Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.01.1995, Az.: V 350/93

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft ; Voraussetzungen für das Vorliegen von steuerbaren entgeltlichen Leistungen ; Ernte der Feldfrüchte und Milchreferenzmenge als Gegenstand eines Leistungsaustausches; Verbindung der Milchquote mit der Überlassung, Verpachtung oder Vererbung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
12.01.1995
Aktenzeichen
V 350/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 19983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0112.V350.93.0A

Verfahrensgegenstand

Umsatzsteuer 1988

Amtlicher Leitsatz

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlangt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus der Einbringung einer Milchquote und der aufstehenden Feldfrüchte nur, wenn für die Einbringung ein Sonderentgelt vereinbart ist.

Der V. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 12. Januar 1995,
an der mitgewirkt haben:
1. Vizepräsidentin des Finanzgerichts ... als Vorsitzende
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ... Geschäftsführender Gesellschafter
5. ehrenamtliche Richterin ... Bibliotheks-Angestellte
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides vom 25. Januar 1993 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 22. September 1993 wird die Umsatzsteuer auf minus 69.229 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Der Streitwert wird auf 36.237 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Gesellschafter J. R. betrieb bis zum 30. Juni 1988 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Seine Umsätze versteuerte er nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).

2

Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juni 1988 gründete er mit seiner Ehefrau mit Wirkung vom 1. Juli 1988 die Gesellschaft "Betriebsgemeinschaft R.", die Klägerin. Die Gesellschaft verfolgt den Zweck der gemeinsamen Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"...

§ 4 Einlagen der Gesellschafter

...

(2)
Der Vertragspartner zu 1 (J. R.) legt in die Gesellschaft ein:

- Die Nutzung des Grund und Bodens, der Gebäude und Betriebsvorrichtungen sowie die langfristigen Verbindlichkeiten zu Buchwerten wie sie laut Steuerbilanz zum 30.06.1988 festgestellt sind.

- Die restliche Aktiva und Passiva als Vermögen der Gesellschaft gleichfalls zu Buchwerten laut Steuerbilanz zum 30.06.1988.

- Die Rechte und Pflichten der bereits bestehenden Verträge.

- Die eigene Arbeitskraft.

Der Vertragspartner zu 2 (R. R.) legt in die Gesellschaft ein:

- Die eigene Arbeitskraft.

(3) ...

(4)
Beide Vertragspartner sind an den stillen Reserven, die ab dem Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung entstehen, im Verhältnis von 60 zu 40 beteiligt. Die stillen Reserven bis zur Gesellschaftsgründung werden dem Vertragspartner zu 1 zugerechnet.

...

§ 6 Ergebnisverteilung

(1)
Die Gesellschafter errichten eine ordnungsgemäße Buchführung. Als Ergebnis gilt der festgestellte steuerliche Gewinn bzw. Verlust.

(2)
Die Gesellschafter vereinbaren folgende Ergebnisverteilung:

Der Gesellschafter zu 1 erhält vorab einen Gewinn von 20.000 DM.

Der verbleibende Gewinn bzw. Verlust wird im Verhältnis von 60 zu 40 verteilt.

...".

3

Für die auf den 1. Juli 1988 vollzogene Einbringung der Wirtschaftsgüter in die GbR erteilte der Gesellschafter J. R. der Klägerin unter dem Datum vom 29. September 1988 eine Rechnung, in der er "gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme von Verbindlichkeiten auf die Betriebsgemeinschaft R. GbR" u.a. aufstehende Feldfrüchte für netto 32.594 DM plus 13 % Mehrwertsteuer = 4.237,22 DM und eine Milchquote für netto 480.000 DM zuzüglich 8 % Umsatzsteuer = 38.400 DM überträgt. In der Schlußbilanz des Gesellschafters J. R. zum 30.06.1988 und der Eröffnungsbilanz der Klägerin waren für diese Wirtschaftsgüter keine Werte aktiviert.

4

Die Klägerin hatte die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht. Anläßlich einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahre 1989 kürzte der Beklagte die Vorsteuern aus der Rechnung u.a. hinsichtlich der aufstehenden Feldfrüchte um 4.237,22 DM und der Milchquote um 6.400 DM. Die weiteren Vorsteuern hinsichtlich der Milchquote in Höhe von 32.000 DM ließ der Beklagte zum Abzug zu. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung zog sich die Klägerin die Vorsteuern aus der Rechnung wegen der aufstehenden Feldfrüchte in voller Höhe und wegen der Milchquote in Höhe von 32.000 DM ab.

5

Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

6

Nach einer Betriebsprüfung kürzte der Beklagte die Vorsteuern hinsichtlich der Milchreferenzmenge um 32.000 DM und der aufstehenden Feldfrüchte um 4.237,22 DM. Ferner berechnete er Umsatzsteuer auf einen Telefoneigenverbrauch in Höhe von 250 DM und setzte die Umsatzsteuern mit geändertem Bescheid fest.

7

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren.

