Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.1995, Az.: IV 476/90

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
01.02.1995
Aktenzeichen
IV 476/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 34204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0201.IV476.90.0A

Fundstelle

  • EFG 1995, 890-891 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

  1. Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand:

1

Streitig ist, ob und inwieweit Darlehnszinsen und -tilgungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG anzuerkennen sind.

2

Der Kläger erzielt neben negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (V+V) als Maurermeister Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Firma ... und ... GbR).

3

Im Einkommensteuerbescheid 1988 vom 31. Mai 1990 berücksichtigte der Beklagte "Rechtsanwaltskosten in der Zugewinnausgleichssache" von 556 DM als Aufwendungen nach § 33 EStG; diese außergewöhnlichen Belastungen wurden aber nicht steuerwirksam, da die zumutbare Eigenbelastung des Klägers 2. 609 DM betrug, vom Kläger erklärte Zahlungen von (1039,14 DM Tilgung + 1.208,86 DM Zinsen =) 2. 248 DM auf ein Darlehn der Kreissparkasse ... und von (1.835,27 DM Tilgung + 324,73 DM Zinsen =) 2. 160 DM auf ein Darlehn der Landesbausparkasse ... vermochte der Beklagte hingegen schon dem Grunde nach nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG anzuerkennen.

4

Gegen den entsprechenden Einspruchsbescheid des Beklagten vom 29. August 1990 richtet sich die hier zu entscheidende Klage.

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Nachdem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers durch Verfügung vom 28. Juni 1994 gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben worden war, zu einzelnen Fragen des Sachverhalts noch bis zum 30. Juli 1994 ergänzend Stellung zu nehmen, wurde der Sachverhalt in der Folgezeit vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers mehrfach ergänzt und wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1995 dem Gericht übergebenen Schriftsatz vom 31. Januar 1995 reduzierte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Klagebegehren und trug er zur Begründung einen teilweise neuen Sachverhalt vor.

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Geltend gemacht werden jetzt nur die auf das Darlehn der Kreissparkasse ... gezahlten 2. 248 DM und die Hälfte des auf das Darlehn der Landesbausparkasse ... gezahlten Betrages von 2. 160 DM, also insgesamt (2. 248 DM + 1. 080 DM =) 3. 328 DM.

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Der Betrag von 2. 248 DM wurde im Streitjahr aufgrund einer zwischen der Kreissparkasse ... und dem Kläger am 10. Juni 1982 getroffenen "Finanzierungsvereinbarung" gezahlt. Danach gewährte die Kreissparkasse ... dem Kläger für einen zu Gesamtkosten von 50. 000 DM erfolgenden "Umbau und Anbau des Wohnhauses in ... ein Darlehn über 20. 000 DM zu zunächst zwei Jahre festen Konditionen". Zu diesem Zeitpunkt stand das Grundstück nach dem Vortrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung noch im Alleineigentum des Klägers. Dieser habe das Grundstück im Jahre 1981 erworben. Nachdem dann der Kläger am 15. Juli 1983 Frau ..., geschiedene ... geheiratet hatte, sei das Grundstück am 4. Oktober 1983 im Schenkungswege auf die Ehefrau zu Alleineigentum übertragen worden. Die Übertragung sei im Hinblick auf die unbeschränkte Haftung des Klägers im Baugeschäft ... GbR erfolgt. Eine Rückauflassungsvormerkung bedingt auf den Fall der Ehescheidung sei nicht vereinbart worden, da der Notar auf eine entsprechende Möglichkeit nicht hingewiesen hätte. Hätte der Notar entsprechend hingewiesen, hätte der Kläger eine entsprechende Vormerkung im Grundbuch eintragen Lassen. Der Rechtsgrund für die weitere Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für das Darlehn der Kreissparkasse durch den Kläger sei die bürgerliche Ehe gewesen. Einen Freistellungsanspruch hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Annuitäten hätte der Kläger nicht gehabt. Daher habe auch ein Verzicht auf einen Ausgleichsanspruch nicht erfolgen können.

8

Soweit der Kläger auf ein Darlehn der Landesbausparkasse ... gezahlte 1. 080 DM geltend macht, wird vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, daß sich diese Zahlung auf eine Schuldurkunde der ... vom 9. März 1978 stütze. Darin erkennen der Kläger und die erstmals am 21. August 1976 vom Kläger geschiedene Frau ..., geborene ..., als Gesamtschuldner an, der aus ... dem Bausparvertrag Nr. §§ 30. 000 DM zu schulden und sich zu verpflichten, das Darlehn (Vorfinanzierungsdarlehn) vom Tage der Auszahlung ab mit 6,25 jährlich zu verzinsen. Bei Aufsetzen der eben genannten Schuldurkunde sei Frau ... geschiedene ... Eigentümerin der Pfandobjekts gewesen. Als Adresse sei ... angegeben. Nach Auffassung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei davon auszugehen, daß die Valuta aus dem (damaligen Vorfinanzierungs-) Konto ...,Abschlußdatum 24. Februar 1978, zur Bestreitung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des eigengenutzen Einfamilienhauses ..., das damals bewohnt wurde, verwendet wurde. Nach der Scheidung am 21. August 1976 hätten sich die Ehegatten nicht (endgültig) getrennt; sie hätten im Hause ..., bzw. später ... weiter zusammen gewohnt. Der Abschluß des Bausparvertrages und die Finanzierung seien im Hinblick auf das gemeinsame Familienheim erfolgt. Der Kläger habe gegenüber Frau ..., geschiedene ... keinen Rückgriffs- bzw. Freistellungsanspruch.

