Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
RdErl. d. MS v. 1.9.2018 - 405-41022/15 -
Vom 1. September 2018 (Nds. MBl. S. 820, 874)
- VORIS 21064 -
Bezug: RdErl. v. 25.2.2015 (Nds. MBl. S. 294), geändert durch RdErl. v. 11.7.2016 (Nds. MBl. S. 806)
- VORIS 21064 -
Vorbemerkung
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.2.1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 17 f i. V. m. Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) - im Folgenden: HPG-DVO -, hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Beteiligung der Länder "Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz" vom 7.12.2017 entwickelt (BAnz AT 22.12.2017 B5). Die Leitlinien sollen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin oder eines Heilpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung dienen, ob die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.
Nach der Präambel der Leitlinien berechtigt die Erlaubnis nach dem Gesetz über berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - im Folgenden: HPG - zur Ausübung von Heilkunde nur in dem Umfang, in dem von dieser Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker müssen eventuelle Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkeiten beschränken, die sie sicher beherrschen. Die Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter den Rechtsrahmen kennen und beachten, ist Gegenstand der Überprüfung bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle und Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis. Die Länder können ergänzende Regelungen zum Vollzug der Leitlinien beschließen.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Zuständigkeiten | 1 |
Antragstellung | 2 |
Antragsprüfung | 3 |
Gutachterausschuss | 4 |
Inhalt der Überprüfung | 5 |
Durchführung der Überprüfung | 6 |
Sektorale Heilpraktikererlaubnis | 7 |
Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde | 8 |
Überprüfungsunterlagen | 9 |
Zurücknahme der Erlaubnis | 10 |
Kosten | 11 |
Entschädigung von Sachverständigen | 12 |
Überwachung | 13 |
Schlussbestimmungen | 14 |