8

Die Klägerin trägt vor, bei der Einbringung der Milchreferenzmenge und der aufstehenden Feldfrüchte handele es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausch. Sacheinlagen der Gründungsgesellschafter seien Leistungen, denen als Gegenleistung die Gewährung von Gesellschaftsrechten oder die Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüberstünde.

9

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer auf minus 105.431 DM festzusetzen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte macht geltend, ein steuerbarer Leistungsaustausch läge nicht vor. Die Milchreferenzmenge könne nicht Gegenstand einer Lieferung oder sonstigen Leistung sei, da die Grundstücke nicht an die Klägerin geliefert oder verpachtet, sondern unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden seien. Da das Recht auf Nutzung der Fläche untrennbar mit der Nutzung der Referenzmenge verbunden sei, sei weder eine gesonderte Veräußerung noch eine entgeltliche Nutzungsüberlassung der Referenzmenge möglich. Selbst wenn eine Übertragung möglich wäre, wäre kein für einen Leistungsaustausch erforderliches Sonderentgelt zwischen der Klägerin und dem Gesellschafter R. vereinbart und gezahlt worden. Gleiches gelte für die aufstehenden Feldfrüchte.

12

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf die Steuerakten zu St.-Nr. ... sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist hinsichtlich der Besteuerung des Telefoneigenverbrauchs begründet. Im übrigen ist die Klage unbegründet.

14

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen als Vorsteuerbeträge die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft danach, ob es sich um Leistungen handelt, die gegen (Sonder-)Entgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind oder um Leistungen, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden. Steuerbare entgeltliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind gegeben, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistungen gegen Entgelt gerichtet sind (BFH-Urteil vom 17. März 1994 V R 39/92, BStBl II 1994, Seite 538 ff.; zum Stand der Diskussion vgl. auch Wagener, in Sölch-Ringleb-List-Müller, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rdnr. 217 ff.; Umsatzsteuerkongreßbericht 1991/92. Seite 63, 72 ff.).

15

Zwar stimmt der Senat mit der Rechtsauffassung der Klägerin überein, daß sowohl die stehende Ernte als auch die Milchreferenzmenge Gegenstand eines Leistungsaustausches sein kann. Die stehende Ernte, die zunächst wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (§ 94 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -), wird mit ihrer Trennung vom Grundstück zur beweglichen Sache. Auch bürgerlich-rechtlich kann das Aneignungsrecht an der stehenden Ernte schon vor ihrer Trennung von dem Grundstück mit der Folge übertragen werden, daß der Aneignungsberechtigte spätestens mit der Besitzergreifung der Früchte nach der Trennung das Eigentum erwirbt (§ 956 BGB). Maßgebend ist deshalb, welche schuldrechtlichen Vereinbarungen bezüglich der stehenden Ernte getroffen werden (vgl. Finanzgericht Düsseldorf. Urteil vom 20. April 1993 8 K 250/89 U, UR 1994, 328). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist ihr die Verfügungsmacht an der stehenden Ernte übertragen worden.

16

Die Anlieferungs-Referenzmenge (§§ 3 ff. MGVO), das sogenannte Milchkontingent (auch Milchquote genannt), kann Gegenstand eines Leistungsaustausches sein. Sie bezeichnet eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Diese berechtigt ihren Inhaber, im Rahmen der zugeteilten Quote Milch abgabenfrei bei einem Milchverarbeiter anzuliefern. Ihre Einführung ist eine auf Rechtsakte der Organe der EG zurückgehende Maßnahme zur Produktionsbeschränkung auf dem Milchmarkt (Einzelheiten bei Felsmann. Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, Abschnitt a Rdnr. 1476 ff.). Das von dem Milchkontingent verkörperte Recht gehört (zivilrechtlich) nicht zu den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechten im Sinne des § 96 BGB. Es geht vielmehr nach dem Grundsatz der Betriebsakzessorität kraft Gesetzes auf den neuen Betriebsinhaber über.

17

Gemäß Art. 7 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 (VO-Nr. 1546/88) der Kommission vom 3. Juni 1988 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft - ABlEG-Nr. L 139/12 vom 4. Juni 1988) wird die entsprechende Referenzmenge im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes voll auf den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

18

Dies gilt auch dann, wenn die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft gegen Sonderentgelt überlassen werden; denn gemäß Art. 7 Nr. 3 VO-Nr. 1546/88 sind Nr. 1 und Nr. 2 auf andere Übertragungsfälle, die für den Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.

19

Nach den Vorstellungen des euroäpischen Gesetzgebers ist die Milchreferenzmenge damit nicht mit dem Eigentum am Grundstück verbunden. Dementsprechend ist der Übergang der Referenzmenge nach Art. 7 VO-Nr. 1546/88 nicht (allein) an die Überlassung. Verpachtung oder Übergabe eines Grundstücks geknüpft, sondern ist mit der Überlassung, Verpachtung oder Vererbung des gesamten Betriebes oder von Teilen des Betriebes (Art. 7 Nr. 2 VO-Nr. 1546/88) verbunden.

