - weitergehend - „eigenständig und losgelöst von der vorangegangenen behördlichen Vollzugsanordnung“ die Frage zu beurteilen, ob die aufschiebende Wirkung eines erhobenen Widerspruches „gestaltend“ wiederherzustellen ist (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften Bd. 12, 4. Auflage, Rdn. 855 m.w.N.). Rechtsschutz gegenüber der Vollzugsanordnung wird nur als „Reflex“ dieser Entscheidung gewährt. Entscheidend ist, ob sich der Sofortvollzug auf der Grundlage einer gerichtlichen, einzelfallbezogenen Beurteilung im Ergebnis als geboten erweist. Hierbei hat das Gericht eigenständig zu prüfen, ob nach seiner Einschätzung und Beurteilung aller nur greifbaren Umstände - auch solcher, die die Behörde nicht berücksichtigen konnte oder durfte - zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist.

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Im vorliegenden Fall ergibt diese richterliche Bewertung und Abwägung, dass es der aufschiebenden Wirkung nicht bedarf.

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Allerdings ist zu konstatieren, dass die erforderliche Begründung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) nur sehr allgemein gehalten ist und nur gerade noch die Anforderungen erfüllt, die an eine solche Begründung zu stellen sind (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften Bd. 12, 4. Auflage, Rdn. 752 f.).

19

2. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zunächst einmal nicht so, dass der erhobene Widerspruch ohne Weiteres erfolgversprechend ist.

20

Vgl. dazu VG Osnabrück, Urt. v. 24.9.2003 - 3 A 52/03 -

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„Gemäß § 67 I Satz 1 NBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten. Von einem zwingenden dienstlichen Grund ist auszugehen, wenn die weitere Tätigkeit des Beamten in seiner bisherigen oder einer anderen amtsangemessenen Funktion die Erfüllung der Verwaltungsaufgabe, an welcher der Beamte mitwirkt, nachhaltig beeinträchtigt.“

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Eine derartige nachhaltige Beeinträchtigung ist in der Rechtsprechung z.B. dann anerkannt worden, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten bestehen (vgl. OVG Lüneburg, ZBR 1990, 160) oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seiner Behörde erschüttert ist (OVG Münster, ZBR 1962, 13/14). Auch dann, wenn ein Beamter aus einer ihm anvertrauten Kasse einen Geldbetrag entnommen hat, ist ein Verbot der Amtsführung für zulässig erachtet worden (VG Stade, Beschl. v. 13.5.2004, IÖD 2004, 221). Ob letztlich genügend zwingende Gründe für ein Amtsführungsverbot gegeben sind, kann nur aufgrund der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Entscheidend sind dabei die einschlägigen dienstlichen Gründe, die in Betracht zu ziehenden Interessen des Beamten sowie Fragen der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit.

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Beim derzeitigen Verfahrensstand lässt sich das Schuldnerverhalten des Antragstellers zwar noch nicht abschließend beurteilen, zumal er offenbar unverschuldet durch ein gezielt betrügerisches Verhalten des Wohnungsverkäufers in G. und durch Nachlässigkeiten der F. bei der Prüfung und Vergabe eines Kredits dieser Größenordnung in seine Verschuldung hineingeraten ist. Aber es ist doch auch festzustellen, dass der Antragsteller sich eine Zeit lang nicht so verhalten hat, wie das von ihm als einem Polizeibeamten erwartet werden durfte: So landeten Mahnungen bzw. Mahnungs- und Vollstreckungsbescheide „auf dem Stapel z.Z. nicht bezahlbar“ (S. 9 der Anhörung v. 2.2.05 zu Pkt. 5, 6, 7 usw., S. 12 Nr. 29). Ein derartiges Verhalten ist angesichts der Verschuldung zwar nachvollziehbar, aber nicht akzeptabel. Vgl. dazu Nds. OVG , Urt. V. 28.5.2003 - 1 NDH L 1 /02 -

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„Auch das dem Beamten mit den Anschuldigungspunkten 2 (2.11 bis 2.30) und 5 zur Last gelegte unehrenhafte Eingehen von Schulden stellt eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 62 Satz 3 NBG) dar. Schulden machen führt zu einer solchen Pflichtverletzung, wenn eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung von Rechtsgeschäften – wie sie hier durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gekennzeichnet ist – nach den Umständen voraussehbar war. Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1996 - 2 WD 10.96 -, BVerwGE 103, 343, 345; BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 2 WD 28.99 -, Dok. Ber. B 2001, 177; NDH, Urt. v. 30.10.2001 - 2 NDH L 4/99 -).“

25

Inzwischen scheint es jedoch so zu sein, dass der Antragsteller mit Hilfe seiner Eltern und mit Unterstützung seiner Rechtsanwältin eine ganze Reihe von Forderungen beglichen hat (vgl. z.B. Nr. 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 28, 29, 31 des Vermerks v. 4.4.2005, Bl. 171 der Beiakten A). Zudem können dem Antragsteller hinsichtlich einiger Forderungen auch gar keine Vorhaltungen gemacht werden (Nr. 9, 14 des Vermerks v. 4.4.2005, Bl. 167 Beiakten A). Ein Teil der Forderungen ist mittlerweile wohl auch vermindert oder gar erledigt (Nr. 12, 13, 14 aaO.).

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In welchem Maße hier weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Antragstellers möglich sind, der Antragsteller ein „Sicherheitsrisiko“ darstellt, lässt sich somit noch nicht endgültig übersehen. Festzuhalten bleibt aber, dass wegen seines zeitweilig nachlässigen Schuldnerverhaltens z.Z. noch von einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und seinem Dienstherrn auszugehen ist.

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3. Der rechtskräftig abgeurteilte Versuch einer Fundunterschlagung (rkr. Strafbefehl des Amtsgerichts G. v. 26. November 2004) dürfte zunächst einmal zu Lasten des Antragstellers zu werten sein, zumal er mit der Verlagerung des Fundortes und den damit zusammenhängenden Überlegungen schon sehr sorgfältig und durchdacht geplant erscheint. Allerdings dürfte die vom Antragsteller akzeptierte Strafe von 400 EUR letztlich ihre Wirkung nicht verfehlt haben und weiterhin nicht verfehlen. Soweit dem Antragsteller daneben noch eine Unterschlagung der CDs vorgehalten und zugeschrieben wird, mag das zwar derzeit nachvollziehbar sein, ist aber auch noch nicht mit letzter Sicherheit davon auszugehen, dass hier ein strafbares Verhalten gegeben ist.

28

4. Unter diesen Umständen erscheint der Kammer die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung derzeit weiterhin geboten zu sein. Denn in dem Falle, dass ein Amtsverbot aus zwingenden dienstlichen Gründen gem. § 67 Abs. 1 NBG angeordnet werden kann, wofür hier auch mit Blick auf die dienstlichen Aufgaben des Antragstellers im PK BAB D. (ESD) unter dem Aspekt der Erschütterung des Vertrauensverhältnisses Überwiegendes spricht (s.o.), ist unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher Einzelumstände nach wie vor auch noch eine sofortige Vollziehung des Verbotes angebracht.

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Der Einwand des Antragstellers, die personalvertretungsrechtliche Beteiligung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, entbehrt der Grundlage, wie das Schreiben vom 10. Januar 2005, mit dem um Mitbestimmung gem. § 64 Abs. 3 S. 1 NPersVG nachgesucht wurde, aufzeigt.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf  §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.