9

Zwar sei die Eingehung der Verbindlichkeiten nicht zwangsläufig gewesen; sie erfolgte im Hinblick auf das (eheliche) Zusammenleben. Die Aufwendungen seien aber zwangsläufig geworden mit dem Auszug des Klägers aus dem Familienheim im Jahre 1985 im Zuge der Ehescheidung gemäß dem Urteil vom 29. April 1987. Die Aufwendungen seien als i.S.d. § 33 EStG zwangsläufig anzusehen, weil sich der Kläger bei der ursprünglichen Gestaltung seines Lebens sozial adäquat verhalten habe und er sich nach Lage der Verhältnisse, wie sich entwickelt hätten, den geltend gemachten Ausgaben nicht habe entziehen können.

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Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1988 vom 22. Februar 1993 in der weise zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 11. 696 DM unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen von 2. 248 DM sowie von 1. 080 DM herabgesetzt wird.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Da die Zins- und Tilgungsleistungen für ein Grundstücksdarlehn gezahlt worden seien, stellten sie ihrem Wesen nach Werbungskosten (aus V+V) dar und seien somit keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG. Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau könnten zwar im Rahmen des § 33 a EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden; zu solchen Zahlungen sei hingegen der Kläger nach dem Scheidungsurteil nicht verpflichtet. Schließlich gehörten zu den als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren (unmittelbaren) Scheidungs (-folge-) kosten nur die mit der Scheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten.

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Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Steuerakten (St-Nr.: ...), das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1995 und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

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Die Klage ist zulässig.

15

Der nach Ablauf der Monatsfrist am 15. Juli 1994 bei Gericht gestellte Antrag, den Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1988 vom 22. Februar 1993 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, ist wirksam. Gemäß § 68 Satz 2 FGO ist der Antrag, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsakts zu stellen. Hierauf ist - so § 68 Satz 3 FGO - in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Der Senat kann offenlassen, ob bei fehlendem Hinweis die Frist beginnt und ob ggf. die Vorschriften des § 55 Abs. 2 FGO und des § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) entsprechend anzuwenden sind. In jedem Fall ist dem Kläger gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wegen fehlenden Hinweises war der Kläger ohne verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 68 Satz 2 FGO einzuhalten (vgl. auch § 126 Abs. 3 AO 1977; Urteil des BFH vom 18. Mai 1994 XI R 42/93, Bundessteuerblatt II, 706).

16

Die Klage ist aber nicht begründet, weil die Voraussetzungen des § 33 EStG nicht erfüllt sind.

17

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht (§ 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG).

18

Ob, wie es das Finanzamt meint, es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen schon deshalb nicht um außergewöhnliche Belastungen handelt, weil die Zahlungen ihrem Charakter nach Werbungskosten aus V+V sind, braucht nicht entschieden zu werden. Die gezahlten Beträge stellen keine Belastung i.S.d. § 33 EStG dar. Der Senat wertet die im Streitjahr erbrachten Zahlungen als Ergebnis der vermögensmäßigen Auseinandersetzung des Klägers mit seiner von ihm durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 29. April 1987 (Geschäftsnr.: ... geschiedenen Ehefrau; bei dieser Auseinandersetzung handelt es sich um einen in der Vermögenssphäre sich vollziehenden und regelmäßig nicht von § 33 EStG erfaßten Vorgang. Dabei stützt sich das Gericht auf den als richtig unterstellten Sachvortrag im erst in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 1995 vorgelegten Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 1995.

19

Danach ist davon auszugehen, daß die Zahlungen aufgrund von zunächst vom Kläger selbst gesetzten Verpflichtungen erbracht wurden. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher (hier Darlehns-) Vereinbarungen können aber für sich allein Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 EStG regelmäßig nicht begründen. Denn in solchen Fällen tritt der Zwang in aller Regel nicht von außen an den Steuerpflichtigen heran. Zwangsläufigkeit kann in derartigen Fällen nur bejaht werden, wenn zusätzlich zu der selbstbegründeten Rechtspflicht eine weitere sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergebende rechtliche oder eine sittliche Verpflichtung bzw. eine tatsächliche Zwangslage zur Leistung der Aufwendungen besteht (vgl. Urteil des BFH vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BStBl II, 745, 746). Eine solche Situation soll nach dem Vortrag des Klägers deshalb im Streitjahr gegeben sein, weil er Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen entrichtete, die ursprünglich für ein von ihm mitbewohntes Familienheim eingegangen wurden, jetzt aber für ihn keinen wirtschaftlichen Nutzen mehr brachten. Es ist zwar einzuräumen, daß der ursprüngliche Zweck der Zahlungen, nämlich Letzlich das wohnen in dem Haus ... mit dem Auszug aus dieser Wohnung infolge der Scheidung entfallen war. Der Verlust des Wohnrechts und die damit verknüpfte Notwendigkeit der Zahlung eines Mietzinses für eine Mietwohnung stellen aber keine Belastung i.S.d. § 33 EStG dar, weil sie mit der vermögensmäßigen Auseinandersetzung infolge der Scheidung zusammenhängen (vgl. Urteil des BFH vom 21. Oktober 1983 VI R 198/79, BStBl II 1984, 106, 108).