20

Hiervon geht auch § 7 MGVO aus, wonach - von gewissen Grenzen abgesehen (Fläche kleiner als 5 ha) - die Zuordnung einer Referenzmenge sieh ändert, wenn eine für die Milcherzeugung genutzte Fläche, die Teil eines Betriebes ist, aufgrund eines Kauf- oder Pachtvertrages oder im Wege der Erbfolge übertragen wird. Die Milchquote ist damit nicht allein grundstücksbezogen - zur Grundstücksbezogenheit vgl. auch das in Art. 7 Abs. 1 1. Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates (VO-Nr. 857/84) vom 31. März 1984 (ABlEG-Nr. L 90 vom 1. April 1984. Seite 13); Erwägungsgrund 9 der Präambel der VO-Nr. 1546/88 genannte Prinzip, demzufolge die Übertragung einer Referenzmenge nicht unabhängig von einer Landübertragung erfolgen kann. Sie folgt vielmehr der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks. Sie ist akzessorisch zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und vermittelt den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern ein persönliches immaterielles Wirtschaftsgut. Auch zivilrechtlich und marktordnungsrechtlich ist die Referenzmenge eine Abgabenvergünstigung, die nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist. Sie folgt nach dem Grundstück der Betriebsakzessorität dem Besitz an dem Milchbetrieb und geht im Fall der Verpachtung kraft Gesetzes auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger/Pächter, das heißt, ohne Willenserklärung und ohne behördliche Genehmigung über (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1991 V ZR 53/90, in NJW 1991, 3280, 3281, 3282; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 30. November 1989 3 C 47/88, BVerwGe 84, 140, 144; BVerwG - Beschluß vom 7. Februar 1992 3 B 5.92, Buchholz. Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 451, 512 im GVO Nr. 49).

21

Ein Leistungsaustausch liegt dennoch nicht vor, weil der Klägerin weder das Feldinventar noch die Milchreferenzmenge entgeltlich übertragen worden sind.

22

Eine Gegenleistung für die Übertragung der Milchquote und die aufstehenden Feldfrüchte wurde von der Klägerin nicht erbracht. Die Rechnung vom 29.09.1989 hat sie nicht bezahlt. Eine Gegenleistung ergibt sieh auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag.

23

Für das Zurverfügungstellen der Milchquote und die Einbringung der stehenden Ernte auf dem Halm sind dem Gesellschafter J. R. keine Gesellschaftsrechte eingeräumt worden. Eine ausdrückliche Regelung darüber, daß und in welchem Umfang dem Gesellschafter für das Zurverfügungstellen der Milchquote und die Einbringung der aufstehenden Ernte auf dem Halm Gesellschaftsrechte eingeräumt worden sind, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Danach käme eine Gewährung von Gesellschaftsrechten als Gegenleistung nur insoweit in Betracht, als sich ein Entgelt dem Gesellschaftsvertrag im übrigen entnehmen ließe. Im Zeitpunkt der Einbringung war ein steuerlicher Buchwert weder für die Milchreferenzmenge noch für die stehende Ernte auf dem Halm vorhanden. Sie konnten sich deshalb wertmäßig nicht auf das Kapitalkonto des Gesellschafters J. R. auswirken. Danach erhielt der Gesellschafter J. R. für die Einbringung dieser Wirtschaftsgüter keine Gesellschaftsrechte und damit auch kein Entgelt. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor.

24

Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil der Gesellschafter J. R. teilweise seine Schulden in die Gesellschaft eingebracht hat. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die von der Gesellschaft übernommenen Schulden in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Milchreferenzmenge oder der stehenden Ernte auf dem Halm im Zusammenhang stehen.

25

Der Gesellschaftsvertrag enthält ferner keine Regelung darüber, daß der Gesellschafter für das Zurverfügungstellen der Milchquote und die stehende Ernte auf dem Halm ein Sonderentgelt angestrebt hat. Ein Sonderentgelt hätte nur dann vorgelegen, wenn dem Gesellschafter J. R. für die Einbringung der Wirtschaftsgüter ein jährlich genau bestimmter "Gewinnvorweg" unabhängig von dem Betriebsergebnis der Gesellschaft zugestanden worden wäre. Eine solche Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag jedoch nicht. Zwar erhält der Gesellschafter J. R. gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages vorab einen Gewinn in Höhe von 20.000 DM. Dieser "Gewinnvorweg" steht jedoch weder mit der Einbringung der Milchreferenzmenge, noch mit der stehenden Ernte auf dem Halm im Zusammenhang, da im Zeitpunkt der Einbringung steuerliche Buchwerte für diese Wirtschaftsgüter nicht vorhanden waren und sie auch nicht in der Eröffnungsbilanz der Klägerin enthalten sind.

26

Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit der Beklagte Umsatzsteuer auf einen Telefoneigenverbrauch in Höhe von 250 DM berechnet hat. Denn die private Nutzung eines betrieblichen Telefons ist kein Verwendungseigenverbrauch (BFH-Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89, BStBl II 1994, 200).

27

Die Umsatzsteuer war daher um 250 DM × 14 % = 35 DM auf minus 69.229 DM herabzusetzen.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 36.237 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).