Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.01.1995, Az.: VIII 299/94

Anerkennung von Kosten einer Meisterfortbildung als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Ausschluss von Berufsausbildungskosten vom Werbungskostenabzug; Zeitliche Eingrenzung des Werbungskostenbegriffs; Erfordernis einer engen Verbindung zwischen den Fortbildungsaufwendungen und den bisherigen und künftigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
31.01.1995
Aktenzeichen
VIII 299/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 19532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0131.VIII299.94.0A

Fundstelle

  • EFG 1995, 617-618 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1992

Der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 31. Januar 1995,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtliche Richterin ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Aufhebung des Einspruchsbescheides vom 6. Juni 1994 und Änderung des Einkommensteuerbescheides 1992 vom 30. August 1993 in der Fassung des Einspruchsbescheides wird die Einkommensteuer von 3.333,00 DM auf 2.810,00 DM herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenvorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Kosten einer Meisterfortbildung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Streitjahr ist das Jahr 1992.

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Der Kläger durchlief in den Jahren 1982 bis 1984 eine Ausbildung zum Maurergesellen. Danach übte er den Beruf des Maurers bis Ende 1989 aus. Im Anschluß daran leistete er während des Jahres 1990 den Grundwehrdienst bei der Bundeswehr ab. Bereits während der Bundeswehrzeit bewarb sich der Kläger bei der Handwerkskammer H. um die Teilnahme an einem Fachlehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Maurer-Handwerk. Mit Schreiben vom 03.05.1991 teilte ihm die Handwerkskammer H. jedoch mit, daß die zur Verfügung stehenen Studienplätze für den am 02.09.1991 beginnenden Fachlehrgang bereits belegt seien. Weiter teilte die Handwerkskammer mit, daß ein weiterer Fachlehrgang ab September 1992 durchgeführt werde.

4

Nach dem Ende des Grundwehrdienstes hatte der Kläger das bestehende Arbeitsverhältnis mit seinem bisherigen Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. In der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.08.1992 arbeitete der Kläger sodann als Maschinenarbeiter, um die Zeit bis zum Beginn des Meisterlehrganges zu überbrücken. Nach Rücksprache mit dem Arbeitsamt bemühte sich der Kläger nach Abschluß seiner Bundeswehrzeit nicht um eine neue Beschäftigung im Baugewerbe, weil er unter Rückenbeschwerden litt, wegen derer er bereits bei der Bundeswehr von bestimmten Diensten befreit gewesen war. Das Arbeitsamt wies den Kläger jedoch auf die guten Einstellungsmöglichkeiten als Maurermeister hin, dessen Tätigkeitsfeld nach Aussage des Arbeitsamtes im Vergleich zur Tätigkeit eines Maurergesellen weniger belastend für den Körper sei. Der Kläger entschied sich deshalb zunächst bis zum Beginn des Maurermeister-Lehrgangs für eine Beschäftigung als Maschinenarbeiter.

5

Ab 31.08.1992 nahm er sodann an dem Ganztagsfortbildungslehrgang zum Maurermeister bei der Handwerkskammer H. teil. Die Abschlußprüfung fand im Mai 1993 statt. Bei dieser Abschlußprüfung fiel der Kläger jedoch in einem Fach durch, so daß er die Meisterprüfung erst im Rahmen einer Wiederholung im Oktober 1993 endgültig erfolgreich ablegen konnte. In der Folgezeit war er zunächst arbeitslos, seit dem 01.02.1994 arbeitet der Kläger als Bauleiter in einem Bauunternehmen.

6

Für das Streitjahr hat der Kläger zunächst die ihm vom Arbeitsamt nicht ersetzten Lehrgangskosten als Werbungskosten geltend gemacht. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte diese Aufwendungen nur teilweise an. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA als unbegründet zurück und berücksichtigte nunmehr lediglich Kosten in Höhe von 900 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, nicht aber als Werbungskosten. Die Einkommensteuer wurde durch Änderungsbescheid auf 3.333 DM festgesetzt.

7

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertritt er die Auffassung, die Lehrgangskosten seien - neben zwischen den Beteiligten unstreitigen weiteren Werbungskosten in Höhe von 1.467 DM - als vorweggenomme Werbungskosten zu behandeln. Dafür spreche, daß für die Fortbildung zum Maurermeister eine Ausbildung zum Maurergesellen erforderlich gewesen sei. Auch sei die Meisterprüfung Einstellungsvoraussetzung für sein jetziges Arbeitsverhältnis gewesen. Der Kläger verweist hierzu auf eine Bestätigung seines Arbeitgebers, auf die Bezug genommen wird.

8

Der Kläger hatte zunächst die Anerkennung von Lehrgangskosten in Höhe von 5.896 DM begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat er nunmehr beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 30.08.1993 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 06.06.1994 die Steuer mit der Maßgabe herabzusetzen, daß 3.792,47 DM als Fortbildungskosten des Klägers berücksichtigt werden (anstatt lediglich 900 DM Ausbildungskosten).

