Abschnitt 11 HPRdErl - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
11.1 Für die Erteilung der Erlaubnis nach dem HPG werden Gebühren nach dem NVwKostG i. V. m. Nummer 42.1 des Kostentarifs zur AllGO erhoben, für die Rücknahme einer Erlaubnis nach Nummer 42.2 des Kostentarifs. In den besonderen Fällen der Ablehnung der Erlaubnis und der Zurücknahme des Antrags werden Gebühren nach Nummer 1.5 des Kostentarifs erhoben.
11.2 Die Kosten des Gutachterausschusses werden neben der Gebühr als Auslagen erhoben. Sie werden unmittelbar durch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der unteren Verwaltungsbehörde in Rechnung gestellt.
11.3 Die untere Verwaltungsbehörde kann die Übersendung der Antragsunterlagen an den Gutachterausschuss zur Durchführung der Überprüfung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen von ihr festzusetzenden Teil der entstehenden Kosten vorher bezahlt hat.