Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.01.1995, Az.: VIII 617/90

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Wohnung der Mutter und ihre Beköstigung als dauernde Last; Potentielle Unterhaltsberechtigung; Umfang der Verpflichtung zur "Hege und Pflege"; Pflicht zur Tragung von Nebenkosten bei Bestellung eines unentgeltlichen Wohnrechts; Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
17.01.1995
Aktenzeichen
VIII 617/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 19531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:1995:0117.VIII617.90.0A

Fundstelle

  • EFG 1995, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Einkommensteuer 1987 und 1988

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts
nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 17. Januar 1995,
an der mitgewirkt haben:
1. Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
2. Richter am Finanzgericht ...
3. Richter am Finanzgericht ...
4. ehrenamtlicher Richter ...
5. ehrenamtlicher Richter ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Nebenkosten und Instandsetzungsaufwendungen, die der Kläger für die Wohnung seiner Mutter getragen hat, und der Kosten ihrer Beköstigung als dauernde Last in den Jahren 1987 und 1988.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1976 gemeinsam mit seiner am 30.04.1988 verstorbenen Ehefrau errichteten Zweifamilienhauses in B. Darin nutzt der Kläger eine Wohnung im Erdgeschoß selbst, während die Einliegerwohnung im Obergeschoß mit einer Wohnfläche von 54 qm von seiner Mutter bewohnt wird. Diese stellte dem Kläger zum Bau des Hauses einen Betrag in Höhe von 150.000,00 DM zur Verfügung. Die Eheleute H. gewährten ihr in diesem Zusammenhang durch notarielle Urkunde vom 24.03.1977 ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Obergeschoß und verpflichteten sich, sie in alten und kranken Tagen zu hegen und zu pflegen. Für den Fall der Zwangsversteigerung wurde ein Betrag von 150.000,00 DM als Höchstbetrag angegeben.

3

Am 04.01.1985 ließen die Eheleute H. und die Mutter des Klägers eine Erklärung notariell beurkunden, in der es u.a. heißt

"Mit Wirkung der Eintragung des bewilligten Wohn- und Altenteilsrechtes im Grundbuch konkretisieren wir den Umfang unserer Verpflichtung, wie er von Anfang an bei Abfassung der Erklärung gewollt und auch durch die Absprache mit unserer Mutter bzw. Schwiegermutter bestimmt war, wie folgt:

Das lebenslange, unentgeltiche Wohnrecht bezieht sich nicht nur auf die unentgeltliche Nutzung der Wohnräume im Obergeschoß des Hauses ..., sondern auch auf die durch die Nutzung entstehenden Kosten, nämlich die Kosten für Licht, Kalt- und Warmwasser sowie Heizung. Mit umfaßt werden außerdem die Kosten für eine ordnungsgemäße Instandhaltung, soweit sie aufgrund üblicher Abnutzung der Räumlichkeiten notwendig wird."

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde Bezug genommen (Kopie Bl. 9/10 der Akten).

5

Für das Jahr 1987 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Wohnungsnebenkosten, soweit sie auf die Wohnung der Mutter entfielen, als Sonderausgaben in Höhe von 6.656,00 DM. Das Finanzamt ließ den Abzug unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24.01.1989 (Az.: VIII 148/86), mit dem die Berücksichtung derartiger Kosten als Sonderausgaben des Klägers und seiner Ehefrau für das Jahr 1983 versagt worden war, nicht zu. Es setzte, jeweils unter Berücksichtigung eines Sonderausgabenpauschbetrags von 540,00 DM, die Einkommensteuer durch Bescheide vom 25.06.1990 für das Jahr 1987 auf 40.538,00 DM und für das Jahr 1988 auf 20.912,00 DM fest.