9

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das FA ist der Auffassung, für den Kläger sei der Besuch der Meisterschule eine Weiterbildungsmaßnahme in einem nichtausgeübten Beruf gewesen, da ein konkreter Zusammenhang mit der später aufgenommenen Beschäftigung bei Beginn des Lehrgangs nicht vorgelegen habe und die jetzige Beschäftigung erst mehrere Monate nach Lehrgangsende angetreten worden sei. Auch fehle es wegen der 20 monatigen Arbeit als Maschinenarbeiter an einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers als Maurergeselle. Deshalb habe man die Aufwendungen des Klägers lediglich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben mit dem Höchstbetrag von 900 DM berücksichtigt. Diese Auffassung werde im übrigen auch vom FG München in einem Urteil vom 24.04.1991 (EFG 1991, 668) geteilt.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

13

Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Maurermeister-Ausbildung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

14

Die Kosten der Meisterausbildung sind nicht bereits als Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, denn die Ablegung der Meisterprüfung führt zu keinem Wechsel der Berufsart, sondern dient zum Aufstieg innerhalb der gewählten Berufsart (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.12.1989, VI R 44/86, BStBl II 1990, 692). Die Gesellenprüfung ist unabdingbare Voraussetzung für die Erlangung des Meistertitels, der Meister gehört weiterhin der Berufsgruppe der Maurer an und füllt lediglich eine leitende Funktion aus.

15

Dem Werbungskostenabzug steht auch nicht entgegen, daß die Kosten entstanden sind, bevor der Kläger Einnahmen aus seiner nichtselbständigen Beschäftigung als Bauleiter hatte. Entgegen der vom FG München im Urteil vom 24.04.1991 (EFG 1991, 668) vertretenen Auffassung kann aus der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die den beschränkten Abzug von Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf als Sonderausgaben zuläßt, nicht gefolgert werden, daß Fortbildungskosten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn die Berufstätigkeit gleichzeitig ausgeübt wird. Eine zeitliche Eingrenzung des Werbungskostenbegriffes läßt sich aus dieser Vorschrift nicht entnehmen. Das Gesetz grenzt insoweit die Werbungskosten vielmehr von den Sonderausgaben allein durch das Merkmal des "nicht ausgeübten Berufs" ab. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß es entscheidend auf die Berufsausübung vor oder während der Bildungsmaßnahme ankommt. Eine Beschränkung der Werbungskosten auf Aufwendungen während der beruflichen Tätigkeit schlösse ohne sachlichen Grund im übrigen den Werbungskostenabzug für ganztätige Bildungsmaßnahmen aus, während nebenberufliche Aktivitäten vollständig steuerlich geltend gemacht werden könnten.

16

Fortbildungsmaßnahmen können allerdings nur dann als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn neben der aus dem gesetzlichen Werbungskostenbegriff unmittelbar abzuleitenden Absicht, zukünftig im betreffenden Beruf Einnahmen zu erzielen, eine enge Verbindung zur vorherigen fachbezogenen Tätigkeit besteht. Dies folgt aus der erforderlichen Abgrenzung zum Begriff der Weiterbildung im nichtausgeübten Beruf gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, der ebenfalls eine frühere Berufsausübung voraussetzt. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.) liegen jedenfalls dann Werbungskosten vor, wenn die berufliche Tätigkeit lediglich unterbrochen wird und ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Fortbildungsaufwendungen und den bisherigen und künftigen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit besteht.

17

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

18

Der wirtschaftliche Zusammenhang der Meisterausbildung mit seiner jetzigen Tätigkeit ergibt sich hier einerseits aus der Absicht des Klägers, über die Qualifizierungsmaßnahme trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden weiterhin im Baugewerbe tätig sein zu können und andererseits aus der Anfang 1994 erfolgten Arbeitsaufnahme als Bauleiter. Die Arbeitslosigkeit des Klägers zwischen dem Bestehen der Prüfung im Oktober 1993 bis zum Januar 1994 begründet nach Auffassung des Senats keine Zweifel an einem wirtschaftlichen Zusammenhang. Es erscheint dem Senat vielmehr plausibel, daß der Kläger während der Wintermonate - also der im Baugewerbe sog. Schlechtwetterzeit - auch als Meister keine Beschäftigung finden konnte, so daß darin keine Unterbrechung der ursprünglichen Berufsaufnahmeabsicht zu erkennen ist.