20

Zwar ist nach dem Vortrag des Klägers trotz der "in der Zugewinnausgleichssache entstandenen und in der Einkommensteuererklärung 1988 erklärten Rechtsanwaltskosten von 556 DM" keine Zugewinnausgleichsvereinbarung getroffen worden und wurde nach dem Scheidungsurteil vom 29. April 1987 auch kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das beruhte nach den Gründen des Scheidungsurteils aber auf der Vermögenssituation, die sich die beiden Eheleute während ihrer Ehe jeweils geschaffen hatten. Während die damalige Ehefrau des Klägers eigene Anwartschaften auf Altersversorgung während der Ehe erworben hatte, besaß der Kläger noch seine Anwartschaften auf Altersversorgung aus der Zeit vor der ersten Ehescheidung. Im übrigen wird im Scheidungsurteil ausdrücklich ausgeführt, daß die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig sei. Da davon auszugehen ist, daß Eheleute im Zeitpunkt der Scheidung im einzelnen prüfen, über welches Vermögen sich wie und warum auseinanderzusetzen ist, haben die Eheleute auch die hier streitigen Haus-Darlehnsverbindlichkeiten mit bedacht. Nach der Vermögenssituation des Klägers war es offensichtlich angemessen, daß dieser die hier streitigen Darlehnsverbindlichkeiten weiter bedienen sollte, ohne dafür oder für den Wohnrechtsverlust noch gesondert entschädigt zu werden. Die vermögensmäßige Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten beruht auf dem Grundgedanken, daß die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte unabhängig davon, welchem Ehegatten sie eigentumsmäßig zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehören und nunmehr wegen der Beendung der Ehe rechtlich aufgeteilt werden müssen. Hiervon ausgehend hat der Ehegatte, der im Rahmen eines Vermögensausgleichs dem anderen Ehegatten etwas zu Eigentum übertragen muß, keinen Aufwand i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG; denn es tritt wirtschaftlich bei ihm keine Vermögensminderung ein. Er übereignet Lediglich solche Vermögenswerte, die wirtschaftlich nach der Vorstellung des Gesetzgebers schon bisher nicht ihm, sondern dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gehört haben. Gleiches gilt im umgekehrten Sinne für Verbindlichkeiten, die nach der Scheidung ohne Ausgleich beim jeweiligen Ehegatten verbleiben. Auch hier ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger die Darlehnsverpflichtungen nach der Scheidung ohne Ausgleich weiter bedienen sollte, weil diese Verpflichtungen nach der gesetzgeberischen Wertvorstellung von einer sachgerechten vermögensmäßigen Auseinandersetzung bei ihm verblieben; andernfalls hätte der Kläger ggf. noch anderes während der Ehe erworbenes Vermögen an die von ihm geschiedene Ehefrau abgeben müssen. Wenn also wie hier weder eine Zugewinnausgleichsvereinbarung getroffen noch ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, gehören die im Zeitpunkt der Scheidung den Eheleuten jeweils zivilrechtlich zustehenden Rechte bzw. obliegenden Verpflichtungen wirtschaftlich nach der Vorstellung des Gesetzgebers schon immer dem jeweils im Zeitpunkt der Scheidung berechtigten bzw. verpflichteten Ehegatten. Durch die Scheidung und deren Folgen erwächst also insoweit keine (neue) zwangsläufige Belastung i.S.d. § 33 EStG.

21

Die vom Kläger für seine Rechtsauffassung zitierten fünf Entscheidungen führten in zwei Fällen ebenfalls nicht zur Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen und befassen sich zudem ausnahmslos mit anderen Sachverhaltsgestaltungen (vgl. Urteil des BFH vom 13. März 1987 III R 301/84, BStBl II, 495 - Adoptionskosten -; Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 25. März 1982 II 161/79, EFG 1983, 67 Reisekosten zwecks Schließung der Ehe -; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 1971 II 276/68 L, EFG 1971, 339 Reisekosten zur Paßverlängerung -; Urteil des Finanzgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1965 I 181/65, EFG 1966, 19 Unerhaltszuwendungen -; Urteil des BFH vom 12. Juli 1963 v 282/62 U, BStBl III, 437 - Unterhaltszuwendungen -).