6

Der Kläger legte am 10.07.1990 gegen beide Bescheide Einspruch ein und beantragte nunmehr den Abzug von Aufwendungen für die Beköstigung der Mutter sowie für Wohnungsnebenkosten in einer Gesamthöhe von 5.308,00 DM für 1987 und 5.500,00 DM für 1988. Er vertrat die Ansicht, die Aufwendungen seien als dauernde Last abziehbar, soweit ihr Gesamtwert den von der Mutter erhaltenen Betrag überschreite. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß er 75.000,00 DM von den erhaltenen 150.000,00 DM an seine Schwester auszahlen müsse. Hierzu legte der Kläger eine privatschriftliche Vereinbarung seiner Mutter mit ihm, seiner Ehefrau und seiner Schwester B. vor, in der zunächst auf die Zahlung der 150.000,00 DM Bezug genommen wird und in der es weiter u.a. heißt:

"Die Eheleute ... H. verpflichten sich, ihrer Schwester bzw. Schwägerin Frau B., geb. H. nach dem Ableben von Frau R. H., geb. T., frühestens jedoch am 01.01.1991, 30 % der ihnen gewährten Summe zu zahlen. Unabhängig von den genannten 30 % ist bereits ein Betrag von 30.000,00 DM von Frau R. H. geb. T. an Frau B. geb. H. am 15.01.1978 gezahlt worden (Blatt 503 der Akten des FA)."

7

Der Kläger meinte weiter, die verbleibenden 75.000,00 DM seien bereits bis Ende 1985 durch den Wert der seit 1977 gewährten Wohnung sowie der Nebenkosten und der Vollverpflegung aufgezehrt.

8

Das beklagte Finanzamt wies die Einsprüche durch Bescheid vom 15.11.1990 als unbegründet zurück. Die geltend gemachten Kosten seien freiwillige Zuwendungen ohne Gegenleistung und unterfielen damit als Unterhaltszahlungen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG. Aus der Einräumung des Wohnrechts am 24.03.1977 gehe nicht die Übernahme von Nebenkosten hervor. Die Absprache vom 04.01.1985 sei isoliert zu betrachten und stehe angesichts des zeitlichen Abstands von acht Jahren nicht mehr im Zusammenhang mit der Einräumung des Wohnrechts. Eine zeitliche Rückwirkung könne nicht anerkannt werden, da es sich an einer zwischen nahen Angehörigen nötigen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehle.

9

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er behauptet, seine Mutter, seine Ehefrau und er seien schon bei Einräumung des Wohnrechts darüber einig gewesen, daß seine Ehefrau und er die Kosten für Licht, Kalt- und Warmwasser sowie Heizung und die ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnung zu tragen hätten. Die notarielle Urkunde vom 04.01.1985 sei nur errichtet worden, weil das Finanzamt die mündliche Vereinbarung für das Jahr 1983 steuerlich nicht anerkannt habe. Der Kläger vertritt die Ansicht, die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung seien auch für die Zeit vor der schriftlichen Abfassung voll zu berücksichtigen, weil von einem unentgeltlichen Wohnrecht üblicherweise auch die Verpflichtung zur Übernahme der Nebenkosten umfaßt werde. Die Formulierung "unentgeltlich" sei einer Auslegung nicht zugänglich und bedeute, daß der Berechtigte für das Wohnen nichts zu bezahlen habe. Zur Verpflegung seiner Mutter sei er verpflichtet, weil er ihr Hege und Pflege in alten Tagen schulde. Zum Unterhalt sei er im übrigen nicht verpflichtet, da seine Mutter über ausreichendes Einkommen verfüge.

10

Zur angeblichen Zahlung von 30.000,00 DM an seine Schwester legt der Kläger eine notarielle Urkunde vom 19.09.1985 vor, die insoweit den Inhalt der privatschriftlichen Vereinbarung aus dem Jahre 1979 wiedergibt und auf deren Inhalt verwiesen wird (Kopie Bl. 11/12 der Akten). Er behauptet hierzu, beide Urkunden seien unrichtig, da nicht seine Mutter die Summe gezahlt habe, sondern er den Betrag aus den von ihr erhaltenen 150.000,00 DM beglichen habe.

11

Bis Ende 1985 habe er an seine Mutter Leistungen im Wert von 76.712,00 DM erbracht. Wegen der Einzelposten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 5 der Akten) verwiesen. Beim Wertvergleich mit der von ihr erhaltenen Summe seien auch weitere Reparatur- und Instandsetzungskosten, die der Kläger bis zum Jahre 1985 mit insgesamt 8.619,00 DM angibt, zu berücksichtigen.

12

Schließlich meint der Kläger, die geltend gemachten Sonderausgaben seien auch abzugsfähig, wenn man die Beziehung seiner Aufwendungen mit einer Gegenleistung seiner Mutter in Abrede stelle und eine Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge annehme. Die Versorgungsleistungen stellten sich dann als vorbehaltene Vermögenserträge dar, die sich seine Mutter bei der Übertragung ihres Vermögens ausbedungen habe.