19

Weiterhin besteht auch ein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Meisterlehrgang und der früheren Tätigkeit des Klägers als Maurergeselle. Daß der Kläger vor Beginn des Meisterlehrgangs 20 Monate als Maschinenarbeiter, also in einer anderen Branche tätig war, hält der Senat für unschädlich. Nach den in der mündlichen Verhandlung vom Kläger glaubhaft vorgetragenen Umständen hat er sich bereits während seines Wehrdienstes um einen Ausbildungsplatz in der Meisterschule bemüht und damit zu erkennen gegeben, daß er weiter im Baubereich tätig bleiben wollte. In der Wartezeit, deren Länge er wegen der Überfüllung des zeitlich nächsten Lehrganges (September 1991) nicht zu vertreten hat, war er gezwungen, sich übergangsweise eine Beschäftigung zu suchen, die er trotz seiner Rückenbeschwerden ausüben konnte. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats vorgebracht, daß seine Entscheidung, nach Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zunächst eine berufsfremde Tätigkeit aufzunehmen, von vornherein nur die Zeit bis zum Beginn des Meisterlehrganges betroffen habe. Dadurch, daß der Kläger bereits während seines Wehrdienstes im Jahr 1990 Kontakt mit der Handwerkskammer H. im Hinblick auf die Teilnahme an einem Fachlehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung aufgenommen hatte, hat er deutlich dokumentiert, daß er zum nächstmöglichen Termin beabsichtigte, in seinen ursprünglichen Beruf als Maurer zurückzukehren. Der Senat hält es deshalb im Streitfall für unschädlich, daß der Kläger unmittelbar im Anschluß an seine Wehrdienstzeit eine ihm mögliche Arbeit angenommen hat, anstatt sich bis zum Lehrgangsbeginn arbeitslos zu melden und damit die Allgemeinheit zu belasten. Ein Berufswechsel war damit nicht verbunden. Dafür spricht insbesondere nicht, daß der Kläger als Maschinenarbeiter einen geringfügig höheren Arbeitslohn erzielte als vorher während seiner Tätigkeit als Maurergeselle. Daß er den Tätigkeitswechsel nicht allein oder im wesentlichen wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten vorgenommen hat, ergibt sich schon daraus, daß das Arbeitsamt von seiner Vermittlung als Maurer aufgrund der gesundheitlichen Probleme Abstand genommen hatte. Selbst wenn der Kläger jedoch als Maschinenarbeiter einen höheren Arbeitslohn hätte erzielen können als im Baugewerbe, so hätte er doch im Baugewerbe nur unter Gefährdung seiner Gesundheit arbeiten können. War aber eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit bis zur vom Arbeitsamt vorgeschlagenen Weiterbildung unausweichlich, so kommt einer höheren Bezahlung keine Bedeutung als Indiz für eine freiwillige Berufsunterbrechung zu.

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Der wirtschaftliche Zusammenhang des Meisterlehrganges mit der vorherigen Tätigkeit ist mithin als ausreichend konkret anzusehen; hinzu kommt, daß der Senat eine restriktive Betrachtung nicht für geboten erachtet, da der Abzug von Lehrgangskosten als Werbungskosten die durch zunehmend kompliziertere Produktionsabläufe erforderliche Qualifizierung von Arbeitnehmern unterstützt und damit mittelbar auch zum Abbau der Arbeitslosigkeit beiträgt. Bei wertender Betrachtung Kann die zwischenzeitige berufsfremde Tätigkeit des Klägers damit noch als bloße Unterbrechung der fachbezogenen Berufstätigkeit zum Zweck der nächstmöglichen Weiterbildung betrachtet werden.

21

Die Klage ist nach alldem begründet.

22

Aufgrund dessen ergibt sich folgende neue Steuerberechnung:

Zu versteuerndes Einkommen lt. Einspruchsentscheidung19.894,00 DM
abzüglich Fortbildungskosten lt. Klagantrag3.792,00 DM
abzüglich sonstige Werbungskosten1.467,00 DM
zuzüglich Arbeitnehmerpauschbetrag2.000,00 DM
zuzüglich Weiterbildungskosten gem. § 10 Abs. 1, Nr. 7900,00 DM
zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil17.535,00 DM
Einkommensteuer bisher (unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes nach § 32 b EStG)3.333,00 DM
Einkommensteuer lt. Urteil (unter Berücksichtigung eines Progressionsvorbehaltes gem. § 32 b EStG mit einem Steuersatz von 16,059225 %)2.810,00 DM.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 i.V. mit § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen ursprünglich gestellten Klagantrag (Abzug von Werbungskosten in Höhe von 5.896 DM) teilweise zurückgenommen hat, indem er nur noch eine Herabsetzung der Steuer unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 3.792 DM begehrte, wäre dem Kläger grundsätzlich ein Teil der Kosten gemäß § 136 Abs. 2 FGO aufzuerlegen. Nach dem sich aus dem höheren Antrag ergebenden Streitwert richtet sich im vorliegenden Fall allerdings nur die Prozeßgebühr, so daß hinsichtlich der gesamten Kosten nur ein geringer Teil auf den Kläger entfiele. Unter diesem Gesichtspunkt ist es sachgerecht, dem Beklagten die Kosten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO in voller Höhe aufzuerlegen.

24

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V. mit 708 Nr. 10, 711 ZPO.