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Abschnitt 8 HPRdErl - Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

8.1 Die untere Verwaltungsbehörde erteilt bei erfolgreicher Überprüfung die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde für Antragstellerinnen unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin", für Antragsteller unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

8.2 Die untere Verwaltungsbehörde erteilt bei erfolgreicher Überprüfung nach Nummer 7.1 die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Psychotherapie für Antragstellerinnen unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin beschränkt auf Psychotherapie", für Antragsteller unter der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie". Antragstellende, die eine eingeschränkte Überprüfung nach Nummer 7.2 erfolgreich absolviert haben, erhalten von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Physiotherapie. Antragstellende, die eine eingeschränkte Überprüfung nach Nummer 7.3 erfolgreich absolviert haben, erhalten von der unteren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beschränkt auf Logopädie. In den jeweiligen Erlaubnisbescheid ist aufzunehmen, dass bei einer heilkundlichen Betätigung außerhalb des erlaubten Tätigkeitsgebietes die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 HPG-DVO zurückgenommen wird. In den Erlaubnisbescheid beschränkt auf Physiotherapie ist zusätzlich aufzunehmen, dass die Erlaubnis nur zur selbständigen Ausübung der Physiotherapie i. S. des MPhG befugt. In den Erlaubnisbescheid beschränkt auf Logopädie ist zusätzlich aufzunehmen, dass die Erlaubnis nur zur selbständigen Ausübung der Logopädie i. S. des LogopG befugt.

8.3 Anträge von Antragstellenden, die die Überprüfung insgesamt nicht erfolgreich abgeschlossen haben, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder die Patientinnen und Patienten erwarten lässt, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt. Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

8.4 Anträge von Antragstellenden, die sich im Rahmen der Überprüfung nach Nummer 6 oder der eingeschränkten Überprüfung nach Nummer 7.1 nach erfolgreichem Absolvieren des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht innerhalb eines Jahres dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung stellen, werden von der unteren Verwaltungsbehörde abgelehnt; in besonderen Härtefällen, z. B. bei langandauernden Erkrankungen, kann die Jahresfrist verlängert werden.