13

Der Kläger beantragt,

den Einspruchsbescheid vom 15.11.1990 aufzuheben und die Einkommensteuerbesscheide vom 25.06.1990 unter Berücksichtigung von dauernden Lasten bei den Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 5.308,00 DM für das Jahr 1987 und von insgesamt 5.500,00 DM für das Jahr 1988 zu ändern.

14

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Es bezieht sich auf die Begründung des Einspruchsbescheids. Weiterhin vertritt es die Ansicht, nach der gesetzlichen Regelung habe der Wohnberechtigte mangels abweichender Vereinbarung die Kosten der Ausübung des Wohnrechts zu tragen. An einer anderweitigen Bestimmung fehle es vorwiegend, weil allein die Verpflichtungserklärung aus dem Jahre 1977 maßgeblich sei. Auch sei unter Hege und Pflege nur die körperliche Betreuung der Person bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu verstehen.

16

Des weiteren führten die Zahlungsverpflichtungen an die Schwester nicht zu einer Änderung der ursprünglichen Vereinbarung, da es den Beteiligten offensichtlich um die Begleichung von Erbansprüchen gegangen sei.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist nicht begründet.

18

Der Kläger kann die geltend gemachten Aufwendungen nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG im Rahmen der Sonderausgaben als dauernde Last abziehen, weil es sich um Zuwendungen an eine dem Kläger gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handelt, die gemäß § 12 Nr. 2 EStG einem Abzugsverbot unterliegen.

19

Die tatsächliche Bedürftigkeit der Mutter bleibt dabei außer Betracht, weil die Vorschrift allein auf die potentielle Unterhaltsberechtigung abhebt.

20

Die Aufwendungen des Klägers und seiner Ehefrau in den Streitjahren stellen sich als unentgeltliche Leistungen dar. Sie waren keine Gegenleistung für den von der Mutter erhaltenen Geldbetrag in Höhe von 150.000,00 DM. Hieran fehlt es, weil die Eheleute H. die fraglichen Aufwendungen nicht aufgrund einer Rechtspflicht getätigt haben, die sie eingegangen sind, um den genannten Geldbetrag zu erhalten. Für die Beköstigung der Mutter fehlt es bereits an einer Leistungspflicht überhaupt. Die Verpflichtung, ihr Hege und Pflege in alten und kranken Tagen zu gewähren, beinhaltet nicht die Gewährung der Kost durch den Kläger. "Hege und Pflege" umfaßt nur Fürsorge- und Pflegeleistungen, nicht aber die Bezahlung der notwendigen Lebensmittel. Insbesondere läßt die Beschränkung der Verpflichtung auf "alte und kranke Tage" darauf schließen, daß die gewöhnliche Verpflegung gerade nicht erfaßt werden soll. Auch in landwirtschaftlichen Altenteilsverträgen, denen der Begriff "Hege und Pflege" ursprünglich entstammt, wird die freie Gewährung von Essen und Trinken regelmäßig neben der Hege und Pflege als selbständiger Bestandteil des Altenteils genannt (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 5. Aufl., 1988, § 14 Rn. 49). Auf die Vereinbarung vom 04.01.1985 kann es insoweit nicht ankommen, da hier nur Wohnungsnebenkosten erwähnt werden.

