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Abschnitt 4 HPRdErl - Gutachterausschuss

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

4.1 Um landesweit einheitliche Maßstäbe zu gewährleisten, ist die nach § 2 Abs. 1 Buchst. i HPG-DVO erforderliche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person bei dem im LS eingerichteten Gutachterausschuss durchzuführen. Für den Gutachterausschuss ist beim LS eine Geschäftsstelle eingerichtet.

4.2 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 6 besteht aus fünf Mitgliedern:

  1. a)

    zwei Ärztinnen oder Ärzten,

  2. b)

    zwei Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder Ärztin oder Arzt noch Heilpraktikerin oder Heilpraktiker sein darf.

4.3 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.1 (beschränkt auf Psychotherapie) besteht aus drei Mitgliedern:

  1. a)

    einer Psychiaterin oder einem Psychiater mit psychotherapeutischer Zusatzausbildung, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Fachmitarbeiterin oder einem Fachmitarbeiter des sozialpsychiatrischen Dienstes mit Psychiatrieerfahrung, steht eine solche Person nicht zur Verfügung, einer Diplom-Psychologin, einem Diplom-Psychologen oder einer Person mit einem Masterabschluss im Studiengang Psychologie, die oder der in der Psychotherapie erfahren ist, wobei in diesem Fall eine solche Person für Buchstabe b ausscheidet,

  2. b)

    einer Diplom-Psychologin, einem Diplom-Psychologen oder einer Person mit einem Masterabschluss im Studiengang Psychologie, die oder der in der Psychotherapie erfahren ist, oder einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker, die oder der psychotherapeutisch tätig ist, sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder einer der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.

4.4 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.2 (beschränkt auf Physiotherapie) besteht aus drei Mitgliedern:

  1. a)

    einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über klinisch-praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Physiotherapie verfügen sollte,

  2. b)

    einer Physiotherapeutin oder einem Physiotherapeuten mit einer Heilpraktikererlaubnis sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder einer der in Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.

4.5 Der Gutachterausschuss für das Überprüfungsverfahren nach Nummer 7.3 (beschränkt auf Logopädie) besteht aus drei Mitgliedern:

  1. a)

    einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über klinisch-praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Logopädie verfügen sollte,

  2. b)

    einer Logopädin oder einem Logopäden mit einer Heilpraktikererlaubnis sowie

  3. c)

    einem vorsitzenden Mitglied, das weder der in Buchstabe a noch der in Buchstabe b genannten Berufsgruppe angehört.