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  • ab 01.09.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 HPRdErl - Entschädigung von Sachverständigen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Redaktionelle Abkürzung
HPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

12.1 Sachverständige, die zu Überprüfungen herangezogen worden sind, erhalten für ihre Tätigkeiten folgende Entschädigungsleistungen:

  1. a)

    für jede angefangene Stunde der Sitzungsdauer eine Entschädigung von 50 EUR,

  2. b)

    zur Vorbereitung auf einen Sitzungstag eine Entschädigungspauschale von 50 EUR sowie

  3. c)

    eine Reisekostenvergütung nach dem BRKG.

12.2 Aufsichtführende, die nicht der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses angehören oder nicht im Hauptamt für Aufgaben nach dem HPG zuständig sind, erhalten für ihre Tätigkeit nach Nummer 6.6.3 folgende Entschädigungsleistungen:

  1. a)

    für jede angefangene Stunde der Überprüfung einschließlich Vor- und Nachbereitung eine Entschädigung von 6,85 EUR sowie

  2. b)

    eine Reisekostenvergütung nach dem BRKG.

12.3 Die gewährten Entschädigungen und Reisekostenvergütungen sind bei Kapitel 0540 Titel 526 11 des Landeshaushalts zu verausgaben und nach Erstattung durch die zuständigen Behörden als Einnahmen des Landes bei Kapitel 0520 Titel 111 02 zu buchen.