21

Auch hinsichtlich dieser in den Streitjahren aufgewendeten Nebenkosten fehlt es an einer Verknüpfung mit der Erlangung des Geldbetrages von der Mutter. Die Eheleute H. waren nicht bereits wegen der Bestellung des unentgeltlichen Wohnrechts zur Tragung der Nebenkosten verpflichtet. Zivilrechtlich hat der Inhaber eines Wohnrechts ohne abweichende Vereinbarung die Kosten des Wohnens selbst zu tragen (Palandt-Bassenge, Kommentar zum BGB § 1093, Anm. 10). Eine Gegenleistung liegt auch nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 04.01.1985 vor. Dies selbst dann nicht, wenn es den Beteiligten nur um eine Konkretisierung der ursprünglichen Abrede gegangen wäre, ob sie bereits anfänglich darüber einig gewesen sind, daß die Mutter des Klägers von den Nebenkosten freigestellt werden sollte. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen kann die hier eingegangene Verpflichtung, die Wohnungsnebenkosten zu tragen, nicht mit steuerlicher Wirkung als Gegenleistung anerkannt werden. Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind ertragssteuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig getroffen werden und die Vertragsgestaltung auch zwischen fremden Dritten üblich ist (BFH-Urteil vom 10.04.1990, VIII R 289/84, BB 1990, 1686, m.w.N. ständige Rechtsprechung). An der erforderlichen eindeutigen Vereinbarung fehlt es, weil sich der Kläger und seine Ehefrau bei Zahlung des Geldbetrages in der notariellen Urkunde lediglich zur Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts verpflichteten. Objektiv hatte die schriftliche Vereinbarung damit einen anderen Inhalt als die behauptete mündliche Nebenabrede. Fremde Dritte hätten demgegenüber die erweiterten Pflichten in der notariellen Urkunde konkret aufgeführt.

22

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter der Annahme, daß die Verpflichtung vom 04.01.1985 nur Wirkung für die Zukunft hatte. Eine Verknüpfung mit der früheren Zahlung kann auch von diesem Ausgangspunkt aus nach den o.g. Grundsätzen steuerlich nicht anerkannt werden, da sie einem Drittvergleich nicht standhält. Ein außenstehender Dritter hätte sich nicht zu einer zusätzlichen Leistung verpflichtet, ohne dafür eine erhöhte Gegenleistung zu erhalten. Für eine unentgeltliche, von der ursprünglichen Geldleistung unabhängige Verpflichtung spricht auch der zeitliche Abstand von acht Jahren zur Übertragung der 150.000,00 DM.

23

Selbst bei Annahme einer Gegenleistung kommt nach zutreffender Rechtsprechung eine Berücksichtigung als dauernde Last nicht in Betracht. Wird eine Geldsumme gegen regelmäßige Leistungen hingegeben, verbleibt nach dem Urteil des BFH vom 27.02.1992 (X R 136/88, BStBl II 1992, 609) nach Durchführung der erforderlichen Wertanrechnung regelmäßig kein als dauernde Last zu berücksichtigender Überschuß. In den Leistungen ist danach eine nicht als Sonderausgabe abziehbare Kapitalrückzahlung enthalten, ein etwa vorhandener Zinsanteil unterliegt dem Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen und der überschießende Betrag ist als Zuwendung an einen Unterhaltsberechtigten nach § 12 Nr. 2 EStG von Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.

24

Eine unentgeltliche Leistung liegt auch vor, wenn es sich bei den Vereinbarungen der Eheleute H. mit der Mutter des Klägers um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung gehandelt hätte. Im Streitfall hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, ob überhaupt eine Erbfolgeregelung von den Vertragsparteien gewollt war, weil sich der Kläger zunächst allein mit der Frage der entgeltichen Gegenleistung auseinandergesetzt und sich erst im Laufe des Klageverfahrens auch auf die vorweggenommene Erbfolge bezogen hat.

25

Ein Abzug als dauernde Last kommt aber auch aus rechtlichen Gründen auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Betracht. Bei einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 (BFH, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847) zwar grundsätzlich keine unentgeltliche Zuwendung vor, doch sind diese Regelungen nur auf die Übergabe von Wirtschaftseinheiten anzuwenden (BFH, Urteil vom 27.02.1992, X R 136/88, a.a.O.), zu denen Bargeld auch in größeren Summen nicht gehört.

26

Selbst wenn die Beschränkung der Erbfolgegrundsätze auf Wirtschaftseinheiten außer Betracht bliebe, so fehlt es doch jedenfalls an einer tatsächlichen Verknüpfung der Vermögensübergabe mit den Versorgungsleistungen. Die Versorgungsverpflichtung muß gerade gegen Übertragung des Vermögens eingegangen werden. Vorwiegend kann aber ein Zusammenhang zwischen der Versorgung und der Geldhingabe steuerlich nicht anerkannt werden. Die Grundsätze über Vertragsverhältnisse zwischen nahen Verwandten sind auf Vermögensübergabeverträge im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge anzuwenden, da auch hier eine Abgrenzung zu den familiärbedingten Unterhaltsleistungen gewährleistet werden muß.

27

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.